DCGK:
Kodex 2022 in Kraft getreten
Nachdem die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (RegK DCGK) am 25. Januar 2022 einen Entwurf des DCGK vorgelegt hat (siehe dazu auch unseren Beitrag vom 09.02.2022) und zahlreiche Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation dazu eingingen, ist der DCGK am 27.06.2022 mit Bekanntmachung des BMJ im Bundesanzeiger in Kraft getreten.
Die Änderungen im Vergleich zum RegK DCGK betreffen im Wesentlichen die Grundsätze und Empfehlungen zur Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit. Klargestellt wurde im DCGK 2022 auch, dass wirtschaftliche und nachhaltigkeitsbezogene Ziele nicht im Rahmen eines Interessensausgleiches gleichrangig zu gewichten sind, sondern es vielmehr insgesamt um eine angemessene Interessenberücksichtigung geht. Etwas entschärft wurden zudem die Anforderungen an den Sachverstand auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit auf Ebene des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (PA). Künftig genügt es, wenn der Prüfungsausschussvorsitzende auf einem der beiden Gebiete, Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, Sachverstand besitzt.
Der DCGK 2022 erhöht den Druck auf Unternehmen, die Themen Nachhaltigkeit und CSR noch stärker als bisher in den Fokus zu nehmen. Der Schwerpunkt gegenüber dem DCGK 2020 (in der Fassung vom 16. Dezember 2019) liegt auf den Empfehlungen zur Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit bei der Leitung und Überwachung von Unternehmen. Unternehmen, die bereits ihre Unternehmensplanung und ‑strategie über ein IKS, CMS (siehe dazu auch unseren Beitrag vom 11.04.2022) oder eine interne Revision steuern, werden durch den DCGK 2022 einen geringeren Anpassungsbedarf haben.
Erfreulich sind die Änderungen bei den Anforderungen an die Nachhaltigkeitskenntnisse und ‑erfahrungen im Vorstand im Vergleich zu der RegK DCGK Entwurfsfassung vom Januar. Das Anforderungsprofil zumindest an den Vorsitzenden des PA wurde etwas abgeschwächt, der DCGK 2022 verlangt Sachverstand auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit jetzt (nur noch) auf den weiteren Führungsebenen.
Die Abweichungen im Vergleich zum RegK DCGK Entwurf vom 25. Januar 2022 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Begriff der Nachhaltigkeit wird konkretisiert; Präambel
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- Begriff der Nachhaltigkeit meint auf die Umwelt (Ökologie) und auf Soziales bezogene Ziele. Zur Orientierung können die UN Sustainable Development Goals herangezogen werden. Der DCGK spricht hier auch von Umwelt- und Sozialfaktoren.
- Doppelte Maßgeblichkeit: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Entwurf zur (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) von der EU-Kommission fordert von den Unternehmen nicht nur den Einfluss von Sozial- und Umweltfaktoren auf den Unternehmenserfolg (Outside-in-Perspektive), sondern auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Inside-out-Perspektive) mit einzubeziehen (sog. doppelte Wesentlichkeit oder doppelte Maßgeblichkeit). In die Präambel des DCGK 2022 wurde deshalb aufgenommen, dass Vorstand und Aufsichtsrat beide Perspektiven bei der Führung und Überwachung des Unternehmens im Rahmen des Unternehmensinteresses berücksichtigen.
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Nachhaltigkeit (A.1 (Empfehlung))
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Risiken-Chancen-Erfassung/Unternehmensstrategie und -planung: Empfehlung A.1 sieht die systematische Identifizierung und Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit durch den Vorstand vor. Nachhaltigkeitsaspekte sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen zudem in Unternehmensstrategie und -planung berücksichtigt werden.
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Internes Kontrollsystem/Risikomanagementsystem/Compliance Management System (A.3 und A.5 DCGK 2022)
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- Unverändert bleibt die Ausrichtung des IKS und des RMS auf finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Belange (A.3).
- Ebenfalls unverändert geblieben ist die Empfehlung, die wesentlichen Merkmale des IKS und RMS im Lagebericht zu beschreiben (A. 5).
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Grundsatz 6 (als Empfehlung A.6 im RegK DCGK geplant); Überwachung und Beratung des Vorstands in Nachhaltigkeitsfragen
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In der DCGK-E Version vom Januar war es noch Bestandteil der Empfehlung A.6, dass der Aufsichtsrat die Nachhaltigkeitsaspekte bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens und deren Umsetzung überwachen, sowie darauf achten soll, ob das interne Kontrollsystem (IKS) und das Risikomanagementsystem (RMS) auf Nachhaltigkeitsbelange ausgerichtet ist. Nun wurde in Grundsatz 6 ergänzt, dass die Überwachung und Beratung des Aufsichtsrates auch Nachhaltigkeitsfragen umfassen.
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NEU: Empfehlung C.1 Satz 5 DCGK 2022 „Qualifikationsmatrix“
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Der Umsetzungsstand des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats bezüglich der Expertise auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit soll künftig in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden (im RegK DCGK noch nicht enthalten).
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Anforderungen und Arbeitsweise Prüfungsausschuss (D.3 und D.4)
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- Nicht mehr vorgesehen ist, dass der PA sich davon überzeugen soll, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS und RMS (einschließlich CMS) intern geprüft wird, sowie eine externe Prüfung des internen Revisionssystems, also der eingerichteten Maßnahmen zur Überwachung des bestehenden IKS und RMS (bisher D.3 Satz 4 RegK DCGK).
- Aufgegeben wurde auch die bisherige Anforderung an die (Doppel-)Expertise des Prüfungsausschussvorsitzenden sowohl auf dem Gebiet der Rechnungslegung als auch auf dem Gebiet der Abschlussprüfung (bisher Empfehlung D.4 DCGK 2020).
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Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
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- In Empfehlung D.7 DCGK ist vorgesehen, dass im Bericht des Aufsichtsrats angegeben werden soll, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse in Präsenz oder als Video- und Telefonkonferenzen durchgeführt wurden. Die Anregung, dass die Teilnahme an (Präsenz-)Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse über Telefon- und Videokonferenzen nicht die Regel sein sollte, wurde hingegen gestrichen (ehemals D.8 S. 2 DCGK 2020).
- Damit könnte die Teilnahme an Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz für die Mitglieder zum Regelfall werden, wenn der Aufsichtsrat künftig verstärkt und primär auf Präsenzkonferenzen verzichtet.