FG Köln:
Restriktive Anforderungen für Sonderabschreibungen bei Mietwohnungsneubau?
Der Mietwohnungsneubau wird aufgrund des erheblichen Bedarfs an modernen Wohnungen steuerlich gefördert – zurzeit insbesondere durch die Möglichkeit von Sonderabschreibungen. Die Fördervoraussetzungen sind für jedes Neubauprojekt individuell zu prüfen. Das FG Köln versagt die Sonderförderung für Mietwohnungsneubauten, wenn dem Neubau ein Abriss im gleichen Segment vorausgeht (FG Köln, Urteil vom 12.09.2024 – 1 K 2206/21, nicht rechtskräftig).
Hintergrund
Für aktuelle Projekte im Mietwohnungsneubau kann für vier Jahre eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % der Baukosten jährlich beansprucht werden (begrenzte Bemessungsgrundlage nach § 7b EStG) – zusätzlich zur regulären jährlichen Abschreibung von 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, unter anderem:
- Anschaffung oder Herstellung einer neuen Wohnung in einem EU-Staat
- Bauantrag bzw. Bauanzeige zwischen 01.01.2023 und 30.09.2029 oder
- zwischen 01.09.2018 und 31.12.2021 (keine Förderung für Bauantrag bzw. Bauanzeige in 2022)
- Vermietung zu Wohnzwecken in den ersten zehn Jahren
- Einhaltung von Baukostenobergrenzen und Subventionsobergrenzen
- Bei Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 01.01.2023: Einstufung und Nachweis von Energieeffizienzkriterien („Effizienzhaus 40“)
Entscheidung
Das FG Köln versagte die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Abriss und anschließendem Neubau. Der Entscheidungsfall betraf ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das (alte) Einfamilienhaus war 1962 errichtet worden und stand seither im Familieneigentum. Es wurde seit 1997 vermietet. Nach verschiedenen Sanierungsüberlegungen fiel Ende 2018 ein Entschluss zum Abriss und dem Neubau eines Einfamilienhauses, das wiederum vermietet wurde. Die gesetzliche Fördervoraussetzung, dass „neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden“ war nach der Auffassung des FG Köln nicht erfüllt. Wenn „in einer Gesamtbetrachtung kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird“, soll auch die Förderung nicht gewährt werden. Verbesserte Ausbau- und Energiestandards und eine verlängerte Nutzungsdauer seien nach Auffassung des FG unerheblich. Zur naheliegenden Frage, ob mit dem Neubau mehr Wohnfläche geschaffen wurde, enthält das Urteil keine Aussage.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sollte aber vorsorglich für alle laufenden Projekte und Finanzierungen beachtet werden. Sie betrifft zwar die Förderung für Bauanträge bzw. Bauanzeigen bis 31.12.2021 – die aktuelle Regelung enthält jedoch dieselbe Anforderung, so dass die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren IX R 24/24 auch für Vorhaben ab 01.01.2023 von Bedeutung sein wird. Es bestehen nun erhebliche Rechtsunsicherheiten für Sonderabschreibungen nach einem Abriss; die Reichweite des Urteils ist unklar (Beispiel: Was wäre bei Abriss Einfamilienhaus und Neubau mit zwei Mietwohnungen?). Diese Rechtsunsicherheiten dürften erst mit dem frühestens im Laufe des Jahres 2026 zu erwartenden Urteil des BFH beseitigt werden.