BFH:
Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei Über-Kreuz-Nut­zung“ von Fir­men­wa­gen und Privatfahrzeug

Der BFH (Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24) beschränkt den Abzug von Wer­bungs­kos­ten für die Nut­zung von Pri­vat­fahr­zeu­gen auf Dienst­fahr­ten, wenn hier­für auch ein Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung steht.


Hin­ter­grund

Arbeit­neh­mer kön­nen ihre Auf­wen­dun­gen für Dienst­rei­sen grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Wel­ches Ver­kehrs­mit­tel sie für ihre beruf­li­chen Fahr­ten wäh­len, steht ihnen prin­zi­pi­ell frei. Nutzt ein Arbeit­neh­mer sein Pri­vat­fahr­zeug für dienst­li­che Fahr­ten, kann er die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen oder die gesetz­li­che Kilo­me­ter­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Strei­tig war im Ent­schei­dungs­fall, ob die­se Grund­sät­ze auch dann gel­ten, wenn dem Arbeit­neh­mer ein Fir­men­fahr­zeug zu Ver­fü­gung steht und ihm für dienst­li­che Fahr­ten damit kei­ne Kos­ten entstehen.


Ent­schei­dung

Im Ent­schei­dungs­fall waren der Arbeit­neh­mer und des­sen Ehe­frau berech­tigt, einen Fir­men­wa­gen auch pri­vat zu nut­zen. Für Dienst­rei­sen erstat­te­te der Arbeit­ge­ber die ent­stan­de­nen Tank­kos­ten, bei geneh­mig­ter Nut­zung eines Pri­vat­fahr­zeugs für Dienst­rei­sen nur eine Kilo­me­ter­pau­scha­le von 0,30 Euro – vor­ran­gig war aber der Fir­men­wa­gen zu nut­zen. Den­noch führ­te der Arbeit­neh­mer im Streit­jahr drei Dienst­rei­sen mit sei­nem pri­va­ten Sport­wa­gen durch; den Fir­men­wa­gen – einen Van – nutz­te in die­ser Zeit sei­ne Ehe­frau mit den gemein­sa­men drei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern. Für die Dienst­rei­sen mit sei­nem Pri­vat­fahr­zeug mach­te er Wer­bungs­kos­ten gel­tend, die er als tat­säch­li­che Auf­wen­dun­gen für das Pri­vat­fahr­zeug ermit­tel­te (2,28 Euro pro km). Das Finanz­amt ver­sag­te den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug und der BFH stimm­te – anders als noch die ers­te Instanz (FG Nie­der­sach­sen, 18.9.2024 – 9 K 183/23) die­ser Auf­fas­sung zu. Steht einem Arbeit­neh­mer ein Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung, den er ohne Fahrt­kos­ten nut­zen kann, sei­en Auf­wen­dun­gen für Dienst­rei­sen mit dem Pri­vat­wa­gen in der Regel unan­ge­mes­sen und des­halb in vol­ler Höhe nicht als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Hier­von ging der BFH jeden­falls im Ent­schei­dungs­fall aus, da der Arbeits­neh­mer den Pri­vat­wa­gen nur für die Dienst­fahr­ten nutz­te, um sei­ner Ehe­frau die pri­va­te Nut­zung des Dienst­wa­gens zu ermög­li­chen. Die Auf­wen­dun­gen aus einer sol­chen Über-Kreuz-Nut­zung“ allein aus pri­va­ten Moti­ven beur­teil­te der BFH ins­ge­samt als unan­ge­mes­sen. Dass der Van für die Nut­zung als Fami­li­en­fahr­zeug bes­ser als ein Sport­wa­gen geeig­net und damit der Fahr­zeug­tausch“ auf außer­steu­er­li­chen Moti­ven beruh­te, erach­te­te der BFH offen­kun­dig nicht als durchgreifend. 


Pra­xis­hin­weis

Auch bei einer Über-Kreuz-Nut­zung“ von Fir­men­wa­gen und Pri­vat­wa­gen kann die Nut­zung des Pri­vat­wa­gens für Dienst­fahr­ten zum Abzug von Wer­bungs­kos­ten berech­ti­gen – wenn hier­für beruf­li­che Grün­de vor­lie­gen. Ist die Nut­zung des Pri­vat­wa­gens hin­ge­gen aus­schließ­lich pri­vat ver­an­lasst, geht der BFH in sei­nem aktu­el­len Urteil von einem Abzugs­ver­bot für Wer­bungs­kos­ten aus. Der BFH hält eine fami­li­en­taug­li­che Nut­zung der einer Fami­lie zur Ver­fü­gung ste­hen­den unglei­chen Fahr­zeu­ge für steuerschädlich.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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