OLG Frankfurt:
Zum Anspruch auf Eintragung der Firma in Großbuchstaben
Der Firmenname ist aufgrund seiner Identifikationsfunktion sowohl für den Rechtsverkehr als auch für die Unternehmen selbst von maßgeblicher Bedeutung. Da die Firma zudem Wiederkennungswert schafft und Vertrauen auf dem Markt aufbaut, geht ihrer Festlegung vielfach ein intensiver unternehmerischer Abstimmungs- und Prüfungsprozess voraus. Wenig verwunderlich ist es daher, dass es im Rahmen der obligatorischen Firmeneintragung im Handelsregister immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der anmeldenden Gesellschaft und dem Registergericht kommt (siehe unseren Beitrag vom 09.12.2025). Dass selbst die Schreibweise der Firma dabei konfliktträchtig sein kann, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.10.2025 – 20 W 194/25). In seinem Beschluss unterstreicht das OLG dabei die Bedeutung der Firmenschreibweise in Zeiten automatisierter Datenübernahme und ‑abgleiche und billigt der Gesellschaft die Eintragung in der begehrten Schreibweise zu.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG meldete die Eintragung ihrer Firma in das Handelsregister (§ 29 HGB) an, wobei die Gesellschaft in der Anmeldung den Firmennamen in Versalien, also ausschließlich in Großbuchstaben, angab. Das Registergericht trug die Firma davon abweichend in Groß- und Kleinschreibung ein, woraufhin die Gesellschaft Korrektur begehrte. Dies wies das Registergericht wegen Gegenstandslosigkeit und mangels rechtlicher Grundlage zurück. Insbesondere besäße die begehrte Schreibweise keine Kennzeichnungseigenschaft. Auch stünde die Schreibweise der Handelsregistereintragung im Ermessen des Registergerichts, und zwar unabhängig von der Schreibweise der Anmeldung. Die Gesellschaft sei darüber hinaus frei, die Firma im Geschäftsverkehr in beliebiger Schreibweise zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG hob die Entscheidung des Registergerichts auf und wies dieses an, die von der Gesellschaft gewünschte Schreibweise der Firma im Handelsregister einzutragen. Das Registergericht hatte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es die Berichtigung der Schreibweise ablehnte.
Ob der Gesellschaft bereits ein Anspruch gegen das Registergericht zustand, die Firma in der angemeldeten Schreibweise einzutragen, ließ das OLG dabei offen. Ein solcher Anspruch des Anmeldenden wird mehrheitlich mangels der firmenrechtlichen Funktion der Schreibweise abgelehnt. Das Registergericht sei nur an den Firmennamen als solchen gebunden, habe jedoch über die konkrete Eintragungsfassung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Jedenfalls dieses Ermessen übte das Registergericht hier fehlerhaft aus, indem es folgende für die Gesellschaft maßgebliche Umstände außer Acht ließ:
- Die Komplementärin der Gesellschaft war bereits in der gewünschten Schreibweise eingetragen, worauf das Registergericht Rücksicht hätte nehmen müssen.
- Die Schreibweise der Firma im Handelsregister hat weitreichende praktische Relevanz. Die Handelsregisterdaten werden oft von Banken‑, KYC- und ERP-Systemen automatisiert übernommen und in dieser Schreibweise in den Drittsystemen unverändert fortgeschrieben. Sie sind dann zumeist nicht mehr änderbar. Daher sei die registergerichtliche Annahme, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß- und Kleinschreibung „beliebig“ wählen, schlicht „realitätsfern“.
- Hinzu kommt die für Banken seit Herbst 2025 verpflichtende Empfängerüberprüfung bei Überweisungen, nach der Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Kontoinformationen abgeglichen werden müssen. Eine vom Handelsregister abweichende Firmenschreibweise kann hierbei zu einer Warnmeldung oder gar einer Nichtvornahme der Überweisung führen, was erhebliche Zahlungsverzögerungen zur Folge hätte.
Registerrechtliche Gründe, die gegen die gewünschte Schreibweise sprechen (beispielsweise Täuschungsgefahr oder Verwechslungsgefahr), nannte das Registergericht keine. Die pauschale Ablehnung der Berichtigung durch das Registergericht war daher ermessensfehlerhaft.
Praxishinweise
Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen, die auf die Einheitlichkeit der Schreibweise ihrer Firma mit ihrem Handelsregistereintrag angewiesen sind. In erfreulicher Klarheit hebt das OLG die Bedeutung einer praxisgerechten Handhabung der Firmenschreibweise hervor, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmend digitalisierter und automatisierter Geschäfts- und Datenprozesse und der seit August 2022 bestehenden freien Abrufbarkeit des Handelsregisters.
Anders als mitunter dargestellt, enthält die Entscheidung keine endgültige Aussage dazu, ob der anmeldenden Gesellschaft ein Anspruch auf Eintragung des Firmennamens in einer bestimmten Schreibweise zukommt. Auch vermeidet das OLG eine klare Positionierung, ob zumindest ein darauf gerichtetes gebundenes Ermessen des Registergerichts besteht. Deutlich macht das OLG jedenfalls, dass das Registergericht die Eintragungsfassung nicht losgelöst von den Interessen der Gesellschaft und den tatsächlichen Gegebenheiten bestimmen darf. Da Versagungsgründe konkret zu benennen sind und der Aspekt der automatisierten Datenübernahme über den Einzelfall hinausweist, spricht vieles dafür, dass eine Ablehnung entsprechender Berichtigungsbegehren regelmäßig ermessensfehlerhaft wäre.