BGH:
Managermodell „Reloaded“ – Was folgt aus der Entscheidung vom 10.02.2026?
Rund 20 Jahre nach der berühmten „Managermodell“-Entscheidung (BGH, Urteil v. 19.09.2005 – II ZR 173/05) hatte der BGH erstmals wieder Gelegenheit, sich mit der Wirksamkeit von freien Ausschließungsklauseln (hier: in Form einer Call-Option) im Rahmen von Managementbeteiligungen zu befassen. Während der BGH dabei an seiner „Damoklesschwert“-Rechtsprechung festhielt, freie Hinauskündigungsklauseln demnach – vorbehaltlich einer sachlichen Rechtfertigung – nach wie vor nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sind, beinhaltet das Urteil eine für die Praxis relevante Klarstellung: Die sachliche Rechtfertigung von Hinauskündigungsklauseln in Managementbeteiligungsprogrammen erfordert nicht das kumulative Vorliegen sämtlicher in der Managermodell-Entscheidung genannten Rechtsfertigungskriterien. Insbesondere muss der Geschäftsführer die Beteiligung nicht zum Nennwert erworben haben. Entscheidend ist, ob der Gesellschafterstellung eine relevante eigenständige Bedeutung beizumessen ist (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24).
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2020 Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe. Deren Manager konnten sich im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms an der Unternehmensgruppe beteiligen, indem sie als Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) beitraten, die wiederum Gesellschafterin der Holding-Gesellschaft war. Die von der KG gehaltenen Stammgeschäftsanteile wurden KG-intern den Gesellschaftern zugewiesen, wobei eine Beteiligung an den laufenden Gewinnen der Holding-Gesellschaft nicht vorgesehen war. Erst im Rahmen eines Exit-Events sollte der auf die KG entfallende Verkaufserlös unter den Kommanditisten aufgeteilt werden. Der Gesellschaftsvertrag der KG enthielt eine „Call Option“, wonach die Mehrheits-Gesellschafter, die aus dem Private-Equity-Sektor stammten, bei Ausscheiden eines Managers als Geschäftsführer – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – dessen Kommanditbeteiligung übernehmen konnten. Der Kaufpreis für den Anteil entsprach dabei maximal dem Verkehrswert. An diesem Beteiligungsprogramm nahm der Kläger ab 2021 teil und leistete eine Kommanditeinlage in Höhe von 150.000 Euro (entsprechend dem damaligen Verkehrswert der ihm zugewiesenen Stammgeschäftsanteile). 2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag ordentlich gekündigt, jeweils ohne Angabe von Gründen. Die Mehrheits-Gesellschafter übten die Call-Option aus und zahlten für die Beteiligung einen ermittelten Verkehrswert von 35.000 Euro. Der Kläger begehrte Feststellung, weiterhin Gesellschafter der KG zu sein.
Entscheidung
Die Instanzgerichte gaben dem Kläger Recht und sahen in der Call-Option eine sittenwidrige freie Hinauskündigungsklausel. Der BGH ist dem nicht gefolgt und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Die Entscheidung beinhaltet folgende Kernaussagen:
- Es bleibt dabei, dass vertragliche Regelungen, die Mehrheitsgesellschaftern das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sogenannte freie Hinauskündigungsklauseln) grundsätzlich nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie unter besonderen Umständen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind. An diesen unter dem Stichwort „Damoklesschwert“-Rechtsprechung bekannt gewordenen Grundsätzen hält der BGH trotz verschiedentlich erhobener Kritik ausdrücklich fest. Eine bloße (reaktive) Ausübungskontrolle anhand von § 242 BGB ist nicht ausreichend, da sie nur im Fall einer tatsächlichen Kündigung zur Anwendung käme, der unter dem Damoklesschwert des jederzeit drohenden Ausschlusses stehende Gesellschafter aber bereits präventiv zu schützen ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber des MoMiG und des MoPeG in Kenntnis vorstehender Rechtsprechung von einer abweichenden Regelung abgesehen, in der Gesetzesbegründung zum MoPeG sogar ausdrücklich auf die BGH-Rechtsprechung Bezug genommen, so dass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen ist.
- Sachliche Gründe, die eine freie Hinauskündigungsklausel rechtfertigen können, können sein: (i) eine besondere Vertragsgestaltung im Einzelfall, (ii) besondere persönliche Umstände und die besondere Ausgestaltung der Gesellschafterstellung, (iii) der besondere Zweck des Ausschließungsrechts oder (iv) eine nur untergeordnete Bedeutung der Gesellschafterstellung gegenüber einer anderen beruflichen Beziehung, aufgrund derer der Verlust der Gesellschafterstellung angesichts ihrer Ausgestaltung und ihrem Zweck nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Gesellschaftsanteil in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, eingezogen werden kann, wenn der Gesellschafter nicht mehr im Unternehmen tätig ist, oder aber die Beteiligung im Rahmen eines Managermodells für die Dauer der Tätigkeit als Geschäftsführer eingeräumt wird.
- Der BGH stellt klar, dass Hinauskündigungsklauseln im Rahmen von Managementbeteiligungsprogrammen nicht nur dann sachlich gerechtfertigt sein können, wenn sämtliche Kriterien aus der „Managermodell“-Entscheidung erfüllt sind. In der damaligen Fallkonstellation war dem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Organstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hatte und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramts gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hatte. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Die in der „Managermodell“-Entscheidung genannten Kriterien sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, stellen aber keine zwingende Voraussetzung für die sachliche Rechtfertigung dar. Hinauskündigungsklauseln sind vielmehr auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Gesellschafterstellung des Managers eng an seine Organ- oder Dienststellung geknüpft ist, so dass mit deren Ende der Zweck der Beteiligung entfällt und der Gesellschafterbeteiligung darüber hinaus auch keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist. Das hiesige Urteil lässt sich daher als konsequente Fortentwicklung der Managermodell-Entscheidung einordnen.
- Dass der Geschäftsführer im vorliegenden Fall die Beteiligung zum Verkehrswert – und nicht zum Nennwert – erworben hatte und nicht an den laufenden Gewinnen beteiligt war und damit ein höheres wirtschaftliches Risiko eingegangen ist, hinderte die Wirksamkeit der Klausel laut dem BGH nicht. Zentraler Zweck der Beteiligung des Klägers war vielmehr die „Anreiz- und Belohnungsfunktion“, die logischerweise bei Ende des Organ- bzw. Anstellungsverhältnis entfiel. Diese Funktion wurde auch nicht bereits zuvor durch die fehlende Partizipation an den laufenden Gewinnen entwertet, da den Beteiligten aufgrund der Private-Equity-Struktur von Anfang an klar war, dass die Zielsetzung der Gesellschaftermehrheit nicht auf laufende Gewinne, sondern auf eine Wertsteigerung des Unternehmens zwecks Erzielung eines hohen Veräußerungserlöses gerichtet war. Zudem kam der Gesellschafterstellung des Klägers trotz des übernommenen wirtschaftlichen Risikos keine eigenständige Bedeutung zu, wofür der BGH auf den Umstand rekurrierte, dass für den Kläger eine effektive gesellschafterliche Einflussnahme praktisch ausgeschlossen war (an der operativen Gesellschaft war er mittelbar mit nur 0,38 % beteiligt).
- Zu unterscheiden sind grundsätzlich die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und die der Abfindungsklausel. Daher ist nach Auffassung des BGH bereits zweifelhaft, ob eine unklare Abfindungsklausel überhaupt zu einer Unwirksamkeit der Hinauskündigungsklausel führen kann. Das musste aber nicht entschieden werden, weil es dem Kläger als erfahrenem Geschäftsführer, der zudem auch noch anwaltlich beraten war, versagt war, sich auf die mangelnde Verständlichkeit der Abfindungsklausel zu berufen.
- Die Grundsätze gelten gleichermaßen für Personengesellschaften und die GmbH.
Praxishinweise
Was folgt nun aus dem Urteil? Auf den ersten Blick verwundert es, warum der BGH die Grundsätze zur Wirksamkeit von Hinauskündigungsklauseln noch einmal in aller Ausführlichkeit referieren musste, wenn er die streitgegenständliche Klausel am Ende doch recht schnell „durchwinkt“. Dies legt die Annahme nahe, dass der BGH der Unternehmenspraxis im Falle von Managermodellen und ähnlichen Konstruktionen eine tragfähige Brücke bauen und Rechtssicherheit schaffen wollte, ohne dabei den Grundsatz preiszugeben, dass Hinauskündigungsklauseln außerhalb der anerkannten Fallgruppen weiterhin grundsätzlich unwirksam sind.
Die Etablierung von Managementbeteiligungsmodellen wird gestärkt, was deren Rechtssicherheit und deren Gestaltungsspielraum anbetrifft. So ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Manager zum Verkehrswert einkaufen müssen. Für Manager, die an einem Beteiligungsprogramm partizipieren wollen, zeigt die Entscheidung in aller Deutlichkeit die damit verbundenen Risiken auf, insbesondere, wenn sie sich zum Verkehrswert an der Gesellschaft beteiligen. In einem solchen Fall muss ihnen bewusst sein, dass sich dieser während der Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft reduzieren kann und sie zu einem niedrigeren Wert abgefunden werden. Zumal die Gesellschaftermehrheit es beliebig in der Hand hat, den Ausschluss zu vollziehen, indem sie den Geschäftsführer einfach abberuft. Dann nachträglich auf die Unwirksamkeit der Ausschließungsklausel zu hoffen, wird in aller Regel nicht funktionieren.