EuGH:
Acting in Concert – Konsequenzen für die Praxis
Entscheidung
Richtungsweisendes Urteil aus Luxemburg zur Stimmrechtspublizität: Der EuGH (Urteil vom 12.02.2026 – C‑864/24) stellt klar, dass die deutsche Vorschrift des § 34 Abs. 2 WpHG zum Acting in Concert unionsrechtswidrig ist, soweit sie eine Stimmrechtszurechnung zwischen Meldepflichtigem und Dritten unabhängig vom Vorliegen einer Vereinbarung aufgrund faktischer Gegebenheiten begründet. Insbesondere fällt die Regelung nicht unter einen Ausnahmetatbestand des insoweit vollharmonisierten Unionsrechts.
Nun ist der Gesetzgeber gefordert, das Gesetz richtlinienkonform anzupassen. Interessant wird es dabei zu beobachten sein, ob er die Änderungen auch auf die Parallelvorschrift im Übernahmerecht überträgt, es insofern beim Gleichlauf der Stimmrechtszurechnung nach WpHG und WpÜG bleibt.
Hintergrund
Dem Urteil ging ein Vorlagebeschluss des BGH (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 22.10.2024 – II ZR 193/22) voraus. Der BGH bat den EuGH um Klärung, ob § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG, wonach Stimmrechte von Dritten dem Meldepflichtigen auch dann zugerechnet werden, wenn sich die Betroffenen ohne ausdrückliche Vereinbarung „in sonstiger Weise“ abstimmen (sogenanntes Acting in Concert), mit der Transparenz-RL (Richtlinie 2004/109/EG) in Einklang steht. Die Richtlinienkonformität dieser Stimmrechtszurechnung war zweifelhaft, da die Vorschrift über die Vorgaben der Transparenz-RL hinausgeht, die eine Zurechnung nur aufgrund einer „Vereinbarung“ vorsieht. Gleichzeitig enthält die Transparenz-RL aber eine Öffnungsklausel, die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen überschießende Regelungen ermöglicht, unter anderem wenn diese im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten stehen. Ob § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG unter diese Ausnahme zu fassen ist, ist im Schrifttum umstritten.
Der EuGH stellt nun klar, dass § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG gegen die Transparenz-RL verstößt. Das europäische Beteiligungspublizitätsregime ist vollharmonisiert, für eine strengere mitgliedstaatliche Regelung besteht kein Platz. Ziel der Transparenz-RL ist es, dem zuvor uneinheitlichen unionsweiten Harmonisierungsniveau der Mitteilungspflichten abzuhelfen. Dementsprechend sind auch Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Unter Berücksichtigung der engen Auslegung stellt § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG keine übernahmerechtliche Vorschrift dar, der Ausnahmetatbestand ist mithin nicht eröffnet. Dies hatten Befürworter der Richtlinienkonformität noch anders gesehen und § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG als übernahmerechtlichen Vorfeldtatbestand aufgefasst. Auch der von den Befürwortern der Richtlinienkonformität vorgebrachte Gleichlaut von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG überzeugt den EuGH nicht. Entscheidend ist nicht der Wortlaut der Regelung, sondern ihr konkreter Anwendungsbereich, der ausschließlich im direkten Zusammenhang mit Übernahmeangeboten liegen darf. Dies trifft auf den allgemein auf alle transparenzrechtlichen Mitteilungspflichten anwendbaren § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG nicht zu.
Praxishinweise
Die Entscheidung begründet für den Gesetzgeber konkreten Handlungsbedarf. Auch die Folgen für die kapitalmarktrechtliche Praxis sind erheblich.
Der Gesetzgeber wird entscheiden müssen, ob er die über die Transparenz-RL hinausgehenden Zurechnungstatbestände in § 34 Abs. 2 WpHG vollständig aufgibt oder sie zumindest so feinjustiert, dass sie sich in die von der Transparenz-RL anerkannten Ausnahmetatbestände einfügen.
Für Meldepflichtige gilt: Bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers drohen bei einer Nichtbeachtung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG keine Sanktionen durch die BaFin nach §§ 120, 124 WpHG. Die BaFin hat auch bereits mitgeteilt, im Rahmen der Stimmrechtszurechnung nach WpHG nur noch die ausdrücklich in der Transparenz-RL vorgesehenen Fälle zu berücksichtigen (BaFin – Aufsichtsmitteilung vom 20.03.2026). Im Verhältnis zum Emittenten ist davon auszugehen, dass § 34 WpHG bis zu einer Gesetzesänderung weiterhin in seiner aktuellen Fassung Anwendung findet. Dies umfasst auch die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Meldeverstoßes, namentlich den Rechtsverlust gemäß § 44 WpHG sowie die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen.
Vor diesem Hintergrund wird es im Rahmen der Beteiligungstransparenz künftig entscheidend auf eine präzise Abgrenzung zwischen einer „Vereinbarung“ und einer lediglich faktischen Abstimmung ankommen. In der bisherigen Praxis wurde diese Differenzierung auch von Gerichten mitunter nicht konsequent vorgenommen, da eine Zurechnung jedenfalls „in sonstiger Weise“ bejaht wurde, so etwa im vorliegenden BGH-Fall. Diese Gangweise wird nun nicht mehr ausreichen. Zu beachten ist gleichwohl, wie auch der EuGH betont, dass eine faktische Abstimmung zwischen Aktionären durchaus als Indiz für das Vorliegen einer „Vereinbarung“ dienen kann. Erforderlich ist jedoch zusätzlich, dass sich die Beteiligten verpflichten, „langfristig eine gemeinsame Politik hinsichtlich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen“.
In der Konsequenz wird das Urteil das Risiko für Aktionäre reduzieren, durch ein abgestimmtes Verhalten unterhalb der Vereinbarungsschwelle unbeabsichtigt Meldepflichten auszulösen, die mitunter erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Kehrseite dieser Klarstellung könnte allerdings eine erhöhte Intransparenz des Kapitalmarkts sowie eine gesteigerte Anfälligkeit für Umgehungen der Mitteilungspflichten sein.
Spannend bleibt, ob und in welchem Umfang das Urteil auf das Übernahmerecht ausstrahlt. Anders als im Bereich der Beteiligungstransparenz ist der Gesetzgeber dort nicht durch die Transparenz-RL gebunden. Der ursprünglich intendierte Gleichlauf von § 34 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG sollte gerade verhindern, dass divergierende Zurechnungskonzepte zu Rechtsunsicherheiten führen. Eine solche Divergenz droht nun jedoch, sollten etwaige Anpassungen des Zurechnungstatbestands in § 34 Abs. 2 WpHG nicht auf § 30 Abs. 2 WpÜG übertragen werden. Angesichts der deutlich gravierenderen Rechtsfolgen einer Zurechnung nach dem WpÜG – insbesondere der Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots beim Überschreiten der 30 %-Schwelle – erscheint eine unterschiedliche gesetzgeberische Handhabung kaum sachgerecht. Die BaFin hat dagegen erklärt, dass sie § 30 Abs. 2 WpÜG trotz des EuGH-Urteils weiterhin unverändert anwenden und auslegen wird.