BSG:
Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des Geschäfts­füh­rers im Konzern

Ent­schei­dung

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von GmbH-Geschäfts­füh­rern ist immer wie­der The­ma in der Recht­spre­chung. Eine aktu­el­le Ent­schei­dung des BSG vom 23.02.2021 (B 12 R18/18 R, Beck­RS 2021, 11802) befasst sich erneut mit der mit­tel­ba­ren Rechts­macht in Kon­zern­struk­tu­ren und der Fra­ge, auf wel­cher Ebe­ne im Kon­zern der Ein­fluss des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vor­lie­gen muss.


Hin­ter­grund

G war am Stamm­ka­pi­tal der M‑GmbH mit 10 % betei­ligt, jedoch nicht als Geschäfts­füh­rer bestellt. Die M‑GmbH hielt 100 % an der T‑GmbH und hat­te mit die­ser einen Beherr­schungs- und Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag abge­schlos­sen. G war als Geschäfts­füh­rer der T‑GmbH bestellt und hat­te mit die­ser einen Anstel­lungs­ver­trag abge­schlos­sen. Am Stamm­ka­pi­tal der T‑GmbH war G nicht beteiligt. 

Die Gesell­schaf­ter der M‑GmbH fass­ten im Herbst 2014 ein­stim­mig (aus­zugs­wei­se) fol­gen­den Beschluss: Es besteht Einig­keit dar­über, dass grund­sätz­lich alle Ent­schei­dun­gen nur mit einer qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit von 91 % gefasst wer­den kön­nen. Dies hat zur Fol­ge, dass die Sperr­mi­no­ri­tät auch auf alle Ent­schei­dun­gen der T‑GmbH Anwen­dung fin­det. (…).“ Dar­über hin­aus soll­te G nicht durch ein­zel­ne Gesell­schaf­ter oder die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wei­sungs­ge­bun­den sein. Ihm wur­de fer­ner gestat­tet, die T‑GmbH in der Funk­ti­on eines Haupt­ge­schäfts­füh­rers“, ins­be­son­de­re in näher bezeich­ne­ten Geschäfts­fel­dern, allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigt zu füh­ren und nach außen zu vertreten“.

Das BSG kam in sei­ner Ent­schei­dung hin­sicht­lich des sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus des Geschäfts­füh­rers zu fol­gen­den Ergebnissen:

  • Sta­tus des GmbH-Geschäfts­füh­rers: Ob bei einem Geschäfts­füh­rer einer GmbH ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV vor­liegt, rich­tet sich danach, ob er nach der ihm zukom­men­den, sich aus dem Gesell­schafts­ver­trag erge­ben­den Rechts­macht ihm nicht geneh­me Wei­sun­gen ver­hin­dern oder Beschlüs­se beein­flus­sen kann, die sein Anstel­lungs­ver­hält­nis betref­fen (Ver­weis auf BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R, DSt­RE 2021, 699 sowie BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R, NZS 2021, 520). 
  • Rechts­macht oder Sperr­mi­no­ri­tät: Eine sol­che Rechts­macht ist bei einem Gesell­schaf­ter gege­ben, der min­des­tens 50 % der Antei­le am Stamm­ka­pi­tal hält oder bei einer gerin­ge­ren Kapi­tal­be­tei­li­gung nach dem Gesell­schafts­ver­trag über eine umfas­sen­de („ech­te“ oder qua­li­fi­zier­te“), die gesam­te Unter­neh­mens­tä­tig­keit erfas­sen­de Sperr­mi­no­ri­tät ver­fügt (stän­di­ge Recht­spre­chung; zum Bei­spiel BSG-Urtei­le vom 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R – juris RdNr. 13; B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R, jeweils juris RdNr. 14). Die­se Rechts­macht kann auch dar­aus resul­tie­ren, dass der Geschäfts­füh­rer kraft sei­ner Stel­lung als Gesell­schaf­ter einer ande­ren Gesell­schaft die ihrer­seits im Gesell­schafts­recht wur­zeln­de Rechts­macht hat, Ein­fluss auf den Inhalt von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen der von ihm geführ­ten Gesell­schaft zu nehmen.
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht, da Wei­sun­gen unter­wor­fen: Das BSG bestä­tig­te die Ver­si­che­rungs­pflicht des G in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, denn G war weder an der T‑GmbH betei­ligt, noch konn­te er über sei­ne Stimm­an­tei­le in der Mut­ter­ge­sell­schaft deren Geschäfts­füh­rer aktiv zu einem bestimm­ten Abstim­mungs­ver­hal­ten in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der T‑GmbH bewe­gen. Die ver­ein­bar­te Sperr­mi­no­ri­tät in der M‑GmbH (Not­wen­dig­keit der qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit von 91 % der Stim­men) eröff­net gesell­schafts­recht­lich nicht die Mög­lich­keit, ihm nicht geneh­me Wei­sun­gen der M‑GmbH als Gesell­schaf­te­rin der T‑GmbH zu verhindern.
  • Beur­kun­dungs­pflicht bei Beschrän­kung der Wei­sungs­be­fug­nis­se: Das BSG stell­te zudem fest, dass die Beschrän­kung der Wei­sungs­be­fug­nis der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Toch­ter­ge­sell­schaft gegen­über ihrem Geschäfts­füh­rer oder aber eine all­ge­mei­ne Wei­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Mut­ter­ge­sell­schaft gegen­über ihren Geschäfts­füh­rern, bestimm­te Maß­nah­men zu ergrei­fen oder zu unter­las­sen, eine Über­tra­gung der Organ­be­fug­nis­se von der Geschäfts­füh­rung auf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­aus­set­ze. Die­se Ände­run­gen der Gesell­schafts­ver­trä­ge sind nach dem BSG nota­ri­ell zu beur­kun­den und ins Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.
  • Beherr­schungs­ver­trag: Auch der Beherr­schungs­ver­trag zwi­schen der M‑GmbH und der T‑GmbH änder­te nach dem Senat nichts an der Wei­sungs­ge­bun­den­heit des G.


Pra­xis­hin­weis

Das BSG bestä­tigt zunächst sei­ne Recht­spre­chung (vgl. BSG vom 08.07.2020 – B 12 R 4/19 R, Rn. 19), wonach die not­wen­di­ge Rechts­macht auch durch eine gesell­schafts­recht­lich rele­van­te Betei­li­gung in einer beherr­schen­den Kon­zern­ge­sell­schaft ver­mit­telt wer­den kann. Auf das Vor­han­den­sein eines Beherr­schungs­ver­tra­ges kommt es dabei nicht an. 

Zugleich prä­zi­siert das BSG sei­ne Recht­spre­chung hin­sicht­lich der Fra­ge, ob ein Anteil von 50 % oder eine umfas­sen­de Sperr­mi­no­ri­tät in der beherr­schen­den Gesell­schaft für eine sol­che Rechts­macht aus­rei­chen wür­de (vgl. Urteil vom 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R). Maß­nah­men der Ver­wal­tung bestehen­der Betei­li­gun­gen an ande­ren Gesell­schaf­ten ein­schließ­lich der Stimm­ab­ga­be in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einer Toch­ter­ge­sell­schaft stel­len eine gewöhn­li­che Geschäfts­tä­tig­keit dar. Sofern die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Wahr­neh­mung ihrer Gesell­schaf­ter­rech­te in Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in einer bestimm­ten Wei­se errei­chen möch­te, bedarf es daher eines die Geschäfts­füh­rung anwei­sen­den Beschlus­ses (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Dar­aus folgt, dass ein ent­spre­chen­der Wei­sungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung aber grund­sätz­lich mehr als 50 % der Stim­men bedarf, so dass weder genau 50 % Anteils­be­sitz noch Sperr­mi­no­ri­tä­ten ausreichen.

Für eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit hät­te das BSG daher wohl aber ent­schie­den, wenn G neben sei­ner umfas­sen­den Sperr­mi­no­ri­tät zeit­gleich auch Geschäfts­füh­rer der M‑GmbH gewe­sen wäre.

Ansprechpartner


Alexander Hausner, LL. M.

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter

Telefon: +49 40 4223 6660-44

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