FG Müns­ter:
Auf­wärts­in­fek­ti­on sperrt nicht die gewer­be­steu­er­recht­li­chen Kon­se­quen­zen einer gewerb­li­chen Prägung

Ent­schei­dung

Der BFH hat­te vor eini­ger Zeit – im Wege einer ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung – die gewer­be­steu­er­li­chen Rechts­fol­gen einer Auf­wärts­in­fek­ti­on sus­pen­diert und dabei zugleich klar­ge­stellt, dass für die Anwen­dung einer Baga­tell­gren­ze kei­ne Not­wen­dig­keit besteht. Die Finanz­ver­wal­tung hat sich jener Auf­fas­sung nach län­ge­rem Wider­stand ange­schlos­sen. Hier­aus resul­tie­ren jedoch beacht­li­che Fol­ge­fra­gen, sofern neben der Auf­wärts­in­fek­ti­on zugleich die Vor­aus­set­zun­gen einer gewerb­li­chen Prä­gung vor­lie­gen. Denn eine gewerb­li­che Prä­gung tritt gene­rell nur dann ein, sofern nicht bereits eine ori­gi­när gewerb­li­che Tätig­keit vor­liegt. Das FG Müns­ter (Urteil vom 17.02.2026 – 15 K 1605/24 G) sah sich nun­mehr mit einer der­ar­ti­gen Kon­stel­la­ti­on kon­fron­tiert. Fol­gen­der Sach­ver­halt lag der Ent­schei­dung zugrunde:

Bild Aufwärtsinfektion

Das FG hält die Recht­spre­chungs­grund­sät­ze zur Auf­wärts­in­fek­ti­on in die­sem Fall aller­dings nicht für über­trag­bar. Denn die betrof­fe­ne Gesell­schaft wür­de auf­grund der par­al­lel ein­tre­ten­den Prä­gung auch dann der Gewer­be­steu­er unter­lie­gen, sofern sie gar kei­ne gewerb­li­chen Betei­li­gungs­ein­künf­te bezo­gen hät­te. Mit­hin wer­de die gewerb­li­che Prä­gung durch die zugleich begrün­de­te Auf­wärts­in­fek­ti­on ledig­lich über­la­gert. In der Kon­se­quenz dür­fe daher ein Mehr“ an gewerb­li­chen Ein­künf­ten nicht in einem Weni­ger“ an Gewer­be­steu­er münden. 

Damit eine gewerb­li­che Prä­gung ein­setzt, darf die betrof­fe­ne Per­so­nen­ge­sell­schaft zwar grund­sätz­lich kei­ne ori­gi­när gewerb­li­che Tätig­keit aus­üben, wor­un­ter der BFH – im Wege einer exten­si­ven Aus­le­gung – auch eine auf­wärts­in­fi­zier­te Mit­un­ter­neh­mer­schaft sub­su­miert. Ein gene­rel­ler Vor­rang der Auf­wärts­in­fek­ti­on gegen­über der gewerb­li­chen Prä­gung lässt sich dar­aus aller­dings nicht ablei­ten. Denn nur in Son­der­si­tua­tio­nen – wie bei­spiels­wei­se der Been­di­gung der ori­gi­nä­ren gewerb­li­chen Tätig­keit – lebt die gewerb­li­che Prä­gung wie­der auf, wor­auf­hin im Fal­le eines lang­jäh­rig bestehen­den Betriebs kei­ne ent­spre­chen­de Dif­fe­ren­zie­rung vor­zu­neh­men sei.


Hin­ter­grund

Eine gewerb­lich täti­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft unter­hält nur einen ein­heit­li­chen Gewer­be­be­trieb. Sofern sie selbst nicht gewerb­lich tätig wird, jedoch gewerb­li­che Ein­künf­te aus der Betei­li­gung an einer gewerb­li­chen Mit­un­ter­neh­mer­schaft bezieht, kommt es zur gewerb­li­chen Infek­ti­on ihrer sons­ti­gen Ein­künf­te. Der BFH sus­pen­diert in stän­di­ger Recht­spre­chung allein die gewer­be­steu­er­recht­li­chen Kon­se­quen­zen einer Auf­wärts­in­fek­ti­on, sodass die Rege­lung in der Gesamt­schau nicht (mehr) gegen das Grund­ge­setz ver­stößt. Es bleibt jedoch bei den ein­kom­men­steu­er­li­chen Infek­ti­ons­fol­gen, sodass eine umfas­sen­de Ver­stri­ckung von Betriebs­ver­mö­gen stattfindet.

Die Auf­wärts­in­fek­ti­on tritt selbst dann ein, wenn die betrof­fe­ne Gesell­schaft nur nega­ti­ve gewerb­li­che Betei­li­gungs­ein­künf­te erzielt, was der BFH eben­so im Fall der Erwirt­schaf­tung ver­re­chen­ba­rer Ver­lus­te auf Ebe­ne der Unter­ge­sell­schaft als gege­ben ansieht. In der Gesamt­be­trach­tung wirkt die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des BFH zur Auf­wärts­in­fek­ti­on eher wie ein Kom­pro­miss. Denn ohne die allei­ni­ge Sper­rung der gewer­be­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen einer Auf­wärts­in­fek­ti­on müss­te die Baga­tell­gren­ze, die im Rah­men der Seit­wärts­in­fek­ti­on nach wie vor anzu­le­gen ist, Anwen­dung fin­den. Die­se sperrt jedoch unter Umstän­den auch die ein­kom­men­steu­er­li­che Ver­stri­ckung von Gesell­schafts­ver­mö­gen, da ihr kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen ein­kom­men- und gewer­be­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen imma­nent ist.


Pra­xis­hin­weis

Im Ergeb­nis erscheint die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des FG Müns­ter durch­aus nach­voll­zieh­bar. Denn die Auf­wärts­in­fek­ti­on soll­te nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers offen­kun­dig nicht als gene­rel­ler Schutz vor wei­te­ren Gewerb­lich­keits­fik­tio­nen die­nen. Es ver­blei­ben aller­dings eini­ge Unge­reimt­hei­ten inner­halb der vor­lie­gen­den Urteils­be­grün­dung, sodass es im Ein­zel­fall den­noch zu einer fak­ti­schen Ver­mei­dung von Gewer­be­steu­er kom­men kann. Die­se Ein­schät­zung ist jedoch strikt von der Sus­pen­die­rung der sach­li­chen Gewer­be­steu­er­pflicht zu tren­nen. So lässt sich in gewis­sen Fall­kon­stel­la­tio­nen der Ein­tritt einer erwei­ter­ten Kür­zung bei Grund­stücks­ge­sell­schaf­ten argu­men­tie­ren. Eine Belas­tung mit gewer­be­steu­er­li­chen Rechts­fol­gen im Zuge der Auf­wärts­in­fek­ti­on lässt sich sonach nicht mehr recht­fer­ti­gen, sofern nicht wei­te­re (gewerb­li­che) Ein­künf­te hin­zu­tre­ten. Denn im Aus­gangs­punkt greift der BFH nach stän­di­ger Recht­spre­chung kon­ti­nu­ier­lich die Über­le­gung auf, dass gewerb­li­che Ein­künf­te, die selbst nicht der Gewer­be­steu­er unter­lie­gen, nicht zur Infek­ti­on ori­gi­när nicht­ge­werb­li­cher Ein­künf­te füh­ren dür­fen. Sind die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen der erwei­ter­ten Grund­stücks­kür­zung erfüllt, lie­gen auf Ebe­ne der betrof­fe­nen Ober­per­so­nen­ge­sell­schaft Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sowie aus Kapi­tal­ver­mö­gen vor. 

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