BFH:
Grenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Werbe- und Sponsoringaufwendungen
Der BFH verdeutlicht in einem aktuellen Urteil erneut die Grenzen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Aufwendungen für Werbeaufwendungen und Sponsoringaufwendungen (BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22).
Hintergrund
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem
- 1/20 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
- 1/8 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden und den Freibetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro im Streitjahr) übersteigen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG).
Entscheidungsfall
Im Entscheidungsfall warb eine Dienstleistungs-GmbH mit Mobil- und Plakatwerbung durch eine Werbeagentur und war als Sponsor zweier Vereine aktiv. Im Rahmen der Werbeleistungen wurden auch auf Flächen im öffentlichen Raum – auf Wänden, Säulen, Treppen und Verkehrsmitteln – geworben, die weder im Eigentum der Dienstleistungs-GmbH noch in dem der Werbeagentur standen. Das Sponsoringverhältnis umfasst unter anderem Werbung und Logos auf Bodenflächen und Trikots sowie Bandenwerbung. Das Finanzamt bewertete große Teile der flächenbezogenen Aufwendungen als hinzurechnungspflichtige Mietentgelte.
BFH-Entscheidung
Der BFH bestätigte erneut – zugunsten des Steuerpflichtigen –, dass eine (teilweise) gewerbesteuerliche Hinzurechnung nur in Frage kommt, wenn der zugrunde liegende Vertrag (zumindest teilweise) dem Vertragstyp Miet- oder Pachtvertrag entspricht. Sind die verschiedenen vertraglichen Leistungspflichten hingegen so miteinander verschmolzen, dass ein Vertragsgebilde ganz eigener Art entsteht, das wesentliche, nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente enthält, scheidet eine Aufteilung des Entgelts in hinzurechenbare Miet-/Pachtelemente und nicht-hinzurechenbare Leistungskomponenten aus. Insbesondere bei Sponsoring- und Werbeleistungen – wie digitale und analoge Flächen- und Bandenwerbung, Trikotwerbung, Kommunikationsleistungen – hat der BFH in einem früheren Urteil schon Grenzen für eine Abtrennung hinzurechnungspflichtiger Bestandteile aufgezeigt (BFH vom 23.03.2023 – III R 5/22). Nur soweit Miet- oder Pachtzinsen vorliegen, stellt sich die Frage von fiktivem Betriebsvermögen; dafür ist entscheidend, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse Werbemaßnahmen erfordern, für welche das Unternehmen bestimmte Werbeträger ständig vorhalten muss.
Praxishinweis
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vermeintlicher Miet- und Pachtentgelten sollte stets kritisch hinterfragt werden, wenn der Vertrag zumindest auch „wesentliche mietfremde Elemente“ enthält. Die Finanzverwaltung tendiert hierbei teilweise zu einem zu weiten Hinzurechnungsverständnis. Insbesondere für Werbe- und Sponsoringaufwendungen macht der BFH deutliche Vorgaben, wann eine Hinzurechnung ausscheidet.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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