BFH:
Grenzen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Außenwerbung
Der BFH begrenzt in einem aktuellen Urteil die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Aufwendungen für Außenwerbung (BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 33/22). Der BFH hatte erst jüngst Sponsoringaufwendungen und Aufwendungen zur Anmietung von Werbeflächen ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Miet- und Pachtverträgen sondern auf anderen Vertragstypen basieren (BFH vom 16.09.2024 – III R 36/22 – unsere Kommentierung finden Sie hier. In seinem aktuellen Urteil konkretisiert der BFH diese Leitlinien nun für digitale und analoge Außenwerbung.
Hintergrund
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem
1/20 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
1/8 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
1/16 der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen)
hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden und den Freibetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro im Streitjahr) übersteigen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG).
Sachverhalt
Im Urteilsfall unterstützte eine Spezialagentur (GmbH) ihre Kunden bei der Nutzung von Werbeträgerflächen im Außenbereich durch die Konzeption von Außenwerbekampagnen und ihrer praktischen Umsetzung. Hierzu beauftragte sie Werbeträgeranbieter, ohne in der Regel Vorgaben für einzelne Werbeträger oder Platzierungen zu machen. Die GmbH wurde von ihren Kunden für ihre Gesamtleistung vergütet und erhielt darüber hinaus von den Werbeträgeranbietern Vermittlungsentgelte. Streitig war die Höhe der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Entscheidung des BFH
Der BFH schloss jegliche Hinzurechnung der Aufwendungen für die Werbeträger aus. Für eine Rechteüberlassung (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) fehle es an geschützten Rechtspositionen, da die Werbeträgeranbieter nur zum Sichtbarmachen von Werbung verpflichtet waren. Auch Miet- und Pachtentgelte i.S.d. BGB (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) schloss der BFH aus, da die Entgelte nicht die Nutzung der digitalen bzw. analogen Fläche, sondern eine Werbeleistung und ein bestimmtes Arbeitsergebnis abgelten und damit werkvertragstypische Leistungen vorliegen. Neben die Anbringungspflicht treten nämlich zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten wie Kontrolle und ggf. Erneuerung bei Beschädigungen und die Auswahl werbewirksamer Werbeträger.
Ob in den Ausnahmefällen, in denen Kunden der GmbH den Werbeträger konkret bestimmten (sog. Premiumstandorte), Miet- oder Pachtentgelte vorliegen, ließ der BFH offen. In diesen Fällen läge jedenfalls kein – für eine Hinzurechnung vorausgesetztes – (fiktives) Anlagevermögen vor, da die Kundenvorgaben variieren und kein Werbeträger dauerhaft nutzbar wäre.
Praxishinweis
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen insbesondere für Werbeaufwendungen sollten stets kritisch auf die Qualifikation als Miet- oder Pachtentgelt bzw. Rechteüberlassungsentgelt überprüft werden. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist eine Hinzurechnung ausgeschlossen – auch eine Aufteilung der Aufwendungen in Mietentgelte und andere Entgeltbestandteile ist dann nicht zulässig.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 541 201 927-38