Knappere Fristen
für Antrag auf steuerneutrale Umwandlungen beachten
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen und ändert zahlreiche Steuereinzelgesetze. Für Umwandungen sind bereits ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, das heißt ab 6. Dezember 2024, wichtige Neuerungen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten werden in Zukunft die Fristen sein, in denen eine steuerneutrale Buchwertfortführung beantragt werden kann.
Hintergrund
Ein Vermögensübergang und Formwechsel von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine Körperschaft führt grundsätzlich zur Aufdeckung von stillen Reserven und deren Versteuerung. Der Vorgang kann aber ausnahmsweise unter Fortführung der steuerlichen Buchwerte und damit steuerneutral erfolgen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu – unter anderem eine gesicherte spätere Besteuerung in Deutschland – erfüllt, bedarf es eines Antrags auf die Fortführung der Buchwerte in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft bzw. der Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft auf Ebene der Anteilseigner. Die Neuregelungen betreffen unter anderem diese Anträge und die zeitlichen Grenzen für solche Anträge.
Bisher: Schon bisher war der Antrag auf Buchwertfortführung spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem Finanzamt der übertragenden Körperschaft zu stellen. Solange keine steuerliche Schlussbilanz abgegeben wurde, war ein erstmaliger Antragswahlrecht grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Veranlagung möglich. Auf Ebene des Anteilseigners bestand bisher keine Ausschlussfrist für den Antrag.
Neuregelung zum Wertansatz in der Schlussbilanz: Nach den Neuregelungen des JStG 2024 ist die steuerliche Schlussbilanz elektronisch bis zum Ablauf der maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum des steuerlichen Übertragungsstichtags zu übermitteln.
Neuregelung zum Wertansatz der Anteile: Der Antrag auf Buchwertfortführung der Anteile war bislang nicht fristgebunden. Nach der Neuregelung ist der Antrag „spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen“.
Praxishinweis
Mit der fristgerechten Abgabe der Schlussbilanz bzw. der Steuererklärung des Anteilseigners endet die Frist zur Abgabe eines Antrags auf Buchwertfortführung bei der übertragenden Körperschaft bzw. dem Anteilseigner. Ob die neue gesetzliche Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz auch eine Ausschlussfrist für den Antrag auf abweichenden Wertansatz in der Schlussbilanz ist, ist noch unklar. Sicherheitshalber sollte für Umwandlungen, die unter die Neuregelung fallen, ein Antrag daher innerhalb der gesetzlichen Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden, d.h. für beratene Steuerpflichtige innerhalb der folgenden Fristen:
- Steuerlicher Übertragungsstichtag 2024: Frist zur Abgabe der Schlussbilanz und ggf. Antrag auf Buch-/Zwischenwertansatz bis zum 30.04.2026
- Steuerlicher Übertragungsstichtag 2025: Frist zur Abgabe der Schlussbilanz und ggf. Antrag auf Buch-/Zwischenwertansatz bis zum 01.03.2027
Gestaltungsalternative: Alternativ ist auch eine „Antragsklausel“ bereits im notariellen Umwandlungsbeschluss möglich. Der BFH hat die Anforderungen an solche Antragsklauseln aktuell konkretisiert (BFH vom 10.7.2024 – IV R 8/22). Die Ausübung des Wahlrechts ist dann jedoch endgültig.
Zeitliche Anwendung: Die Neuregelungen hinsichtlich des Wertansatzes in der Schlussbilanz gilt für alle Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit maßgebliche Register nach dem Tag der Verkündung des JStG 2024 erfolgt ist (§ 27 Abs. 20 UmwStG n.F.). Die Neuregelung hinsichtlich der Wahlrechtsausübung des Anteilseigners betrifft erstmals die Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Verkündung des JStG 2024 liegt (§ 27 Abs. 21 UmwStG n.F.).
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 40 4223 6660-38