BFH:
Erb­schaft­steu­er­li­che und schen­kung­steu­er­li­che Anteilsbewertung

Der BFH kon­kre­ti­sier­te die erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­che Bewer­tung von GmbH-Antei­len an einer Fami­li­en-Hol­ding und gibt damit ins­be­son­de­re Ori­en­tie­rungs­punk­te für Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten (BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 49/22, BFH vom 25.09.2024 – II R 15/21).


Hin­ter­grund

Antei­le an einer nicht bör­sen­no­tier­ten Kapi­tal­ge­sell­schaft sind für erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­che Zwe­cke mit ihrem gemei­nen Wert anzu­set­zen. Die­ser ist vor­ran­gig aus Ver­käu­fen unter frem­den Drit­ten abzu­lei­ten, die weni­ger als ein Jahr zurück­lie­gen. Andern­falls ist er unter Berück­sich­ti­gung der Ertrags­aus­sich­ten oder nach einer ande­ren im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr aner­kann­ten Bewer­tungs­me­tho­de zu ermit­teln. Bis­lang war offen, ob Dritt­ver­kaufs­wer­te den Sub­stanz­wert unter­schrei­ten dürfen. 

Im Ent­schei­dungs­fall wur­den Antei­le an einer Fami­li­en­hol­ding-Gesell­schaft den Kin­dern über­tra­gen. Zur Wert­ermitt­lung wur­den Ver­käu­fe ande­rer Geschäfts­an­tei­le in Jah­res­frist her­an­zo­gen, die über­wie­gend zwi­schen ent­fernt ver­wand­ten Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen erfolg­ten. Die Kauf­prei­se rich­te­ten sich nach einem durch die Steu­er­ab­tei­lung ermit­tel­ten Sub­stanz­wert des Unter­neh­mens abzüg­lich eines pau­scha­len Hol­ding-Abschlags von 20 %.


Ent­schei­dung des BFH

Der BFH bestä­tig­te, dass der gemei­ne Wert auf Basis von Fremd­ver­käu­fen den Sub­stanz­wert unter­schrei­ten kann, wenn eine Ablei­tung des (nied­ri­ge­ren) gemei­nen Werts aus Ver­käu­fen unter frem­den Drit­ten in Jah­res­frist mög­lich ist. Sol­che Fremd­ver­käu­fe müs­sen sich im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr und nach markt­wirt­schaft­li­chen Grund­sät­zen bil­den. Dies sah der BFH im Ent­schei­dungs­fall beein­träch­tigt, wenn die Antei­le zunächst bestimm­ten Per­so­nen nach­ein­an­der zum Kauf anzu­bie­ten waren und der von der Zen­tral­ab­tei­lung Steu­ern ermit­tel­te Anteils­wert jah­re­lang prak­tisch eine freie Preis­ver­hand­lung ersetz­te. Auch ein Hol­ding­ab­schlag“ kann nicht in jah­re­lang glei­cher Höhe und ohne Bezug zum kon­kre­ten Unter­neh­men gel­tend gemacht werden.


Pra­xis­hin­weis

Der BFH erwei­tert mit sei­nen aktu­el­len Urtei­len die Bewer­tungs­band­brei­te. Ein gemei­ner Wert, der auf Basis von Fremd­ver­käu­fen in Jah­res­frist ermit­telt wird, kann den Sub­stanz­wert auch unter­schrei­ten. Aller­dings stellt der BFH hohe Anfor­de­run­gen an sol­che Fremd­ver­käu­fe. Sie müs­sen im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr im Rah­men einer markt­wirt­schaft­li­chen Preis­bil­dung ent­ste­hen. Preis­be­stim­men­de Rege­lun­gen des Gesell­schafts­ver­trags kön­nen eine sol­che Preis­bil­dung verhindern.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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