Kei­ne Über­brü­ckungs­hil­fen für Unter­neh­men in Schwierigkeiten

Am 28.07.2020 haben wir hier einen Bei­trag zur Über­brü­ckungs­hil­fe ver­öf­fent­licht, der auch die Fra­ge beinhal­te­te Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten nach inter­na­tio­na­len Regeln?“.

Das The­ma Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten (UiS) im Sin­ne der EU-Defi­ni­ti­on ist unver­än­dert aktu­ell, denn antrags­be­rech­tigt für die Über­brü­ckungs­hil­fe III und III Plus sind nur Unter­neh­men, die zum 31.12.2019 kein UiS waren oder den UiS-Sta­tus bis zur Antrag­stel­lung über­wun­den“ haben.

Eine Aus­nah­me besteht (gemäß Fuß­no­te 8 zu Tz. 1.1 der FAQ) für klei­ne Unter­neh­men, die weni­ger als 50 Beschäf­tig­te und einem Jah­res­um­satz und/​oder eine Jah­res­bi­lanz­sum­me von weni­ger als 10 Mil­lio­nen Euro haben. Die­se gel­ten nur dann als UiS, wenn sie Gegen­stand eines Insol­venz­ver­fah­rens nach natio­na­lem Recht sind oder sie bereits Ret­tungs­bei­hil­fen oder Umstruk­tu­rie­rungs­bei­hil­fen erhal­ten haben.

UiS Defi­ni­ti­on:
Gemäß Arti­kel 2 Num­mer 18 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) gilt als Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten, wenn unter ande­rem mehr als die Hälf­te des gezeich­ne­ten Stamm­ka­pi­tals infol­ge auf­ge­lau­fe­ner Ver­lus­te ver­lo­ren­ge­gan­gen ist.

Frag­lich war, wel­che Bilan­zie­rungs­vor­schrift (InsO, EStG, HGB oder IFRS) maß­geb­lich ist.

In den Bei­hil­fe FAQ des BMWi (zuletzt Stand 03.08.2021) gibt es dazu in Tz. III 1 (Was gilt für Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten?) einen Hin­weis. Dem­nach soll es auf die Bilanz des letz­ten abge­schlos­se­nen Finanz­jah­res“ nach Maß­ga­be des Han­dels­rechts“ ankom­men. Weder der Begriff des Finanz­jah­res“ noch des Han­dels­rechts“ erscheint ein­deu­tig.

Mit Finanz­jahr“ meint das BMWi sicher­lich das Geschäftsjahr/​Wirtschaftsjahr in Abgren­zung zum Kalen­der­jahr. Dies erscheint nicht wei­ter strit­tig, ver­deut­licht aber die feh­len­de Prä­zi­si­on, die sich an diver­sen Stel­len in den FAQ fort­set­zen, so dass die FAQs in der Pra­xis zu Recht kri­ti­siert wer­den.

Ent­schei­dend ist die Fra­ge, was mit Bilanz nach Maß­ga­be des Han­dels­rechts“ gemeint sein soll. Offen­sicht­lich ist die Abgren­zung zur insol­venz­recht­li­chen Über­schul­dungs­bi­lanz sowie zur Steu­er­bi­lanz, die nicht maß­geb­lich sein sol­len. Nicht offen­sicht­lich ist, ob deut­sches Han­dels­recht (HGB) oder inter­na­tio­na­les Han­dels­recht (IFRS) gemeint sein soll. Nahe­lie­gend erscheint auf­grund der Bezeich­nung Han­dels­recht“ die Ver­mu­tung, dass das BMWi das deut­sche HGB, in dem das (natio­na­le) Han­dels­recht gere­gelt ist, für maß­geb­lich erach­tet.

Eine sol­che Auf­fas­sung des BMWi wür­de aber teil­wei­se im Wider­spruch zur Aus­le­gung der KfW ste­hen, was über­ra­schend ist, da das BMWi einen Absatz zuvor auf das ent­spre­chen­de Merk­blatt der KfW (Stand: 07/2020, Bestell­num­mer: 600 000 4661) ver­weist. Dort schreibt die KfW unter Tz. 2.1.3, dass Eigen­mit­tel“ nach IFRS zu klas­si­fi­zie­ren sind:

Eigen­mit­tel sind nach der Auf­fas­sung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on grund­sätz­lich sol­che Posi­tio­nen, die nach inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards (IAS bezie­hungs­wei­se IFRS) den Eigen­mit­teln zuge­ord­net wer­den. Nach­rang­dar­le­hen sind als Fremd­ka­pi­tal ein­zu­stu­fen. Stil­le Betei­li­gun­gen und Genuss­rech­te kön­nen abhän­gig von ihrer Aus­ge­stal­tung als Eigen­mit­tel zu qua­li­fi­zie­ren sein.“

Bedau­er­lich ist, dass die KfW kei­ne Fund­stel­le für die Auf­fas­sung der euro­päi­schen Kom­mis­si­on“ nennt. Es über­rascht, dass die­se eigent­lich ein­fa­che Fra­ge, wel­che Bilan­zie­rungs­re­ge­lun­gen für die Qua­li­fi­zie­rung als UiS maß­geb­lich sind, die für alle Bei­hil­fen rele­vant ist, nicht rechts­si­cher beant­wor­tet wer­den kann. Die­se von der Ver­wal­tung begrün­de­te Unsi­cher­heit darf sich nicht zu Las­ten der Unter­neh­men aus­wir­ken.

Falls Sie als UiS nach HGB gel­ten, spre­chen Sie uns ger­ne auf mög­li­che Lösungs­an­sät­ze an.

Ansprechpartner


Thomas Violet

Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 341 217 859-30

Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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