DCGK:
Kodex 2022 in Kraft getreten

Nach­dem die Regie­rungs­kom­mis­si­on Deut­scher Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex (RegK DCGK) am 25. Janu­ar 2022 einen Ent­wurf des DCGK vor­ge­legt hat (sie­he dazu auch unse­ren Bei­trag vom 09.02.2022) und zahl­rei­che Stel­lung­nah­men im Rah­men der Kon­sul­ta­ti­on dazu ein­gin­gen, ist der DCGK am 27.06.2022 mit Bekannt­ma­chung des BMJ im Bun­des­an­zei­ger in Kraft getreten.

Die Ände­run­gen im Ver­gleich zum RegK DCGK betref­fen im Wesent­li­chen die Grund­sät­ze und Emp­feh­lun­gen zur Berück­sich­ti­gung der öko­lo­gi­schen und sozia­len Nach­hal­tig­keit. Klar­ge­stellt wur­de im DCGK 2022 auch, dass wirt­schaft­li­che und nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­ne Zie­le nicht im Rah­men eines Inter­es­sens­aus­glei­ches gleich­ran­gig zu gewich­ten sind, son­dern es viel­mehr ins­ge­samt um eine ange­mes­se­ne Inter­es­sen­be­rück­sich­ti­gung geht. Etwas ent­schärft wur­den zudem die Anfor­de­run­gen an den Sach­ver­stand auf dem Gebiet der Nach­hal­tig­keit auf Ebe­ne des Vor­sit­zen­den des Prü­fungs­aus­schus­ses (PA). Künf­tig genügt es, wenn der Prü­fungs­aus­schuss­vor­sit­zen­de auf einem der bei­den Gebie­te, Rech­nungs­le­gung oder Abschluss­prü­fung, Sach­ver­stand besitzt.

Der DCGK 2022 erhöht den Druck auf Unter­neh­men, die The­men Nach­hal­tig­keit und CSR noch stär­ker als bis­her in den Fokus zu neh­men. Der Schwer­punkt gegen­über dem DCGK 2020 (in der Fas­sung vom 16. Dezem­ber 2019) liegt auf den Emp­feh­lun­gen zur Berück­sich­ti­gung der öko­lo­gi­schen und sozia­len Nach­hal­tig­keit bei der Lei­tung und Über­wa­chung von Unter­neh­men. Unter­neh­men, die bereits ihre Unter­neh­mens­pla­nung und ‑stra­te­gie über ein IKS, CMS (sie­he dazu auch unse­ren Bei­trag vom 11.04.2022) oder eine inter­ne Revi­si­on steu­ern, wer­den durch den DCGK 2022 einen gerin­ge­ren Anpas­sungs­be­darf haben.

Erfreu­lich sind die Ände­run­gen bei den Anfor­de­run­gen an die Nach­hal­tig­keits­kennt­nis­se und ‑erfah­run­gen im Vor­stand im Ver­gleich zu der RegK DCGK Ent­wurfs­fas­sung vom Janu­ar. Das Anfor­de­rungs­pro­fil zumin­dest an den Vor­sit­zen­den des PA wur­de etwas abge­schwächt, der DCGK 2022 ver­langt Sach­ver­stand auf dem Gebiet der Nach­hal­tig­keit jetzt (nur noch) auf den wei­te­ren Führungsebenen.

Die Abwei­chun­gen im Ver­gleich zum RegK DCGK Ent­wurf vom 25. Janu­ar 2022 las­sen sich wie folgt zusammenfassen:

Begriff der Nach­hal­tig­keit wird kon­kre­ti­siert; Präambel

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  • Begriff der Nachhaltigkeit meint auf die Umwelt (Ökologie) und auf Soziales bezogene Ziele. Zur Orientierung können die UN Sustainable Development Goals herangezogen werden. Der DCGK spricht hier auch von Umwelt- und Sozialfaktoren.
  • Doppelte Maßgeblichkeit: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Entwurf zur (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) von der EU-Kommission fordert von den Unternehmen nicht nur den Einfluss von Sozial- und Umweltfaktoren auf den Unternehmenserfolg (Outside-in-Perspektive), sondern auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Inside-out-Perspektive) mit einzubeziehen (sog. doppelte Wesentlichkeit oder doppelte Maßgeblichkeit). In die Präambel des DCGK 2022 wurde deshalb aufgenommen, dass Vorstand und Aufsichtsrat beide Perspektiven bei der Führung und Überwachung des Unternehmens im Rahmen des Unternehmensinteresses berücksichtigen.




Nach­hal­tig­keit (A.1 (Emp­feh­lung))

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Risiken-Chancen-Erfassung/Unternehmensstrategie und -planung: Empfehlung A.1 sieht die systematische Identifizierung und Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit durch den Vorstand vor. Nachhaltigkeitsaspekte sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen zudem in Unternehmensstrategie und -planung berücksichtigt werden.




Inter­nes Kontrollsystem/​Risikomanagementsystem/​Compliance Manage­ment Sys­tem (A.3 und A.5 DCGK 2022)

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  • Unverändert bleibt die Ausrichtung des IKS und des RMS auf finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Belange (A.3).
  • Ebenfalls unverändert geblieben ist die Empfehlung, die wesentlichen Merkmale des IKS und RMS im Lagebericht zu beschreiben (A. 5).




Grund­satz 6 (als Emp­feh­lung A.6 im RegK DCGK geplant); Über­wa­chung und Bera­tung des Vor­stands in Nachhaltigkeitsfragen

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In der DCGK-E Version vom Januar war es noch Bestandteil der Empfehlung A.6, dass der Aufsichtsrat die Nachhaltigkeitsaspekte bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens und deren Umsetzung überwachen, sowie darauf achten soll, ob das interne Kontrollsystem (IKS) und das Risikomanagementsystem (RMS) auf Nachhaltigkeitsbelange ausgerichtet ist. Nun wurde in Grundsatz 6 ergänzt, dass die Überwachung und Beratung des Aufsichtsrates auch Nachhaltigkeitsfragen umfassen.




NEU: Emp­feh­lung C.1 Satz 5 DCGK 2022 Qua­li­fi­ka­ti­ons­ma­trix“

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Der Umsetzungsstand des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats bezüglich der Expertise auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit soll künftig in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden (im RegK DCGK noch nicht enthalten).




Anfor­de­run­gen und Arbeits­wei­se Prü­fungs­aus­schuss (D.3 und D.4)

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  • Nicht mehr vorgesehen ist, dass der PA sich davon überzeugen soll, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS und RMS (einschließlich CMS) intern geprüft wird, sowie eine externe Prüfung des internen Revisionssystems, also der eingerichteten Maßnahmen zur Überwachung des bestehenden IKS und RMS (bisher D.3 Satz 4 RegK DCGK).
  • Aufgegeben wurde auch die bisherige Anforderung an die (Doppel-)Expertise des Prüfungsausschussvorsitzenden sowohl auf dem Gebiet der Rechnungslegung als auch auf dem Gebiet der Abschlussprüfung (bisher Empfehlung D.4 DCGK 2020).




Sit­zun­gen und Beschluss­fas­sung des Aufsichtsrats

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  • In Empfehlung D.7 DCGK ist vorgesehen, dass im Bericht des Aufsichtsrats angegeben werden soll, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse in Präsenz oder als Video- und Telefonkonferenzen durchgeführt wurden. Die Anregung, dass die Teilnahme an (Präsenz-)Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse über Telefon- und Videokonferenzen nicht die Regel sein sollte, wurde hingegen gestrichen (ehemals D.8 S. 2 DCGK 2020).
  • Damit könnte die Teilnahme an Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz für die Mitglieder zum Regelfall werden, wenn der Aufsichtsrat künftig verstärkt und primär auf Präsenzkonferenzen verzichtet.



Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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