BFH:
Gren­zen der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung bei Außenwerbung

Der BFH begrenzt in einem aktu­el­len Urteil die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung bei Auf­wen­dun­gen für Außen­wer­bung (BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 33/22). Der BFH hat­te erst jüngst Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen und Auf­wen­dun­gen zur Anmie­tung von Wer­be­flä­chen aus­ge­schlos­sen, wenn sie nicht auf Miet- und Pacht­ver­trä­gen son­dern auf ande­ren Ver­trags­ty­pen basie­ren (BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22 – unse­re Kom­men­tie­rung fin­den Sie hier. In sei­nem aktu­el­len Urteil kon­kre­ti­siert der BFH die­se Leit­li­ni­en nun für digi­ta­le und ana­lo­ge Außenwerbung.


Hin­ter­grund

Zur Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags (§ 7 GewStG) wird dem Gewinn aus Gewer­be­be­trieb unter anderem

1/20 der Miet- und Pacht­zin­sen (ein­schließ­lich Lea­sing­ra­ten) für die Benut­zung von beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens, die im Eigen­tum eines ande­ren ste­hen
1/8 der Miet- und Pacht­zin­sen (ein­schließ­lich Lea­sing­ra­ten) für die Benut­zung der unbe­weg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die im Eigen­tum eines ande­ren ste­hen
1/16 der Auf­wen­dun­gen für die zeit­lich befris­te­te Über­las­sung von Rech­ten (ins­be­son­de­re Kon­zes­sio­nen und Lizenzen)

hin­zu­ge­rech­net, soweit sie bei der Ermitt­lung des Gewinns abge­setzt wur­den und den Frei­be­trag von 200.000 Euro (100.000 Euro im Streit­jahr) über­stei­gen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG).


Sach­ver­halt

Im Urteils­fall unter­stütz­te eine Spe­zi­al­agen­tur (GmbH) ihre Kun­den bei der Nut­zung von Wer­be­trä­ger­flä­chen im Außen­be­reich durch die Kon­zep­ti­on von Außen­wer­be­kam­pa­gnen und ihrer prak­ti­schen Umset­zung. Hier­zu beauf­trag­te sie Wer­be­trä­ger­an­bie­ter, ohne in der Regel Vor­ga­ben für ein­zel­ne Wer­be­trä­ger oder Plat­zie­run­gen zu machen. Die GmbH wur­de von ihren Kun­den für ihre Gesamt­leis­tung ver­gü­tet und erhielt dar­über hin­aus von den Wer­be­trä­ger­an­bie­tern Ver­mitt­lungs­ent­gel­te. Strei­tig war die Höhe der gewer­be­steu­er­li­chen Hinzurechnung.


Ent­schei­dung des BFH

Der BFH schloss jeg­li­che Hin­zu­rech­nung der Auf­wen­dun­gen für die Wer­be­trä­ger aus. Für eine Rech­te­über­las­sung (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) feh­le es an geschütz­ten Rechts­po­si­tio­nen, da die Wer­be­trä­ger­an­bie­ter nur zum Sicht­bar­ma­chen von Wer­bung ver­pflich­tet waren. Auch Miet- und Pacht­ent­gel­te i.S.d. BGB (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) schloss der BFH aus, da die Ent­gel­te nicht die Nut­zung der digi­ta­len bzw. ana­lo­gen Flä­che, son­dern eine Wer­be­leis­tung und ein bestimm­tes Arbeits­er­geb­nis abgel­ten und damit werk­ver­trags­ty­pi­sche Leis­tun­gen vor­lie­gen. Neben die Anbrin­gungs­pflicht tre­ten näm­lich zusätz­li­che erfolgs­be­zo­ge­ne Pflich­ten wie Kon­trol­le und ggf. Erneue­rung bei Beschä­di­gun­gen und die Aus­wahl wer­be­wirk­sa­mer Werbeträger.

Ob in den Aus­nah­me­fäl­len, in denen Kun­den der GmbH den Wer­be­trä­ger kon­kret bestimm­ten (sog. Pre­mi­um­stand­or­te), Miet- oder Pacht­ent­gel­te vor­lie­gen, ließ der BFH offen. In die­sen Fäl­len läge jeden­falls kein – für eine Hin­zu­rech­nung vor­aus­ge­setz­tes – (fik­ti­ves) Anla­ge­ver­mö­gen vor, da die Kun­den­vor­ga­ben vari­ie­ren und kein Wer­be­trä­ger dau­er­haft nutz­bar wäre.


Pra­xis­hin­weis

Gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nun­gen ins­be­son­de­re für Wer­be­auf­wen­dun­gen soll­ten stets kri­tisch auf die Qua­li­fi­ka­ti­on als Miet- oder Pacht­ent­gelt bzw. Rech­te­über­las­sungs­ent­gelt über­prüft wer­den. Fehlt es an die­ser Vor­aus­set­zung, ist eine Hin­zu­rech­nung aus­ge­schlos­sen – auch eine Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen in Miet­ent­gel­te und ande­re Ent­gelt­be­stand­tei­le ist dann nicht zulässig.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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