BFH:
Gren­zen bei der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung von Wer­be- und Sponsoringaufwendungen

Der BFH ver­deut­licht in einem aktu­el­len Urteil erneut die Gren­zen der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung bei Auf­wen­dun­gen für Wer­be­auf­wen­dun­gen und Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen (BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22).


Hin­ter­grund

Zur Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags (§ 7 GewStG) wird dem Gewinn aus Gewer­be­be­trieb unter anderem

  • 1/20 der Miet- und Pacht­zin­sen (ein­schließ­lich Lea­sing­ra­ten) für die Benut­zung von beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens, die im Eigen­tum eines ande­ren stehen 
  • 1/8 der Miet- und Pacht­zin­sen (ein­schließ­lich Lea­sing­ra­ten) für die Benut­zung der unbe­weg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die im Eigen­tum eines ande­ren stehen

hin­zu­ge­rech­net, soweit sie bei der Ermitt­lung des Gewinns abge­setzt wur­den und den Frei­be­trag von 200.000 Euro (100.000 Euro im Streit­jahr) über­stei­gen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG).


Ent­schei­dungs­fall

Im Ent­schei­dungs­fall warb eine Dienst­leis­tungs-GmbH mit Mobil- und Pla­kat­wer­bung durch eine Wer­be­agen­tur und war als Spon­sor zwei­er Ver­ei­ne aktiv. Im Rah­men der Wer­be­leis­tun­gen wur­den auch auf Flä­chen im öffent­li­chen Raum – auf Wän­den, Säu­len, Trep­pen und Ver­kehrs­mit­teln – gewor­ben, die weder im Eigen­tum der Dienst­leis­tungs-GmbH noch in dem der Wer­be­agen­tur stan­den. Das Spon­so­ring­ver­hält­nis umfasst unter ande­rem Wer­bung und Logos auf Boden­flä­chen und Tri­kots sowie Ban­den­wer­bung. Das Finanz­amt bewer­te­te gro­ße Tei­le der flä­chen­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen als hin­zu­rech­nungs­pflich­ti­ge Mietentgelte.


BFH-Ent­schei­dung

Der BFH bestä­tig­te erneut – zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen –, dass eine (teil­wei­se) gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung nur in Fra­ge kommt, wenn der zugrun­de lie­gen­de Ver­trag (zumin­dest teil­wei­se) dem Ver­trags­typ Miet- oder Pacht­ver­trag ent­spricht. Sind die ver­schie­de­nen ver­trag­li­chen Leis­tungs­pflich­ten hin­ge­gen so mit­ein­an­der ver­schmol­zen, dass ein Ver­trags­ge­bil­de ganz eige­ner Art ent­steht, das wesent­li­che, nicht trenn­ba­re miet- oder pacht­frem­de Ele­men­te ent­hält, schei­det eine Auf­tei­lung des Ent­gelts in hin­zu­re­chen­ba­re Miet-/Pacht­ele­men­te und nicht-hin­zu­re­chen­ba­re Leis­tungs­kom­po­nen­ten aus. Ins­be­son­de­re bei Spon­so­ring- und Wer­be­leis­tun­gen – wie digi­ta­le und ana­lo­ge Flä­chen- und Ban­den­wer­bung, Tri­kot­wer­bung, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tun­gen – hat der BFH in einem frü­he­ren Urteil schon Gren­zen für eine Abtren­nung hin­zu­rech­nungs­pflich­ti­ger Bestand­tei­le auf­ge­zeigt (BFH vom 23.03.2023 – III R 5/22). Nur soweit Miet- oder Pacht­zin­sen vor­lie­gen, stellt sich die Fra­ge von fik­ti­vem Betriebs­ver­mö­gen; dafür ist ent­schei­dend, ob der Geschäfts­zweck und die spe­zi­el­len betrieb­li­chen Ver­hält­nis­se Wer­be­maß­nah­men erfor­dern, für wel­che das Unter­neh­men bestimm­te Wer­be­trä­ger stän­dig vor­hal­ten muss.


Pra­xis­hin­weis

Eine gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung ver­meint­li­cher Miet- und Pacht­ent­gel­ten soll­te stets kri­tisch hin­ter­fragt wer­den, wenn der Ver­trag zumin­dest auch wesent­li­che miet­frem­de Ele­men­te“ ent­hält. Die Finanz­ver­wal­tung ten­diert hier­bei teil­wei­se zu einem zu wei­ten Hin­zu­rech­nungs­ver­ständ­nis. Ins­be­son­de­re für Wer­be- und Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen macht der BFH deut­li­che Vor­ga­ben, wann eine Hin­zu­rech­nung ausscheidet.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

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