Aus­wahl offe­ner Fra­gen zur Bau­stel­le“ Über­brü­ckungs­hil­fe –
Upgrade der Coro­na-Unter­stüt­zung unter Aufsicht“

Die Bun­des­re­gie­rung hat­te am 12. Juni 2020 die Eck­punk­te für ein Bun­des­pro­gramm Über­brü­ckungs­hil­fe für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die ihren Geschäfts­be­trieb im Zuge der Coro­na-Kri­se ganz oder zu wesent­li­chen Tei­len ein­stel­len müs­sen” beschlos­sen. Ziel der Über­brü­ckungs­hil­fe ist es, die wirt­schaft­li­che Exis­tenz von betrof­fe­nen Unter­neh­men, Solo­selbst­stän­di­gen und Frei­be­ruf­lern (nach­fol­gend nur kurz Unter­neh­men“) zu sichern. Dazu wer­den bei Coro­na-beding­ten erheb­li­chen Umsatz­aus­fäl­len der Mona­te Juni bis August 2020 die betrieb­li­chen Fix­kos­ten teil­wei­se erstattet.

Auf­grund der häu­fi­gen Betrugs­fäl­le bei der Coro­na-Sofort­hil­fe (Vor­gän­ger zur Über­brü­ckungs­hil­fe) hat­te das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) bestimmt, nun Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter und Steu­er­be­voll­mäch­ti­ge ein­zu­set­zen. Zwar wur­den hier­für von der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer und der Wirt­schafts­prü­fungs­kam­mer erläu­tern­de FAQ ver­öf­fent­licht, die­se las­sen jedoch wesent­li­che Detail­fra­gen offen. 

Hin­weis: kur­zes Zeitfenster

Die Antrag­stel­lung kann nur bis Ende August 2020 erfol­gen. Mit der Ankün­di­gung der Über­brü­ckungs­hil­fe (Ende Juni) waren weder detail­lier­te Antrags­vor­aus­set­zun­gen noch eine Infor­ma­ti­on zum Ablauf der Regis­trie­rung der Berufs­trä­ger bekannt gege­ben. Etwa­ige Detail­fra­gen wur­den von den berufs­stän­di­gen Kam­mern erst Mit­te Juli ver­öf­fent­licht. Bis dahin konn­ten Vor­aus­set­zun­gen von den Berufs­trä­gern weder belast­bar geprüft, noch ein Antrag gestellt werden. 

Es erscheint daher sinn­voll, noch ein­mal zu prü­fen, ob die (zum Teil geän­der­ten) Antrags­vor­aus­set­zun­gen noch oder erst­ma­lig zutref­fen. Spre­chen Sie uns hier­zu gern an. 

Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten“ nach inter­na­tio­na­len Regeln?

Eine Antrags­vor­aus­set­zung ist, dass das bean­tra­gen­de Unter­neh­men sich nicht vor dem 01.01.2020 in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten“ befun­den hat (Indi­zi­en sind bei­spiels­wei­se bilan­zi­el­le Über­schul­dung oder bereits der Ver­brauch der Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals, jeweils zum 31.12.2019). Antrags­be­rech­tigt sind dabei nur Unter­neh­men, die in Deutsch­land steu­er­lich regis­triert und wirt­schaft­lich tätig sind. 

Für die Beur­tei­lung des Eigen­ka­pi­tals sind nach der EU-Defi­ni­ti­on zu den Hin­wei­sen zur Anwen­dung des Arti­kels 2 Num­mer 18 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO)“ die inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards (IAS bzw. IFRS) maß­ge­bend. Dies kann dazu füh­ren, dass nach natio­na­len Reg­lun­gen eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung vor­liegt (kei­ne Antrags­be­rech­ti­gung), nach IFRS jedoch das Eigen­ka­pi­tal anders beur­teilt wird (z. B. hybri­de Finanz­in­stru­men­te/­Mez­za­ni­ne-Kapi­tal mit IFRS-Zurech­nung zum EK; damit Antragsberechtigung).

Wenn Sie bei der Über­prü­fung der Antrags­be­rech­ti­gung Zwei­fel bei der Ermitt­lung des Eigen­ka­pi­tals nach IFRS haben, spre­chen Sie uns gern an. 

Geschätz­te Fix­kos­ten ./. tat­säch­li­che Fixkosten 

Es wird bis Ende 2021 eine Abrech­nung der für den Antrag anzu­ge­ben­den geschätz­ten Fix­kos­ten und der tat­säch­li­chen Fix­kos­ten geben. Die Fix­kos­ten wer­den bei der Antrag­stel­lung in 13 Kate­go­rien (Mie­te, Per­so­nal etc.) ein­ge­teilt. Frag­lich und nicht von den zustän­di­gen berufs­stän­di­gen Kam­mern geklärt ist, ob bei der End­ab­rech­nung eine Ver­schie­bung zwi­schen den Kate­go­rien mög­lich ist. 

Bei­spiel: Fix­kos­ten wur­den in einer Kate­go­rie zu nied­rig geschätzt (Kfz), sind jedoch in einer ande­ren Kate­go­rie (Neben­kos­ten Mie­te) höher ausgefallen. 

Sofern man auf die ein­zel­nen Kate­go­rien abstellt, wären die Kfz-Kos­ten nied­ri­ger und der Zuschuss wäre antei­lig zurück­zu­zah­len. Die ent­stan­de­nen (Mehr-)Kosten für Miet­ne­ben­kos­ten blie­ben unberücksichtigt. 

Wenn die Fix­kos­ten zusam­men betrach­tet wür­den, ergä­ben sich kei­ne nach­tei­li­gen Rückzahlungspflichten.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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