BFH:
Mehr Fle­xi­bi­li­tät bei frei­wil­li­gen Entgeltzahlungen

Der BFH (Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24) kon­kre­ti­siert das Zusätz­lich­keits­kri­te­ri­um“ im Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en Son­der­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer. Danach kön­nen zusätz­lich“ gewähr­te steu­er­be­güns­tig­te Son­der­leis­tun­gen auf ande­re frei­wil­li­ge Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen ange­rech­net wer­den. Die Ent­schei­dung betrifft Coro­na-Son­der­zah­lun­gen im Jahr 2020, soll­te jedoch für alle Steu­er­be­güns­ti­gun­gen rele­vant sein, die zusätz­lich“ erfol­gen müssen.


Hin­ter­grund

Eine Rei­he von Ent­gelt­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer kön­nen steu­er­frei oder steu­er­be­güns­tigt geleis­tet wer­den, wenn sie für einen gesetz­lich bestimm­ten begüns­tig­ten Zweck erfol­gen und zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn“ gewährt wer­den. Zusätz­lich wird eine Leis­tung dann erbracht, wenn 

  • die Leis­tung nicht auf den Anspruch auf Arbeits­lohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeits­lohn nicht zuguns­ten der Leis­tung herabgesetzt,
  • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­de­ne Leis­tung nicht anstel­le einer bereits ver­ein­bar­ten künf­ti­gen Erhö­hung des Arbeits­lohns gewährt und bei Weg­fall der Leis­tung der Arbeits­lohn nicht erhöht wird.

Ein arbeits- oder dienst­recht­li­cher Anspruch auf die Zusatz­leis­tung – zum Bei­spiel auf­grund eines Tarif­ver­trags – ist für die Zusätz­lich­keit unschäd­lich (sie­he kri­tisch Haupt/​Hausner, DStR 2020, 569).


Ent­schei­dung

Im aktu­el­len Ent­schei­dungs­fall wur­den im Jahr 2020 Coro­na-Son­der­zah­lun­gen (§ 3 Nr. 11a EStG) gewährt. In glei­cher Höhe wur­den die in den Vor­jah­ren frei­wil­lig geleis­te­ten Son­der­zah­lun­gen für Urlaub und Boni gekürzt, um bei glei­cher Ent­gelt­hö­he den Net­to­lohn zu erhö­hen. Das Finanz­amt sah hier­in einen Ver­stoß gegen das Zusätz­lich­keits­er­for­der­nis und unter­warf die umge­wan­del­ten“ Son­der­zah­lun­gen der pau­scha­lier­ten Lohn­steu­er. Dem wider­sprach der BFH. Die Zah­lun­gen gel­ten als auf­grund der Coro­na-Kri­se“ geleis­tet, wenn sie vom Arbeit­ge­ber hier­für zweck­be­stimmt sind. Eine kon­kre­te indi­vi­du­el­le Belas­tung der begüns­tig­ten Arbeit­neh­mer ist nicht Vor­aus­set­zung. Die Anrech­nung der Coro­na-Son­der­zah­lun­gen auf ande­re frei­wil­li­ge Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen ist für ihre Steu­er­frei­heit unschäd­lich. Die begüns­tig­ten Zah­lun­gen kön­nen daher aus ande­ren frei­wil­li­gen Ent­gelt­zah­lun­gen umge­wan­delt“ werden.


Pra­xis­hin­weis

Die Aus­le­gung des Zusätz­lich­keits­kri­te­ri­ums betrifft nicht nur steu­er­freie Coro­na-Son­der­zah­lun­gen, son­dern soll­te auf alle steu­er­be­güns­tig­ten Ent­gelt­zah­lun­gen, die Zusätz­lich­keit im Sin­ne des § 8 Abs. 4 EStG erfor­dern, anwend­bar sein. Das aktu­el­le Urteil ermög­licht so mehr Fle­xi­bi­li­tät bei frei­wil­li­gen Ent­gelt­be­stand­tei­len. Auch ande­re nicht begüns­tig­te frei­wil­li­ge Leis­tun­gen soll­ten gegen begüns­tig­te frei­wil­li­ge Leis­tun­gen (wie zum Bei­spiel Zuschüs­se zu Fahr­kar­ten des öffent­li­chen Ver­kehrs § 3 Nr. 15 EStG, zur vor­schu­li­schen Kin­der­be­treu­ung § 3 Nr. 33 EStG, zur betrieb­li­chen Gesund­heits­vor­sor­ge und ‑för­de­rung § 3 Nr 34 EStG) aus­tausch­bar“ sein – wenn nicht sei­tens des Gesetz­ge­bers noch ein Nicht­an­wen­dungs­ge­setz“ erfolgt.

Die Urteils­grund­sät­ze gel­ten jedoch nicht, wenn die frei­wil­li­ge (steu­er­be­güns­tig­te) Leis­tung gegen eine ohne­hin geschul­de­te“, mit­hin nicht mehr frei­wil­li­ge Leis­tung getauscht wird. Hier­bei ist ins­be­son­de­re rele­vant, wann eine Leis­tung auf­grund betrieb­li­cher Übung“ zur Pflicht­leis­tung wird.

Der vom Bun­des­tag bereits ver­ab­schie­de­ten steu­er­frei­en Ent­las­tungs­prä­mie“ für Arbeit­neh­mer stimm­te der Bun­des­rat am 08.05.2026 nicht zu – inso­fern bleibt der Fort­gang des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens abzuwarten.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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