BFH:
Werbungskostenabzug bei „Über-Kreuz-Nutzung“ von Firmenwagen und Privatfahrzeug
Der BFH (Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24) beschränkt den Abzug von Werbungskosten für die Nutzung von Privatfahrzeugen auf Dienstfahrten, wenn hierfür auch ein Firmenwagen zur Verfügung steht.
Hintergrund
Arbeitnehmer können ihre Aufwendungen für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Welches Verkehrsmittel sie für ihre beruflichen Fahrten wählen, steht ihnen prinzipiell frei. Nutzt ein Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug für dienstliche Fahrten, kann er die tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder die gesetzliche Kilometerpauschale als Werbungskosten ansetzen. Streitig war im Entscheidungsfall, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zu Verfügung steht und ihm für dienstliche Fahrten damit keine Kosten entstehen.
Entscheidung
Im Entscheidungsfall waren der Arbeitnehmer und dessen Ehefrau berechtigt, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen. Für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten, bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro – vorrangig war aber der Firmenwagen zu nutzen. Dennoch führte der Arbeitnehmer im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch; den Firmenwagen – einen Van – nutzte in dieser Zeit seine Ehefrau mit den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern. Für die Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug machte er Werbungskosten geltend, die er als tatsächliche Aufwendungen für das Privatfahrzeug ermittelte (2,28 Euro pro km). Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug und der BFH stimmte – anders als noch die erste Instanz (FG Niedersachsen, 18.9.2024 – 9 K 183/23) dieser Auffassung zu. Steht einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung, den er ohne Fahrtkosten nutzen kann, seien Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Hiervon ging der BFH jedenfalls im Entscheidungsfall aus, da der Arbeitsnehmer den Privatwagen nur für die Dienstfahrten nutzte, um seiner Ehefrau die private Nutzung des Dienstwagens zu ermöglichen. Die Aufwendungen aus einer solchen „Über-Kreuz-Nutzung“ allein aus privaten Motiven beurteilte der BFH insgesamt als unangemessen. Dass der Van für die Nutzung als Familienfahrzeug besser als ein Sportwagen geeignet und damit der „Fahrzeugtausch“ auf außersteuerlichen Motiven beruhte, erachtete der BFH offenkundig nicht als durchgreifend.
Praxishinweis
Auch bei einer „Über-Kreuz-Nutzung“ von Firmenwagen und Privatwagen kann die Nutzung des Privatwagens für Dienstfahrten zum Abzug von Werbungskosten berechtigen – wenn hierfür berufliche Gründe vorliegen. Ist die Nutzung des Privatwagens hingegen ausschließlich privat veranlasst, geht der BFH in seinem aktuellen Urteil von einem Abzugsverbot für Werbungskosten aus. Der BFH hält eine familientaugliche Nutzung der einer Familie zur Verfügung stehenden ungleichen Fahrzeuge für steuerschädlich.