BFH:
Erhalt der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung bei Veräußerung des letzten Grundstücks
Die sog. „erweiterte Kürzung“ hat erhebliche Bedeutung für die steuerliche Belastung bei vielen gewerblichen Immobilienunternehmen. Der BFH präzisierte seine Rechtsprechung zu Art und zeitlichem Umfang schädlicher „nachlaufender“ Tätigkeiten bei Veräußerung des letzten Grundstücks und gab damit den Handlungsrahmen zum Erhalt der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung in solchen Fällen vor (BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 1/23).
Hintergrund
Auf Antrag können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, den Teils des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Die Begünstigungsvoraussetzungen werden jedoch eng ausgelegt. Die erweiterte Kürzung setzt – abgesehen von als unschädlich angesehenen Nebentätigkeiten – ausschließliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz voraus.
Sachverhalt
Im Streitfall veräußerte eine GmbH mit grundbesitzverwaltender Tätigkeit am 07.11.2016 ihr einziges und letztes Grundstück mit Wirkung „ab Beginn des 31.12.2016“. Sie verfügte noch über Bankkonten mit Guthaben, die jedoch nicht verzinst wurden. Das Finanzamt bestritt für den gesamten Erhebungszeitraum 2016 die erweiterte Kürzung.
Entscheidung des BFH
Auch der BFH versagte die erweiterte Kürzung. Die erweiterte Kürzung setzt die Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht voraus. Wird das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und anschließend nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet, wird die erweiterte Kürzung nicht gewährt. Die Veräußerung des letzten Grundstücks ist bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr „zum 31.12., 23:59 Uhr“ als „technische Ausnahme“ grundsätzlich nicht kürzungsschädlich – eine Veräußerung „ab Beginn des 31.12.“ hingegen schon.
Praxishinweis
Der BFH legt die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung sehr eng aus. Auch die zeitlichen Anforderungen sind genau einzuhalten, wenn die erweiterte Kürzung nicht für den gesamten Erhebungszeitraum gefährdet werden soll. Kann die Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz nicht bis zum Ende des Erhebungszeitraums gewährleistet werden, sind ggf. Anpassungen des Wirtschaftsjahres oder des Immobilienbestands zu erwägen.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 541 201 927-38