BGH:
Mana­ger­mo­dell Rel­oa­ded“ – Was folgt aus der Ent­schei­dung vom 10.02.2026?

Rund 20 Jah­re nach der berühm­ten Managermodell“-Entscheidung (BGH, Urteil v. 19.09.2005 – II ZR 173/05) hat­te der BGH erst­mals wie­der Gele­gen­heit, sich mit der Wirk­sam­keit von frei­en Aus­schlie­ßungs­klau­seln (hier: in Form einer Call-Opti­on) im Rah­men von Manage­ment­be­tei­li­gun­gen zu befas­sen. Wäh­rend der BGH dabei an sei­ner Damo­kles­schwert“-Recht­spre­chung fest­hielt, freie Hin­aus­kün­di­gungs­klau­seln dem­nach – vor­be­halt­lich einer sach­li­chen Recht­fer­ti­gung – nach wie vor nach § 138 BGB sit­ten­wid­rig und damit nich­tig sind, beinhal­tet das Urteil eine für die Pra­xis rele­van­te Klar­stel­lung: Die sach­li­che Recht­fer­ti­gung von Hin­aus­kün­di­gungs­klau­seln in Manage­ment­be­tei­li­gungs­pro­gram­men erfor­dert nicht das kumu­la­ti­ve Vor­lie­gen sämt­li­cher in der Mana­ger­mo­dell-Ent­schei­dung genann­ten Rechts­fer­ti­gungs­kri­te­ri­en. Ins­be­son­de­re muss der Geschäfts­füh­rer die Betei­li­gung nicht zum Nenn­wert erwor­ben haben. Ent­schei­dend ist, ob der Gesell­schaf­ter­stel­lung eine rele­van­te eigen­stän­di­ge Bedeu­tung bei­zu­mes­sen ist (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24).


Sach­ver­halt

Der Klä­ger war seit 2020 Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft inner­halb einer Unter­neh­mens­grup­pe. Deren Mana­ger konn­ten sich im Rah­men eines Manage­ment­be­tei­li­gungs­pro­gramms an der Unter­neh­mens­grup­pe betei­li­gen, indem sie als Kom­man­di­tis­ten einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) bei­tra­ten, die wie­der­um Gesell­schaf­te­rin der Hol­ding-Gesell­schaft war. Die von der KG gehal­te­nen Stamm­ge­schäfts­an­tei­le wur­den KG-intern den Gesell­schaf­tern zuge­wie­sen, wobei eine Betei­li­gung an den lau­fen­den Gewin­nen der Hol­ding-Gesell­schaft nicht vor­ge­se­hen war. Erst im Rah­men eines Exit-Events soll­te der auf die KG ent­fal­len­de Ver­kaufs­er­lös unter den Kom­man­di­tis­ten auf­ge­teilt wer­den. Der Gesell­schafts­ver­trag der KG ent­hielt eine Call Opti­on“, wonach die Mehr­heits-Gesell­schaf­ter, die aus dem Pri­va­te-Equi­ty-Sek­tor stamm­ten, bei Aus­schei­den eines Mana­gers als Geschäfts­füh­rer – gleich­gül­tig aus wel­chem Rechts­grund – des­sen Kom­man­dit­be­tei­li­gung über­neh­men konn­ten. Der Kauf­preis für den Anteil ent­sprach dabei maxi­mal dem Ver­kehrs­wert. An die­sem Betei­li­gungs­pro­gramm nahm der Klä­ger ab 2021 teil und leis­te­te eine Kom­man­dit­ein­la­ge in Höhe von 150.000 Euro (ent­spre­chend dem dama­li­gen Ver­kehrs­wert der ihm zuge­wie­se­nen Stamm­ge­schäfts­an­tei­le). 2022 wur­de der Klä­ger als Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen und sein Anstel­lungs­ver­trag ordent­lich gekün­digt, jeweils ohne Anga­be von Grün­den. Die Mehr­heits-Gesell­schaf­ter übten die Call-Opti­on aus und zahl­ten für die Betei­li­gung einen ermit­tel­ten Ver­kehrs­wert von 35.000 Euro. Der Klä­ger begehr­te Fest­stel­lung, wei­ter­hin Gesell­schaf­ter der KG zu sein.


Ent­schei­dung

Die Instanz­ge­rich­te gaben dem Klä­ger Recht und sahen in der Call-Opti­on eine sit­ten­wid­ri­ge freie Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel. Der BGH ist dem nicht gefolgt und ver­wies die Sache an das Beru­fungs­ge­richt zurück.

Die Ent­schei­dung beinhal­tet fol­gen­de Kernaussagen:

  1. Es bleibt dabei, dass ver­trag­li­che Rege­lun­gen, die Mehr­heits­ge­sell­schaf­tern das Recht ein­räu­men, einen Mit­ge­sell­schaf­ter ohne sach­li­chen Grund aus der Gesell­schaft aus­zu­schlie­ßen (soge­nann­te freie Hin­aus­kün­di­gungs­klau­seln) grund­sätz­lich nach § 138 BGB sit­ten­wid­rig und damit nich­tig sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie unter beson­de­ren Umstän­den aus sach­li­chen Grün­den gerecht­fer­tigt sind. An die­sen unter dem Stich­wort Damo­kles­schwert“-Recht­spre­chung bekannt gewor­de­nen Grund­sät­zen hält der BGH trotz ver­schie­dent­lich erho­be­ner Kri­tik aus­drück­lich fest. Eine blo­ße (reak­ti­ve) Aus­übungs­kon­trol­le anhand von § 242 BGB ist nicht aus­rei­chend, da sie nur im Fall einer tat­säch­li­chen Kün­di­gung zur Anwen­dung käme, der unter dem Damo­kles­schwert des jeder­zeit dro­hen­den Aus­schlus­ses ste­hen­de Gesell­schaf­ter aber bereits prä­ven­tiv zu schüt­zen ist. Im Übri­gen hat der Gesetz­ge­ber des MoMiG und des MoPeG in Kennt­nis vor­ste­hen­der Recht­spre­chung von einer abwei­chen­den Rege­lung abge­se­hen, in der Geset­zes­be­grün­dung zum MoPeG sogar aus­drück­lich auf die BGH-Recht­spre­chung Bezug genom­men, so dass von einer bewuss­ten Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers aus­zu­ge­hen ist.
  2. Sach­li­che Grün­de, die eine freie Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel recht­fer­ti­gen kön­nen, kön­nen sein: (i) eine beson­de­re Ver­trags­ge­stal­tung im Ein­zel­fall, (ii) beson­de­re per­sön­li­che Umstän­de und die beson­de­re Aus­ge­stal­tung der Gesell­schaf­ter­stel­lung, (iii) der beson­de­re Zweck des Aus­schlie­ßungs­rechts oder (iv) eine nur unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung der Gesell­schaf­ter­stel­lung gegen­über einer ande­ren beruf­li­chen Bezie­hung, auf­grund derer der Ver­lust der Gesell­schaf­ter­stel­lung ange­sichts ihrer Aus­ge­stal­tung und ihrem Zweck nicht ent­schei­dend ins Gewicht fällt. Letz­te­res kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn der Gesell­schafts­an­teil in einer GmbH, in der alle Gesell­schaf­ter per­sön­lich mit­ar­bei­ten, ein­ge­zo­gen wer­den kann, wenn der Gesell­schaf­ter nicht mehr im Unter­neh­men tätig ist, oder aber die Betei­li­gung im Rah­men eines Mana­ger­mo­dells für die Dau­er der Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer ein­ge­räumt wird.
  3. Der BGH stellt klar, dass Hin­aus­kün­di­gungs­klau­seln im Rah­men von Manage­ment­be­tei­li­gungs­pro­gram­men nicht nur dann sach­lich gerecht­fer­tigt sein kön­nen, wenn sämt­li­che Kri­te­ri­en aus der Managermodell“-Entscheidung erfüllt sind. In der dama­li­gen Fall­kon­stel­la­ti­on war dem Geschäfts­füh­rer im Hin­blick auf sei­ne Organ­stel­lung eine Min­der­heits­be­tei­li­gung ein­ge­räumt, für die er nur ein Ent­gelt in Höhe des Nenn­werts zu zah­len hat­te und die er bei Been­di­gung sei­nes Geschäfts­füh­rer­amts gegen eine der Höhe nach begrenz­te Abfin­dung zurück­zu­über­tra­gen hat­te. Viel­mehr ist eine Gesamt­be­trach­tung sämt­li­cher Umstän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls vor­zu­neh­men. Die in der Managermodell“-Entscheidung genann­ten Kri­te­ri­en sind in die Gesamt­be­trach­tung ein­zu­be­zie­hen, stel­len aber kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die sach­li­che Recht­fer­ti­gung dar. Hin­aus­kün­di­gungs­klau­seln sind viel­mehr auch dann sach­lich gerecht­fer­tigt, wenn die Gesell­schaf­ter­stel­lung des Mana­gers eng an sei­ne Organ- oder Dienst­stel­lung geknüpft ist, so dass mit deren Ende der Zweck der Betei­li­gung ent­fällt und der Gesell­schaf­ter­be­tei­li­gung dar­über hin­aus auch kei­ne eigen­stän­di­ge Bedeu­tung bei­zu­mes­sen ist. Das hie­si­ge Urteil lässt sich daher als kon­se­quen­te Fort­ent­wick­lung der Mana­ger­mo­dell-Ent­schei­dung einordnen.
  4. Dass der Geschäfts­füh­rer im vor­lie­gen­den Fall die Betei­li­gung zum Ver­kehrs­wert – und nicht zum Nenn­wert – erwor­ben hat­te und nicht an den lau­fen­den Gewin­nen betei­ligt war und damit ein höhe­res wirt­schaft­li­ches Risi­ko ein­ge­gan­gen ist, hin­der­te die Wirk­sam­keit der Klau­sel laut dem BGH nicht. Zen­tra­ler Zweck der Betei­li­gung des Klä­gers war viel­mehr die Anreiz- und Beloh­nungs­funk­ti­on“, die logi­scher­wei­se bei Ende des Organ- bzw. Anstel­lungs­ver­hält­nis ent­fiel. Die­se Funk­ti­on wur­de auch nicht bereits zuvor durch die feh­len­de Par­ti­zi­pa­ti­on an den lau­fen­den Gewin­nen ent­wer­tet, da den Betei­lig­ten auf­grund der Pri­va­te-Equi­ty-Struk­tur von Anfang an klar war, dass die Ziel­set­zung der Gesell­schaf­ter­mehr­heit nicht auf lau­fen­de Gewin­ne, son­dern auf eine Wert­stei­ge­rung des Unter­neh­mens zwecks Erzie­lung eines hohen Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses gerich­tet war. Zudem kam der Gesell­schaf­ter­stel­lung des Klä­gers trotz des über­nom­me­nen wirt­schaft­li­chen Risi­kos kei­ne eigen­stän­di­ge Bedeu­tung zu, wofür der BGH auf den Umstand rekur­rier­te, dass für den Klä­ger eine effek­ti­ve gesell­schaft­er­li­che Ein­fluss­nah­me prak­tisch aus­ge­schlos­sen war (an der ope­ra­ti­ven Gesell­schaft war er mit­tel­bar mit nur 0,38 % beteiligt).
  5. Zu unter­schei­den sind grund­sätz­lich die Wirk­sam­keit der Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel und die der Abfin­dungs­klau­sel. Daher ist nach Auf­fas­sung des BGH bereits zwei­fel­haft, ob eine unkla­re Abfin­dungs­klau­sel über­haupt zu einer Unwirk­sam­keit der Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel füh­ren kann. Das muss­te aber nicht ent­schie­den wer­den, weil es dem Klä­ger als erfah­re­nem Geschäfts­füh­rer, der zudem auch noch anwalt­lich bera­ten war, ver­sagt war, sich auf die man­geln­de Ver­ständ­lich­keit der Abfin­dungs­klau­sel zu berufen.
  6. Die Grund­sät­ze gel­ten glei­cher­ma­ßen für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und die GmbH.


Pra­xis­hin­wei­se

Was folgt nun aus dem Urteil? Auf den ers­ten Blick ver­wun­dert es, war­um der BGH die Grund­sät­ze zur Wirk­sam­keit von Hin­aus­kün­di­gungs­klau­seln noch ein­mal in aller Aus­führ­lich­keit refe­rie­ren muss­te, wenn er die streit­ge­gen­ständ­li­che Klau­sel am Ende doch recht schnell durch­winkt“. Dies legt die Annah­me nahe, dass der BGH der Unter­neh­mens­pra­xis im Fal­le von Mana­ger­mo­del­len und ähn­li­chen Kon­struk­tio­nen eine trag­fä­hi­ge Brü­cke bau­en und Rechts­si­cher­heit schaf­fen woll­te, ohne dabei den Grund­satz preis­zu­ge­ben, dass Hin­aus­kün­di­gungs­klau­seln außer­halb der aner­kann­ten Fall­grup­pen wei­ter­hin grund­sätz­lich unwirk­sam sind.

Die Eta­blie­rung von Manage­ment­be­tei­li­gungs­mo­del­len wird gestärkt, was deren Rechts­si­cher­heit und deren Gestal­tungs­spiel­raum anbe­trifft. So ist es grund­sätz­lich nicht zu bean­stan­den, wenn sich die Mana­ger zum Ver­kehrs­wert ein­kau­fen müs­sen. Für Mana­ger, die an einem Betei­li­gungs­pro­gramm par­ti­zi­pie­ren wol­len, zeigt die Ent­schei­dung in aller Deut­lich­keit die damit ver­bun­de­nen Risi­ken auf, ins­be­son­de­re, wenn sie sich zum Ver­kehrs­wert an der Gesell­schaft betei­li­gen. In einem sol­chen Fall muss ihnen bewusst sein, dass sich die­ser wäh­rend der Dau­er der Betei­li­gung an der Gesell­schaft redu­zie­ren kann und sie zu einem nied­ri­ge­ren Wert abge­fun­den wer­den. Zumal die Gesell­schaf­ter­mehr­heit es belie­big in der Hand hat, den Aus­schluss zu voll­zie­hen, indem sie den Geschäfts­füh­rer ein­fach abbe­ruft. Dann nach­träg­lich auf die Unwirk­sam­keit der Aus­schlie­ßungs­klau­sel zu hof­fen, wird in aller Regel nicht funktionieren.

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