BFH:
Ein­zah­lun­gen in die Erhal­tungs­rück­la­ge bei pri­va­ter Immobilienverwaltung

Ent­schei­dung

Der BFH ent­schied die Fra­ge, wann Ein­zah­lun­gen in die Erhal­tungs­rück­la­ge steu­er­lich als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen (BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24). Das Urteil erging zur neu­en Rechts­la­ge nach der Reform des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts zum 01.01.2020.


Hin­ter­grund

Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sind zur Ansamm­lung einer soge­nann­ten Erhal­tungs­rück­la­ge (vor­mals Instand­hal­tungs­rück­la­ge) zur Instand­hal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums ver­pflich­tet. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist seit dem 1. Janu­ar 2020 gesetz­lich als rechts­fä­hig aner­kannt und die Erhal­tungs­rück­la­ge ist gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Strei­tig war die ein­kom­men­steu­er­li­che Beur­tei­lung von Ein­zah­lun­gen in die Erhaltungsrücklage. 

Im Streit­fall ver­mie­te­te der Klä­ger meh­re­re Eigen­tums­woh­nun­gen. Er ent­rich­te­te ein Haus­geld an die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, das zum Teil der gesetz­li­chen Erhal­tungs­rück­la­ge zuge­führt wur­de, und woll­te die­ses bei sei­nen Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung im Jahr der Zah­lung als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend machen.


Ent­schei­dung des BFH

Der BFH ver­sag­te dem Steu­er­pflich­ti­gen den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug im Jahr der Zah­lung, soweit die Zah­lun­gen der Rück­la­ge zuge­führt und nicht sofort für Instand­hal­tungs­maß­nah­men ver­wen­det wur­den. Ein­zah­lun­gen in die Erhal­tungs­rück­la­ge kön­nen nur dann steu­er­lich als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung berück­sich­tigt wer­den, wenn zum einen – in zeit­li­cher Hin­sicht – die ein­ge­zahl­ten Mit­tel bereits ver­aus­gabt wor­den sind. Die­se Aus­ga­ben müs­sen dar­über hin­aus – in sach­li­cher Hin­sicht – steu­er­lich sofort abzieh­ba­re Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen dar­stel­len und nicht zu Her­stel­lungs­kos­ten füh­ren, die sich nur im Rah­men von Abset­zung für Abnut­zung (AfA) aus­wir­ken. Erst bei Ver­wen­dung der Mit­tel liegt nach Auf­fas­sung des BFH der für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gefor­der­te wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang zwi­schen der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit und den Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen vor – und auch erst dann kann beur­teilt wer­den, ob die der Erhal­tungs­rück­la­ge zuge­führ­ten Mit­tel letzt­lich zu Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen oder Her­stel­lungs­kos­ten führen.


Pra­xis­hin­weis

Der BFH hält an sei­ner Recht­spre­chung fest, obwohl nach der gesetz­li­chen Aner­ken­nung der vol­len Rechts­fä­hig­keit der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bereits bei Zah­lung ein Abfluss beim Woh­nungs­ei­gen­tü­mer erfolgt. In der Pra­xis sind lau­fen­de Wohn­geld-Zah­lun­gen bei ver­mie­te­ten Eigen­tums­woh­nun­gen für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug daher um die Zufüh­rungs­be­trä­ge zur Erhal­tungs­rück­la­ge zu kür­zen und um Ent­nah­men aus der Erhal­tungs­rück­la­ge zu erhö­hen, sofern die Rück­la­ge­ver­wen­dung für Auf­wen­dun­gen erfolgt, die zu sofort abzieh­ba­rem Erhal­tungs­auf­wand füh­ren und nicht zu Her­stel­lungs­kos­ten. Prak­tisch erschwert und ver­zö­gert dies die Steu­er­erklä­run­gen erheb­lich, da die­se Infor­ma­tio­nen durch die Haus­ver­wal­tung regel­mä­ßig erst deut­lich nach Ablauf des Jah­res zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Beim Kauf einer Eigen­tums­woh­nung ist die antei­lig“ erwor­be­ne Erhal­tungs­rück­la­ge – eben­so wie der auf Grund und Boden ent­fal­len­de Kauf­preis­an­teil – grund­sätz­lich aus der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abset­zung für Abnut­zung aus­zu­neh­men. Prak­tisch wird dies – bei unter­jäh­ri­gen Käu­fen – kaum lös­bar sein, da die Haus­ver­wal­tun­gen kaum eine tag­ge­naue Valu­tie­rung die­ser Rück­la­ge kom­mu­ni­zie­ren wer­den. Beim Ver­kauf min­dert die antei­li­ge Erhal­tungs­rück­la­ge – wel­che der Käu­fer im Kauf­preis antei­lig ver­gü­tet – einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn; ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist auch dann nicht zuläs­sig. Die Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er bleibt von die­sen ein­kom­men­steu­er­li­chen Grund­sät­zen unbe­rührt und die antei­lig“ erwor­be­ne Erhal­tungs­rück­la­ge unter­liegt als Teil der Gegen­leis­tung der Grund­er­werb­steu­er. Eine hohe Dotie­rung der Erhal­tungs­rück­la­ge führt somit der­zeit weder zu ein­kom­men­steu­er­li­chen noch zu grund­er­werb­steu­er­li­chen Vorteilen.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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