OLG Frank­furt:
Zum Anspruch auf Ein­tra­gung der Fir­ma in Großbuchstaben

Der Fir­men­na­me ist auf­grund sei­ner Iden­ti­fi­ka­ti­ons­funk­ti­on sowohl für den Rechts­ver­kehr als auch für die Unter­neh­men selbst von maß­geb­li­cher Bedeu­tung. Da die Fir­ma zudem Wie­der­ken­nungs­wert schafft und Ver­trau­en auf dem Markt auf­baut, geht ihrer Fest­le­gung viel­fach ein inten­si­ver unter­neh­me­ri­scher Abstim­mungs- und Prü­fungs­pro­zess vor­aus. Wenig ver­wun­der­lich ist es daher, dass es im Rah­men der obli­ga­to­ri­schen Fir­men­ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter immer wie­der zu Strei­tig­kei­ten zwi­schen der anmel­den­den Gesell­schaft und dem Regis­ter­ge­richt kommt (sie­he unse­ren Bei­trag vom 09.12.2025). Dass selbst die Schreib­wei­se der Fir­ma dabei kon­flikt­träch­tig sein kann, zeigt die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt am Main (Beschluss vom 31.10.2025 – 20 W 194/25). In sei­nem Beschluss unter­streicht das OLG dabei die Bedeu­tung der Fir­men­schreib­wei­se in Zei­ten auto­ma­ti­sier­ter Daten­über­nah­me und ‑abglei­che und bil­ligt der Gesell­schaft die Ein­tra­gung in der begehr­ten Schreib­wei­se zu.


Sach­ver­halt

Eine GmbH & Co. KG mel­de­te die Ein­tra­gung ihrer Fir­ma in das Han­dels­re­gis­ter (§ 29 HGB) an, wobei die Gesell­schaft in der Anmel­dung den Fir­men­na­men in Ver­sa­li­en, also aus­schließ­lich in Groß­buch­sta­ben, angab. Das Regis­ter­ge­richt trug die Fir­ma davon abwei­chend in Groß- und Klein­schrei­bung ein, wor­auf­hin die Gesell­schaft Kor­rek­tur begehr­te. Dies wies das Regis­ter­ge­richt wegen Gegen­stands­lo­sig­keit und man­gels recht­li­cher Grund­la­ge zurück. Ins­be­son­de­re besä­ße die begehr­te Schreib­wei­se kei­ne Kenn­zeich­nungs­ei­gen­schaft. Auch stün­de die Schreib­wei­se der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung im Ermes­sen des Regis­ter­ge­richts, und zwar unab­hän­gig von der Schreib­wei­se der Anmel­dung. Die Gesell­schaft sei dar­über hin­aus frei, die Fir­ma im Geschäfts­ver­kehr in belie­bi­ger Schreib­wei­se zu ver­wen­den. Die hier­ge­gen gerich­te­te Beschwer­de hat­te Erfolg. 


Ent­schei­dungs­grün­de

Das OLG hob die Ent­schei­dung des Regis­ter­ge­richts auf und wies die­ses an, die von der Gesell­schaft gewünsch­te Schreib­wei­se der Fir­ma im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Das Regis­ter­ge­richt hat­te sein Ermes­sen feh­ler­haft aus­ge­übt, indem es die Berich­ti­gung der Schreib­wei­se ablehnte.

Ob der Gesell­schaft bereits ein Anspruch gegen das Regis­ter­ge­richt zustand, die Fir­ma in der ange­mel­de­ten Schreib­wei­se ein­zu­tra­gen, ließ das OLG dabei offen. Ein sol­cher Anspruch des Anmel­den­den wird mehr­heit­lich man­gels der fir­men­recht­li­chen Funk­ti­on der Schreib­wei­se abge­lehnt. Das Regis­ter­ge­richt sei nur an den Fir­men­na­men als sol­chen gebun­den, habe jedoch über die kon­kre­te Ein­tra­gungs­fas­sung nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen zu ent­schei­den. Jeden­falls die­ses Ermes­sen übte das Regis­ter­ge­richt hier feh­ler­haft aus, indem es fol­gen­de für die Gesell­schaft maß­geb­li­che Umstän­de außer Acht ließ:

  • Die Kom­ple­men­tä­rin der Gesell­schaft war bereits in der gewünsch­ten Schreib­wei­se ein­ge­tra­gen, wor­auf das Regis­ter­ge­richt Rück­sicht hät­te neh­men müssen.
  • Die Schreib­wei­se der Fir­ma im Han­dels­re­gis­ter hat weit­rei­chen­de prak­ti­sche Rele­vanz. Die Han­dels­re­gis­ter­da­ten wer­den oft von Banken‑, KYC- und ERP-Sys­te­men auto­ma­ti­siert über­nom­men und in die­ser Schreib­wei­se in den Dritt­sys­te­men unver­än­dert fort­ge­schrie­ben. Sie sind dann zumeist nicht mehr änder­bar. Daher sei die regis­ter­ge­richt­li­che Annah­me, die Gesell­schaft kön­ne im Geschäfts­ver­kehr die Groß- und Klein­schrei­bung belie­big“ wäh­len, schlicht rea­li­täts­fern“.
  • Hin­zu kommt die für Ban­ken seit Herbst 2025 ver­pflich­ten­de Emp­fän­ger­über­prü­fung bei Über­wei­sun­gen, nach der Name und IBAN des Zah­lungs­emp­fän­gers mit den hin­ter­leg­ten Kon­to­in­for­ma­tio­nen abge­gli­chen wer­den müs­sen. Eine vom Han­dels­re­gis­ter abwei­chen­de Fir­men­schreib­wei­se kann hier­bei zu einer Warn­mel­dung oder gar einer Nicht­vor­nah­me der Über­wei­sung füh­ren, was erheb­li­che Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen zur Fol­ge hätte.

Regis­ter­recht­li­che Grün­de, die gegen die gewünsch­te Schreib­wei­se spre­chen (bei­spiels­wei­se Täu­schungs­ge­fahr oder Ver­wechs­lungs­ge­fahr), nann­te das Regis­ter­ge­richt kei­ne. Die pau­scha­le Ableh­nung der Berich­ti­gung durch das Regis­ter­ge­richt war daher ermessensfehlerhaft.


Pra­xis­hin­wei­se

Die Ent­schei­dung stärkt die Posi­ti­on von Unter­neh­men, die auf die Ein­heit­lich­keit der Schreib­wei­se ihrer Fir­ma mit ihrem Han­dels­re­gis­ter­ein­trag ange­wie­sen sind. In erfreu­li­cher Klar­heit hebt das OLG die Bedeu­tung einer pra­xis­ge­rech­ten Hand­ha­bung der Fir­men­schreib­wei­se her­vor, ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund zuneh­mend digi­ta­li­sier­ter und auto­ma­ti­sier­ter Geschäfts- und Daten­pro­zes­se und der seit August 2022 bestehen­den frei­en Abruf­bar­keit des Handelsregisters.

Anders als mit­un­ter dar­ge­stellt, ent­hält die Ent­schei­dung kei­ne end­gül­ti­ge Aus­sa­ge dazu, ob der anmel­den­den Gesell­schaft ein Anspruch auf Ein­tra­gung des Fir­men­na­mens in einer bestimm­ten Schreib­wei­se zukommt. Auch ver­mei­det das OLG eine kla­re Posi­tio­nie­rung, ob zumin­dest ein dar­auf gerich­te­tes gebun­de­nes Ermes­sen des Regis­ter­ge­richts besteht. Deut­lich macht das OLG jeden­falls, dass das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gungs­fas­sung nicht los­ge­löst von den Inter­es­sen der Gesell­schaft und den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten bestim­men darf. Da Ver­sa­gungs­grün­de kon­kret zu benen­nen sind und der Aspekt der auto­ma­ti­sier­ten Daten­über­nah­me über den Ein­zel­fall hin­aus­weist, spricht vie­les dafür, dass eine Ableh­nung ent­spre­chen­der Berich­ti­gungs­be­geh­ren regel­mä­ßig ermes­sens­feh­ler­haft wäre.

Ansprechpartner


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Geschäftsführer
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Lukas Vogt

Rechtsanwalt

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