BFH:
Erhalt der gewer­be­steu­er­li­chen erwei­ter­ten Kür­zung bei Ver­äu­ße­rung des letz­ten Grundstücks

Die sog. erwei­ter­te Kür­zung“ hat erheb­li­che Bedeu­tung für die steu­er­li­che Belas­tung bei vie­len gewerb­li­chen Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men. Der BFH prä­zi­sier­te sei­ne Recht­spre­chung zu Art und zeit­li­chem Umfang schäd­li­cher nach­lau­fen­der“ Tätig­kei­ten bei Ver­äu­ße­rung des letz­ten Grund­stücks und gab damit den Hand­lungs­rah­men zum Erhalt der gewer­be­steu­er­li­chen erwei­ter­ten Kür­zung in sol­chen Fäl­len vor (BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 1/23).


Hin­ter­grund

Auf Antrag kön­nen Unter­neh­men, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz oder neben eige­nem Grund­be­sitz eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten und nut­zen, den Teils des Gewer­be­er­trags kür­zen, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes ent­fällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Die Begüns­ti­gungs­vor­aus­set­zun­gen wer­den jedoch eng aus­ge­legt. Die erwei­ter­te Kür­zung setzt – abge­se­hen von als unschäd­lich ange­se­he­nen Neben­tä­tig­kei­ten – aus­schließ­li­che Ver­wal­tung und Nut­zung von eige­nem Grund­be­sitz voraus.


Sach­ver­halt

Im Streit­fall ver­äu­ßer­te eine GmbH mit grund­be­sitz­ver­wal­ten­der Tätig­keit am 07.11.2016 ihr ein­zi­ges und letz­tes Grund­stück mit Wir­kung ab Beginn des 31.12.2016“. Sie ver­füg­te noch über Bank­kon­ten mit Gut­ha­ben, die jedoch nicht ver­zinst wur­den. Das Finanz­amt bestritt für den gesam­ten Erhe­bungs­zeit­raum 2016 die erwei­ter­te Kürzung.


Ent­schei­dung des BFH

Auch der BFH ver­sag­te die erwei­ter­te Kür­zung. Die erwei­ter­te Kür­zung setzt die Aus­schließ­lich­keit der Ver­wal­tung und Nut­zung eige­nen Grund­be­sit­zes in qua­li­ta­ti­ver, quan­ti­ta­ti­ver und zeit­li­cher Hin­sicht vor­aus. Wird das letz­te Grund­stück vor Ablauf des Erhe­bungs­zeit­raums ver­äu­ßert und anschlie­ßend nicht mehr aus­schließ­lich Grund­be­sitz ver­wal­tet, wird die erwei­ter­te Kür­zung nicht gewährt. Die Ver­äu­ße­rung des letz­ten Grund­stücks ist bei kalen­der­glei­chem Wirt­schafts­jahr zum 31.12., 23:59 Uhr“ als tech­ni­sche Aus­nah­me“ grund­sätz­lich nicht kür­zungs­schäd­lich – eine Ver­äu­ße­rung ab Beginn des 31.12.“ hin­ge­gen schon.


Pra­xis­hin­weis

Der BFH legt die Vor­aus­set­zun­gen der erwei­ter­ten Kür­zung sehr eng aus. Auch die zeit­li­chen Anfor­de­run­gen sind genau ein­zu­hal­ten, wenn die erwei­ter­te Kür­zung nicht für den gesam­ten Erhe­bungs­zeit­raum gefähr­det wer­den soll. Kann die Nut­zung und Ver­wal­tung von eige­nem Grund­be­sitz nicht bis zum Ende des Erhe­bungs­zeit­raums gewähr­leis­tet wer­den, sind ggf. Anpas­sun­gen des Wirt­schafts­jah­res oder des Immo­bi­li­en­be­stands zu erwägen.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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