EuGH:
Acting in Con­cert – Kon­se­quen­zen für die Praxis

Ent­schei­dung

Rich­tungs­wei­sen­des Urteil aus Luxem­burg zur Stimm­rechts­pu­bli­zi­tät: Der EuGH (Urteil vom 12.02.2026 – C‑864/24) stellt klar, dass die deut­sche Vor­schrift des § 34 Abs. 2 WpHG zum Acting in Con­cert uni­ons­rechts­wid­rig ist, soweit sie eine Stimm­rechts­zu­rech­nung zwi­schen Mel­de­pflich­ti­gem und Drit­ten unab­hän­gig vom Vor­lie­gen einer Ver­ein­ba­rung auf­grund fak­ti­scher Gege­ben­hei­ten begrün­det. Ins­be­son­de­re fällt die Rege­lung nicht unter einen Aus­nah­me­tat­be­stand des inso­weit voll­har­mo­ni­sier­ten Unionsrechts.

Nun ist der Gesetz­ge­ber gefor­dert, das Gesetz richt­li­ni­en­kon­form anzu­pas­sen. Inter­es­sant wird es dabei zu beob­ach­ten sein, ob er die Ände­run­gen auch auf die Par­al­lel­vor­schrift im Über­nah­me­recht über­trägt, es inso­fern beim Gleich­lauf der Stimm­rechts­zu­rech­nung nach WpHG und WpÜG bleibt.


Hin­ter­grund

Dem Urteil ging ein Vor­la­ge­be­schluss des BGH (Aus­set­zungs- und Vor­la­ge­be­schluss vom 22.10.2024 – II ZR 193/22) vor­aus. Der BGH bat den EuGH um Klä­rung, ob § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG, wonach Stimm­rech­te von Drit­ten dem Mel­de­pflich­ti­gen auch dann zuge­rech­net wer­den, wenn sich die Betrof­fe­nen ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung in sons­ti­ger Wei­se“ abstim­men (soge­nann­tes Acting in Con­cert), mit der Trans­pa­renz-RL (Richt­li­nie 2004/109/EG) in Ein­klang steht. Die Richt­li­ni­en­kon­for­mi­tät die­ser Stimm­rechts­zu­rech­nung war zwei­fel­haft, da die Vor­schrift über die Vor­ga­ben der Trans­pa­renz-RL hin­aus­geht, die eine Zurech­nung nur auf­grund einer Ver­ein­ba­rung“ vor­sieht. Gleich­zei­tig ent­hält die Trans­pa­renz-RL aber eine Öff­nungs­klau­sel, die Mit­glied­staa­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen über­schie­ßen­de Rege­lun­gen ermög­licht, unter ande­rem wenn die­se im Zusam­men­hang mit Über­nah­me­an­ge­bo­ten ste­hen. Ob § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG unter die­se Aus­nah­me zu fas­sen ist, ist im Schrift­tum umstritten.

Der EuGH stellt nun klar, dass § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG gegen die Trans­pa­renz-RL ver­stößt. Das euro­päi­sche Betei­li­gungs­pu­bli­zi­täts­re­gime ist voll­har­mo­ni­siert, für eine stren­ge­re mit­glied­staat­li­che Rege­lung besteht kein Platz. Ziel der Trans­pa­renz-RL ist es, dem zuvor unein­heit­li­chen uni­ons­wei­ten Har­mo­ni­sie­rungs­ni­veau der Mit­tei­lungs­pflich­ten abzu­hel­fen. Dem­entspre­chend sind auch Aus­nah­me­tat­be­stän­de eng aus­zu­le­gen. Unter Berück­sich­ti­gung der engen Aus­le­gung stellt § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG kei­ne über­nah­me­recht­li­che Vor­schrift dar, der Aus­nah­me­tat­be­stand ist mit­hin nicht eröff­net. Dies hat­ten Befür­wor­ter der Richt­li­ni­en­kon­for­mi­tät noch anders gese­hen und § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG als über­nah­me­recht­li­chen Vor­feld­tat­be­stand auf­ge­fasst. Auch der von den Befür­wor­tern der Richt­li­ni­en­kon­for­mi­tät vor­ge­brach­te Gleich­laut von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG über­zeugt den EuGH nicht. Ent­schei­dend ist nicht der Wort­laut der Rege­lung, son­dern ihr kon­kre­ter Anwen­dungs­be­reich, der aus­schließ­lich im direk­ten Zusam­men­hang mit Über­nah­me­an­ge­bo­ten lie­gen darf. Dies trifft auf den all­ge­mein auf alle trans­pa­renz­recht­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten anwend­ba­ren § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG nicht zu.


Pra­xis­hin­wei­se

Die Ent­schei­dung begrün­det für den Gesetz­ge­ber kon­kre­ten Hand­lungs­be­darf. Auch die Fol­gen für die kapi­tal­markt­recht­li­che Pra­xis sind erheblich.

Der Gesetz­ge­ber wird ent­schei­den müs­sen, ob er die über die Trans­pa­renz-RL hin­aus­ge­hen­den Zurech­nungs­tat­be­stän­de in § 34 Abs. 2 WpHG voll­stän­dig auf­gibt oder sie zumin­dest so fein­jus­tiert, dass sie sich in die von der Trans­pa­renz-RL aner­kann­ten Aus­nah­me­tat­be­stän­de einfügen.

Für Mel­de­pflich­ti­ge gilt: Bis zu einem Tätig­wer­den des Gesetz­ge­bers dro­hen bei einer Nicht­be­ach­tung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG kei­ne Sank­tio­nen durch die BaFin nach §§ 120, 124 WpHG. Die BaFin hat auch bereits mit­ge­teilt, im Rah­men der Stimm­rechts­zu­rech­nung nach WpHG nur noch die aus­drück­lich in der Trans­pa­renz-RL vor­ge­se­he­nen Fäl­le zu berück­sich­ti­gen (BaFin – Auf­sichts­mit­tei­lung vom 20.03.2026). Im Ver­hält­nis zum Emit­ten­ten ist davon aus­zu­ge­hen, dass § 34 WpHG bis zu einer Geset­zes­än­de­rung wei­ter­hin in sei­ner aktu­el­len Fas­sung Anwen­dung fin­det. Dies umfasst auch die zivil­recht­li­chen Kon­se­quen­zen eines Mel­de­ver­sto­ßes, nament­lich den Rechts­ver­lust gemäß § 44 WpHG sowie die Anfecht­bar­keit von Hauptversammlungsbeschlüssen.

Vor die­sem Hin­ter­grund wird es im Rah­men der Betei­li­gungs­trans­pa­renz künf­tig ent­schei­dend auf eine prä­zi­se Abgren­zung zwi­schen einer Ver­ein­ba­rung“ und einer ledig­lich fak­ti­schen Abstim­mung ankom­men. In der bis­he­ri­gen Pra­xis wur­de die­se Dif­fe­ren­zie­rung auch von Gerich­ten mit­un­ter nicht kon­se­quent vor­ge­nom­men, da eine Zurech­nung jeden­falls in sons­ti­ger Wei­se“ bejaht wur­de, so etwa im vor­lie­gen­den BGH-Fall. Die­se Gang­wei­se wird nun nicht mehr aus­rei­chen. Zu beach­ten ist gleich­wohl, wie auch der EuGH betont, dass eine fak­ti­sche Abstim­mung zwi­schen Aktio­nä­ren durch­aus als Indiz für das Vor­lie­gen einer Ver­ein­ba­rung“ die­nen kann. Erfor­der­lich ist jedoch zusätz­lich, dass sich die Betei­lig­ten ver­pflich­ten, lang­fris­tig eine gemein­sa­me Poli­tik hin­sicht­lich der Geschäfts­füh­rung des betref­fen­den Emit­ten­ten zu verfolgen“.

In der Kon­se­quenz wird das Urteil das Risi­ko für Aktio­nä­re redu­zie­ren, durch ein abge­stimm­tes Ver­hal­ten unter­halb der Ver­ein­ba­rungs­schwel­le unbe­ab­sich­tigt Mel­de­pflich­ten aus­zu­lö­sen, die mit­un­ter erheb­li­che Rechts­fol­gen nach sich zie­hen kön­nen. Kehr­sei­te die­ser Klar­stel­lung könn­te aller­dings eine erhöh­te Intrans­pa­renz des Kapi­tal­markts sowie eine gestei­ger­te Anfäl­lig­keit für Umge­hun­gen der Mit­tei­lungs­pflich­ten sein.

Span­nend bleibt, ob und in wel­chem Umfang das Urteil auf das Über­nah­me­recht aus­strahlt. Anders als im Bereich der Betei­li­gungs­trans­pa­renz ist der Gesetz­ge­ber dort nicht durch die Trans­pa­renz-RL gebun­den. Der ursprüng­lich inten­dier­te Gleich­lauf von § 34 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG soll­te gera­de ver­hin­dern, dass diver­gie­ren­de Zurech­nungs­kon­zep­te zu Rechts­un­si­cher­hei­ten füh­ren. Eine sol­che Diver­genz droht nun jedoch, soll­ten etwa­ige Anpas­sun­gen des Zurech­nungs­tat­be­stands in § 34 Abs. 2 WpHG nicht auf § 30 Abs. 2 WpÜG über­tra­gen wer­den. Ange­sichts der deut­lich gra­vie­ren­de­ren Rechts­fol­gen einer Zurech­nung nach dem WpÜG – ins­be­son­de­re der Pflicht zur Abga­be eines Über­nah­me­an­ge­bots beim Über­schrei­ten der 30 %-Schwel­le – erscheint eine unter­schied­li­che gesetz­ge­be­ri­sche Hand­ha­bung kaum sach­ge­recht. Die BaFin hat dage­gen erklärt, dass sie § 30 Abs. 2 WpÜG trotz des EuGH-Urteils wei­ter­hin unver­än­dert anwen­den und aus­le­gen wird.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

Lukas Vogt

Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-47

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.