BZSt:
Com­pli­ance-Erleich­te­rung für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit aus­län­di­schen Anteilseignern

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) hat die jähr­li­che Mel­de­pflicht bei Frei­stel­lungs­be­schei­den für Kapi­tal­erträ­ge zum 31. Mai des Fol­ge­jah­res auf­ge­ho­ben. Dies redu­ziert ins­be­son­de­re die jähr­li­chen Com­pli­ance-Pflich­ten bei aus­län­di­schen Gesell­schaf­tern mit Freistellungsbescheinigungen. 


Hin­ter­grund

Gewinn­aus­schüt­tun­gen einer inlän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft an ihre Gesell­schaf­ter unter­lie­gen grund­sätz­lich der Kapi­tal­ertrag­steu­er. Die Kapi­tal­ge­sell­schaft hat die Steu­er für Rech­nung der Gesell­schaf­ter ein­zu­be­hal­ten, an das Finanz­amt anzu­mel­den und abzu­füh­ren. Dies gilt prin­zi­pi­ell auch dann, wenn die Divi­den­de beim Emp­fän­ger (teil­wei­se) steu­er­be­freit ist – zum Bei­spiel nach § 8b KStG oder infol­ge eines Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens (DBA). Für Divi­den­den, die nach einem DBA oder der EU Mut­ter Toch­ter Richt­li­nie vom Quel­len­ab­zug teil­wei­se oder voll­stän­dig befreit sind, ent­fällt die Abfüh­rungs­pflicht aus­nahms­wei­se, soweit der aus­schüt­ten­den Gesell­schaft eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung des BZSt für den Gesell­schaf­ter vorliegt.


Was ist neu?

Die Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen des BZSt ent­hiel­ten bis­her die Auf­la­ge, die im jewei­li­gen Kalen­der­jahr zuge­flos­se­nen und frei­ge­stell­ten Kapi­tal­erträ­ge bis zum 31. Mai des Fol­ge­jah­res an das BZSt zu über­mit­teln (soge­nann­te MURI-Mel­dung). Die­se Mit­tei­lung muss­te auch dann jähr­lich erfol­gen, wenn dem Gesell­schaf­ter im betref­fen­den Kalen­der­jahr kei­ne Kapi­tal­erträ­ge zuflos­sen (soge­nann­te Nullmeldung). 

Die­se Auf­la­ge wider­rief das BZSt mit All­ge­mein­ver­fü­gung vom 30.03.2026 mit sofor­ti­ger Wir­kung für alle lau­fen­den Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen mit einer ent­spre­chen­den Auf­la­ge. Aus­ge­nom­men sind ledig­lich Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen für Kapi­tal­erträ­ge aus sam­mel- oder son­der­ver­wahr­ten Akti­en (soge­nann­te abge­setz­te Bestän­de). Damit ent­fällt ab sofort die jähr­li­che Mel­de­pflicht über Kapi­tal­erträ­ge eines Jah­res bei Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung. Die Mel­de­pflicht besteht nur für sam­mel- oder son­der­ver­wahr­ten Akti­en fort.


Pra­xis­hin­weis

Bei aus­län­di­schen Gesell­schaf­tern soll­te regel­mä­ßig über­prüft wer­den, ob eine gül­ti­ge Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung vor­liegt. Bei gül­ti­gen Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen soll­te das Ablauf­da­tum über­wacht und recht­zei­tig ein Anschluss­an­trag gestellt wer­den, da die Bear­bei­tungs­zei­ten beim BZSt sehr lang sind. Wenn die Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung im Zeit­punkt der Aus­schüt­tung zwar bean­tragt wur­de, aber noch nicht vor­liegt, ist Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­zu­be­hal­ten. Wenn die Beschei­ni­gung rück­wir­kend (ab Post­ein­gangs­da­tum beim BZSt) bewil­ligt wird, ist kei­ne kor­ri­gier­te Kapi­tal­ertrag­steu­er-Null-Mel­dung mög­lich, viel­mehr ist ein Erstat­tungs­an­trag zu stel­len, für den erneut mit lan­gen Bear­bei­tungs­zei­ten beim BZSt zu rech­nen ist.

Ansprechpartner


Thomas Violet

Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 341 217 859-30

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