Geset­zes­ent­wurf:
Ab 2026 müs­sen Kryp­to­bör­sen Trans­ak­tio­nen an Finanz­be­hör­den melden

Hin­ter­grund

Am 4. Novem­ber 2024 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) einen Refe­ren­ten­ent­wurf für das soge­nann­te DAC8-Umset­zungs­ge­setz vor­ge­legt. Die­ses Gesetz wird die EU-Richt­li­nie DAC8 in deut­sches Recht umset­zen. Ein Kern­stück des DAC8-Umset­zungs­ge­set­zes bil­det das Kryp­tower­te-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz (KSt­TG), das Anbie­ter von Kryp­to-Dienst­leis­tun­gen zu umfas­sen­den Sorg­falts- und Mel­de­pflich­ten mit dem Ziel ver­pflich­tet, die Steu­er­trans­pa­renz bei Geschäf­ten mit Kryp­to­wäh­run­gen zu erhö­hen und Steu­er­hin­ter­zie­hung zu bekämpfen. 

Da Kryp­to­wäh­run­gen wie Bit­co­in, Ethe­re­um und Co. anonym ver­wen­det wer­den kön­nen, gibt es aktu­ell die Mög­lich­keit, steu­er­pflich­ti­ge Gewin­ne am Finanz­amt vor­bei­zu­schleu­sen“. Um die Steu­er­hin­ter­zie­hung zu bekämp­fen, for­dern Finanz­be­hör­den daher ver­stärk­te Mel­de­pflich­ten auf dem Kryp­to­markt. Durch die­ses Gesetz wer­den alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zu Trans­ak­tio­nen und Ver­mö­gens­wer­ten von Kryp­to-Anle­gern auto­ma­tisch an die Steu­er­be­hör­den wei­ter­ge­lei­tet und zwi­schen den EU-Staa­ten aus­ge­tauscht. In Deutsch­land sol­len die­se Rege­lun­gen ab 2026 greifen.


Wel­che Daten müs­sen Kryp­to­bör­sen an die Steu­er­be­hör­den melden?

  • Per­sön­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­da­ten: Dazu gehö­ren der Name und die Anschrift des Kun­den sowie des­sen per­sön­li­che Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, sodass eine ein­deu­ti­ge Zuord­nung zur steu­er­pflich­ti­gen Per­son mög­lich ist.
  • Trans­ak­ti­ons­da­ten: Jede Trans­ak­ti­on wird erfasst, inklu­si­ve deren Wert sowie Kauf- und Verkaufsdaten.
  • Ver­mö­gens­stand: Der aktu­el­le Stand und die Art der gehal­te­nen digi­ta­len Ver­mö­gens­wer­te wer­den doku­men­tiert, um die Steu­er­be­hör­den über das Ver­mö­gen des Anle­gers zu informieren.
  • Kon­to­in­for­ma­tio­nen: Neben den Kon­to­num­mern sol­len auch Wal­let­adres­sen ohne Über­tra­gung deren öffent­li­cher Schlüs­sel gemel­det werden.

His­to­ri­sche Trans­ak­tio­nen, die vor Inkraft­tre­ten der Richt­li­nie im Jahr 2026 durch­ge­führt wur­den, sol­len von der Mel­de­pflicht aus­ge­nom­men sein.


Wel­che Kryp­to­bör­sen sind davon betrof­fen?


Die Mel­de­pflicht erstreckt sich auf alle Anbie­ter, die beruf­lich oder gewerb­lich Dienst­leis­tun­gen für Kryp­tower­te gegen­über in der EU ansäs­si­gen Per­so­nen erbrin­gen. Zu den Dienst­leis­tun­gen zäh­len ins­be­son­de­re die Ver­wah­rung und Ver­wal­tung von Kryp­to­wäh­run­gen, die Durch­füh­rung von Trans­ak­tio­nen sowie der Betrieb einer Han­dels­platt­form. Dies ist unab­hän­gig davon, wo die­se Dienst­leis­ter ihren Sitz haben. Der Anwen­dungs­be­reich erstreckt sich somit auch auf Bör­sen, die nicht in der EU ansäs­sig sind.


Pra­xis­hin­weis

Die­se umfas­sen­den Daten­mel­dun­gen sind dar­auf aus­ge­legt, dass Finanz­be­hör­den Ein­blick in die Han­dels­ak­ti­vi­tä­ten von Anle­gern erhal­ten und so etwa­ige unver­steu­er­te Gewin­ne erken­nen kön­nen. Inves­to­ren, die ihren Steu­er­erklä­rungs­pflich­ten bis­her nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men sind, kön­nen durch recht­zei­ti­ge und voll­stän­di­ge Nach­er­klä­rung (Selbst­an­zei­ge) straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen ver­mei­den.

Unab­hän­gig von dem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ab 2026 ist bereits heu­te Fol­gen­des zu beachten:

  • Offen­le­gung der Kryp­to-Trans­ak­tio­nen im Rah­men der Steu­er­erklä­rung
    Es besteht schon immer die Ver­pflich­tung, bestimm­te Gewin­ne (und Ver­lus­te) aus Kryp­to­wäh­run­gen in der Steu­er­erklä­rung anzu­ge­ben. Dies betrifft im Betriebs­ver­mö­gen – unab­hän­gig von der Hal­te­dau­er – alle Geschäfts­vor­fäl­le, die durch den Tausch oder die Ver­äu­ße­rung von Kryp­to­wäh­run­gen erzielt wer­den. Wer­den die Wäh­run­gen im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­ten, erfolgt die Ver­steue­rung als soge­nann­tes Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft, wenn die Ver­äu­ße­rung und Anschaf­fung inner­halb eines Jah­res erfolgt.
  • Doku­men­ta­ti­on aller Trans­ak­tio­nen
    Für eine kor­rek­te und voll­stän­di­ge Erfas­sung im Rah­men der Steu­er­erklä­rung ist es ent­schei­dend, alle Trans­ak­tio­nen lücken­los zu doku­men­tie­ren. Dazu gehö­ren Kauf- und Ver­kaufs­zeit­punk­te, Prei­se sowie even­tu­el­le Gebüh­ren und der jewei­li­ge Kurs der Kryp­to­wäh­run­gen. Anle­ger soll­ten sich daher ange­wöh­nen, umfas­sen­de Auf­zeich­nun­gen über ihre Kryp­to-Akti­vi­tä­ten zu füh­ren, da bei einer Prü­fung durch die Finanz­be­hör­den detail­lier­te Nach­wei­se ange­for­dert wer­den kön­nen. Zur Doku­men­ta­ti­on bie­ten sich Soft­ware­lö­sun­gen an, die aber nicht blind“ in die Steu­er­erklä­run­gen über­nom­men wer­den soll­ten. Es ist ins­be­son­de­re dar­auf zu ach­ten, dass die Daten aus allen Wal­lets und allen Bör­sen ent­hal­ten sind und rich­tig ver­ar­bei­tet werden.
  • Bera­tung durch Steu­er­ex­per­ten für Kryp­to­wäh­run­gen
    Da das Steu­er­recht in Bezug auf Kryp­to­wäh­run­gen jung und sehr kom­plex ist, kann es zu regel­mä­ßi­gen Anpas­sun­gen kom­men. Daher ist eine steu­er­li­che Bera­tung emp­feh­lens­wert. Die­se kann hel­fen, steu­er­li­che Pflich­ten zu erken­nen und mög­li­che Steu­er­fal­len zu umge­hen. Vor allem bei kom­ple­xen Han­dels­stra­te­gien kann eine fun­dier­te Bera­tung lang­fris­tig Kos­ten spa­ren und gleich­zei­tig recht­li­che Sicher­heit bieten.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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