BZSt:
Compliance-Erleichterung für Kapitalgesellschaften mit ausländischen Anteilseignern
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die jährliche Meldepflicht bei Freistellungsbescheiden für Kapitalerträge zum 31. Mai des Folgejahres aufgehoben. Dies reduziert insbesondere die jährlichen Compliance-Pflichten bei ausländischen Gesellschaftern mit Freistellungsbescheinigungen.
Hintergrund
Gewinnausschüttungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalgesellschaft hat die Steuer für Rechnung der Gesellschafter einzubehalten, an das Finanzamt anzumelden und abzuführen. Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn die Dividende beim Empfänger (teilweise) steuerbefreit ist – zum Beispiel nach § 8b KStG oder infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Für Dividenden, die nach einem DBA oder der EU Mutter Tochter Richtlinie vom Quellenabzug teilweise oder vollständig befreit sind, entfällt die Abführungspflicht ausnahmsweise, soweit der ausschüttenden Gesellschaft eine Freistellungsbescheinigung des BZSt für den Gesellschafter vorliegt.
Was ist neu?
Die Freistellungsbescheinigungen des BZSt enthielten bisher die Auflage, die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen und freigestellten Kapitalerträge bis zum 31. Mai des Folgejahres an das BZSt zu übermitteln (sogenannte MURI-Meldung). Diese Mitteilung musste auch dann jährlich erfolgen, wenn dem Gesellschafter im betreffenden Kalenderjahr keine Kapitalerträge zuflossen (sogenannte Nullmeldung).
Diese Auflage widerrief das BZSt mit Allgemeinverfügung vom 30.03.2026 mit sofortiger Wirkung für alle laufenden Freistellungsbescheinigungen mit einer entsprechenden Auflage. Ausgenommen sind lediglich Freistellungsbescheinigungen für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien (sogenannte abgesetzte Bestände). Damit entfällt ab sofort die jährliche Meldepflicht über Kapitalerträge eines Jahres bei Freistellungsbescheinigung. Die Meldepflicht besteht nur für sammel- oder sonderverwahrten Aktien fort.
Praxishinweis
Bei ausländischen Gesellschaftern sollte regelmäßig überprüft werden, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Bei gültigen Freistellungsbescheinigungen sollte das Ablaufdatum überwacht und rechtzeitig ein Anschlussantrag gestellt werden, da die Bearbeitungszeiten beim BZSt sehr lang sind. Wenn die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Ausschüttung zwar beantragt wurde, aber noch nicht vorliegt, ist Kapitalertragsteuer einzubehalten. Wenn die Bescheinigung rückwirkend (ab Posteingangsdatum beim BZSt) bewilligt wird, ist keine korrigierte Kapitalertragsteuer-Null-Meldung möglich, vielmehr ist ein Erstattungsantrag zu stellen, für den erneut mit langen Bearbeitungszeiten beim BZSt zu rechnen ist.