BSG:
Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht eines Mit­glieds im Stiftungsvorstand

Ent­schei­dung

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat sich neben der Fra­ge der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von GmbH-Fremd­ge­schäfts­füh­rern bei gleich­zei­ti­ger Gesell­schaf­ter­stel­lung in der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft aktu­ell auch zum sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus eines Vor­stands­mit­glieds einer gemein­nüt­zi­gen Stif­tung geäu­ßert (BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R15/19). Das BSG nimmt die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unter ande­rem des­we­gen an, weil das Vor­stands­mit­glied Teil eines drei­köp­fi­gen Vor­stands war und sich daher nur in Abstim­mung mit min­des­tens einem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied mit sei­nem Wil­len durch­set­zen konnte.


Hin­ter­grund

Im vom BSG ent­schie­de­nen Fall hat­te eine rechts­fä­hi­ge gemein­nüt­zi­ge Stif­tung als Organ einen aus drei Per­so­nen bestehen­den Vor­stand, der sie lei­te­te und ver­wal­te­te sowie gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch jeweils zwei Vor­stands­mit­glie­der gemein­sam ver­trat. Für die Beschluss­fas­sung im Vor­stand genüg­te grund­sätz­lich die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.

Nach der Sat­zung der Stif­tung übten die Vor­stands­mit­glie­der ihr Amt ehren­amt­lich aus; sie hat­ten inso­weit in ange­mes­se­nem Rah­men Anspruch auf Erstat­tung ihrer Auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich einer Ver­gü­tung“ ihres Zeit­auf­wands (Stun­den­satz 75 Euro). Die kon­kre­te Höhe der finan­zi­el­len Zuwen­dun­gen ergab sich aus der jeweils gül­ti­gen Geschäfts­ord­nung sowie ergän­zen­den Vorstandsbeschlüssen.

Vor­stands­mit­glied A bear­bei­te­te lau­fend För­der­an­trä­ge, erstell­te die Bud­get­pla­nung für aktu­el­le und geplan­te Pro­jekt­för­de­run­gen, den Jah­res­ab­schluss und den Geschäfts­be­richt und übte das Pro­jekt-Con­trol­ling aus. Er erhielt von der Stif­tung im strei­ti­gen Zeit­raum jähr­lich finan­zi­el­le Zuwen­dun­gen zwi­schen 20.000 und 60.000 Euro.

Das BSG bestä­tig­te die Sozialversicherungspflicht:

  • Kei­ne Ver­si­che­rungs­frei­heit für Vor­stands­mit­glied: Der Senat stellt klar, dass die nur für Mit­glie­der des Vor­stands einer AG gel­ten­den Rege­lun­gen zur Ver­si­che­rungs­frei­heit (§ 1 Satz 3 SGB VI) auf Vor­stän­de ande­rer Gesell­schafts­for­men (etwa Genos­sen­schaft oder Stif­tung) grund­sätz­lich kei­ne Anwen­dung fin­den. Viel­mehr stel­len die Vor­schrif­ten für AG-Vor­stands­mit­glie­der nicht ana­lo­gie­fä­hi­ge Aus­nah­me­re­ge­lun­gen dar.
  • Kein Anstel­lungs­ver­trag erfor­der­lich: Das BSG erläu­ter­te dar­über hin­aus, dass eine ver­si­che­rungs­recht­li­che Beschäf­ti­gung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV kei­nen Anstel­lungs­ver­trag vor­aus­setzt, son­dern auch vor­lie­gen kann, wenn die Ver­wal­tungs­ge­schäf­te allein durch die Sat­zung über­tra­gen werden.
  • Ein­glie­de­rung in den Betrieb der Stif­tung: Das Vor­stands­mit­glied A war nach Ansicht des BSG in den Betrieb der Stif­tung in funk­ti­ons­ge­recht die­nen­der Teil­ha­be ein­ge­glie­dert, da er für die Stif­tung ins­be­son­de­re auch ope­ra­tiv tätig war. 
  • Wei­sungs­ge­bun­den­heit: Als ein­zi­ges not­wen­di­ges Organ einer Stif­tung ist der Vor­stand zwar nicht von einem ande­ren Kon­troll­organ abhän­gig. Dies bedeu­tet nach dem BSG aber nicht, dass A wei­sungs­un­ge­bun­den han­deln konn­te. Bei sei­ner Auf­ga­ben­er­fül­lung war er viel­mehr an den (objek­ti­vier­ten) Stif­ter­wil­len als obers­te Richt­schnur für das Han­deln des Vor­stands sowie vor allem an den Kon­sens mit den wei­te­ren Vor­stands­mit­glie­dern gebun­den und dadurch fremd­be­stimmt. Ins­be­son­de­re für das rechts­ge­schäft­li­che Han­deln des A nach außen war wegen der vor­ge­se­he­nen Gesamt­ver­tre­tung durch jeweils zwei Vor­stands­mit­glie­der die Zustim­mung eines wei­te­ren Vor­stands­mit­glieds erforderlich.
  • Kei­ne ehren­amt­li­che Tätig­keit trotz Sat­zungs­be­stim­mung: Der in der Recht­spre­chung aner­kann­te Grund­satz, dass die organ­schaft­li­che Stel­lung einer ein Ehren­amt aus­üben­den Per­son regel­mä­ßig nicht zu einer per­sön­li­chen Abhän­gig­keit i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV führt, kam hier nicht zum Tra­gen. Das BSG stell­te fest, dass es sich bei der Ent­loh­nung des A bei­trags­recht­lich weder um einen Auf­wen­dungs­er­satz noch um eine Auf­wands­ent­schä­di­gung, son­dern der Art nach um eine (ver­deck­te) Ent­loh­nung han­del­te, die objek­tiv betrach­tet zu Erwerbs­zwe­cken erfolgte. 


Beson­der­heit der Wei­sungs­ge­bun­den­heit im Stiftungsrecht

Pra­xis­hin­weis

Das BSG stellt klar, dass die in § 7 Abs. 1 SGB IV genann­ten Merk­ma­le der Wei­sungs­ge­bun­den­heit“ und Ein­glie­de­rung“ schon nach dem Wort­laut der Vor­schrift nur Anhalts­punk­te“, aber kei­ne abschlie­ßen­den Bewer­tungs­kri­te­ri­en für eine per­sön­li­che Abhän­gig­keit sind. Wei­sungs­ge­bun­den­heit und Ein­glie­de­rung in den Betrieb ste­hen auch nicht in einem Rang­ver­hält­nis zuein­an­der noch müs­sen sie stets kumu­la­tiv vor­lie­gen. Eine Ein­glie­de­rung geht nicht zwin­gend mit einem umfas­sen­den Wei­sungs­recht einher. 

Das Urteil knüpft für die Fra­ge der Wei­sungs­ge­bun­den­heit an eine Beson­der­heit im Stif­tungs­recht an. Ohne wei­te­res Kon­troll­organ ergibt sich nach dem BSG die Wei­sungs­ge­bun­den­heit durch den objek­ti­vier­ten Stif­ter­wil­len und die Kom­pe­tenz­ord­nung im Gre­mi­um. Dem Stif­ter­wil­len kommt eine Richt­li­ni­en­kom­pe­tenz zu, die über die Grenz­zie­hun­gen des Unter­neh­mens­ge­gen­stan­des etwa einer GmbH weit hin­aus­geht. Der Stif­tungs­vor­stand unter­liegt dem Pri­mat des Stif­ter­wil­lens“ und nimmt von vorn­her­ein ledig­lich eine treu­hän­de­ri­sche Funk­ti­on war. 

Die Bin­dung an die Kom­pe­tenz­ord­nung inner­halb des Organs ist, so das BSG aus­drück­lich, der beson­de­ren Orga­ni­sa­ti­on der Stif­tung geschul­det, in der es kei­ne wei­te­ren (zwin­gen­den) Kon­troll­orga­ne gibt. Die­se Beson­der­heit im Stif­tungs­recht steht einer Über­tra­gung der Grund­sät­ze zur Bin­dung inner­halb des Organs auf ande­re Gesell­schafts­for­men ent­ge­gen und kann somit nicht als Argu­ment für eine Wei­sungs­ge­bun­den­heit, etwa des GmbH-Geschäfts­füh­rers, her­an­ge­zo­gen werden.

Auch bei einem Ein­zel­vor­stand wird das Pri­mat des Stif­ter­wil­lens bei Betrach­tung aller Gesamt­um­stän­de also ein star­kes Argu­ment für eine Wei­sungs­ge­bun­den­heit sein.

Ver­all­ge­mei­nert wer­den kön­nen aber die Hin­wei­se des BSG zu ehren­amt­li­chen Tätig­kei­ten. Ehren­äm­ter erhal­ten ihr Geprä­ge durch die ideel­len Zwe­cke sowie die Unent­gelt­lich­keit. Finan­zi­el­le Zuwen­dun­gen schlie­ßen die Unent­gelt­lich­keit zwar nicht aus, dür­fen dann aber nur in Form von Auf­wen­dungs­er­satz für kon­kre­te oder pau­schal berech­ne­te Auf­wän­de oder zum Aus­gleich für Zeit­ver­säum­nis oder Ver­dienst­aus­fall erbracht wer­den. Ein unent­gelt­li­ches Ehren­amt könn­te zudem nur bei Zuwen­dun­gen nahe­lie­gen, die sich erkenn­bar an einer nor­ma­ti­ven Ehren­amts­pau­scha­le aus­rich­ten oder einer sol­chen in etwa gleich­kom­men. Die im zugrun­de­lie­gen­den Fall bezo­ge­nen Ein­nah­men von bis zu 60.000 Euro im Jahr lagen dem BSG zu weit über dem Auf­wen­dungs­er­satz eines unent­gelt­li­chen Ehrenamtes.

Bei sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus­fra­gen ist neben der Wei­sungs­ge­bun­den­heit die Ein­glie­de­rung in die Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on ein bestim­men­der Anhalts­punkt. Auch im vor­lie­gen­den Urteil führt das ope­ra­ti­ve Tätig­wer­den des Organs zu der Ein­schät­zung, dass eine Ein­glie­de­rung in die Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on vor­liegt. Das BSG bestä­tigt damit sei­ne jün­ge­re Recht­spre­chung, wonach die Beschäf­ti­gung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV durch das fak­ti­sche beschäf­tigt sein“ geprägt wird. Wird mehr als nur eine rei­ne Geschäfts­füh­rungs­funk­ti­on als Wil­lens­or­gan“ aus­ge­führt, wird das Organ­mit­glied zum Ver­wal­tungs­or­gan“ und damit sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich Beschäf­tig­ter. Nur kon­se­quent ist dann die eben­falls als rechts­form­über­grei­fend und damit all­ge­mein­gül­tig anzu­se­hen­de Fest­stel­lung des BSG, dass es auf den Abschluss eines geson­der­ten Dienst­ver­tra­ges nicht ankommt. Auch wenn sich nur aus der Sat­zung oder aus fak­ti­schen Gege­ben­hei­ten ein betrieb­li­ches Tätig­wer­den des Organ­mit­glie­des ergibt, liegt eine Ein­glie­de­rung vor.

Ansprechpartner


Alexander Hausner, LL. M.

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter

Telefon: +49 40 4223 6660-44

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