Auswahl offener Fragen zur „Baustelle“ Überbrückungshilfe –
Upgrade der Corona-Unterstützung „unter Aufsicht“
Die Bundesregierung hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen” beschlossen. Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern (nachfolgend nur kurz „Unternehmen“) zu sichern. Dazu werden bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.
Aufgrund der häufigen Betrugsfälle bei der Corona-Soforthilfe (Vorgänger zur Überbrückungshilfe) hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bestimmt, nun Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtige einzusetzen. Zwar wurden hierfür von der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüfungskammer erläuternde FAQ veröffentlicht, diese lassen jedoch wesentliche Detailfragen offen.
Hinweis: kurzes Zeitfenster
Die Antragstellung kann nur bis Ende August 2020 erfolgen. Mit der Ankündigung der Überbrückungshilfe (Ende Juni) waren weder detaillierte Antragsvoraussetzungen noch eine Information zum Ablauf der Registrierung der Berufsträger bekannt gegeben. Etwaige Detailfragen wurden von den berufsständigen Kammern erst Mitte Juli veröffentlicht. Bis dahin konnten Voraussetzungen von den Berufsträgern weder belastbar geprüft, noch ein Antrag gestellt werden.
Es erscheint daher sinnvoll, noch einmal zu prüfen, ob die (zum Teil geänderten) Antragsvoraussetzungen noch oder erstmalig zutreffen. Sprechen Sie uns hierzu gern an.
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach internationalen Regeln?
Eine Antragsvoraussetzung ist, dass das beantragende Unternehmen sich nicht vor dem 01.01.2020 in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befunden hat (Indizien sind beispielsweise bilanzielle Überschuldung oder bereits der Verbrauch der Hälfte des Stammkapitals, jeweils zum 31.12.2019). Antragsberechtigt sind dabei nur Unternehmen, die in Deutschland steuerlich registriert und wirtschaftlich tätig sind.
Für die Beurteilung des Eigenkapitals sind nach der EU-Definition zu den „Hinweisen zur Anwendung des Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)“ die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS bzw. IFRS) maßgebend. Dies kann dazu führen, dass nach nationalen Reglungen eine bilanzielle Überschuldung vorliegt (keine Antragsberechtigung), nach IFRS jedoch das Eigenkapital anders beurteilt wird (z. B. hybride Finanzinstrumente/Mezzanine-Kapital mit IFRS-Zurechnung zum EK; damit Antragsberechtigung).
Wenn Sie bei der Überprüfung der Antragsberechtigung Zweifel bei der Ermittlung des Eigenkapitals nach IFRS haben, sprechen Sie uns gern an.
Geschätzte Fixkosten ./. tatsächliche Fixkosten
Es wird bis Ende 2021 eine Abrechnung der für den Antrag anzugebenden geschätzten Fixkosten und der tatsächlichen Fixkosten geben. Die Fixkosten werden bei der Antragstellung in 13 Kategorien (Miete, Personal etc.) eingeteilt. Fraglich und nicht von den zuständigen berufsständigen Kammern geklärt ist, ob bei der Endabrechnung eine Verschiebung zwischen den Kategorien möglich ist.
Beispiel: Fixkosten wurden in einer Kategorie zu niedrig geschätzt (Kfz), sind jedoch in einer anderen Kategorie (Nebenkosten Miete) höher ausgefallen.
Sofern man auf die einzelnen Kategorien abstellt, wären die Kfz-Kosten niedriger und der Zuschuss wäre anteilig zurückzuzahlen. Die entstandenen (Mehr-)Kosten für Mietnebenkosten blieben unberücksichtigt.
Wenn die Fixkosten zusammen betrachtet würden, ergäben sich keine nachteiligen Rückzahlungspflichten.