Finanz­ver­wal­tung:
Zur Anwen­dung der Abfär­be­re­ge­lung auf grenz­über­schrei­tend täti­ge Freiberufler-Personengesellschaften

Die Finanz­ver­wal­tung geht davon aus, dass die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen der Abfär­be­re­ge­lung grund­sätz­lich auch inner­halb einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te ver­wirk­licht wer­den kön­nen. Für grenz­über­schrei­tend täti­ge Frei­be­ruf­ler-Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (zum Bei­spiel Law Firms) besteht daher ins­be­son­de­re die Gefahr der Begrün­dung einer natio­na­len Gewer­be­steu­er­pflicht durch grenz­über­schrei­ten­de Akti­vi­tä­ten, die sich gege­be­nen­falls nur schwer­lich beein­flus­sen lassen.


Hin­ter­grund

Nach natio­na­lem Steu­er­recht unter­lie­gen die Ein­künf­te aus dem Unter­halt einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te grund­sätz­lich der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht (soge­nann­tes Welt­ein­kom­mens­prin­zip). Sie stel­len bei den inlän­di­schen Gesell­schaf­tern der Frei­be­ruf­ler-Per­so­nen­ge­sell­schaft aus­län­di­sche Ein­künf­te dar und sind geson­dert zu ermit­teln. Eine unter Umstän­den resul­tie­ren­de Dop­pel­be­las­tung wird uni­la­te­ral mit­tels Anrech­nung der aus­län­di­schen Steu­er auf die deut­sche Ein­kom­men­steu­er ver­mie­den, soweit die­se auf die Betriebs­stät­ten­ein­künf­te entfällt. 

Falls die aus­län­di­sche Betriebs­stät­te einer inlän­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft wegen eines Ver­sto­ßes gegen die Vor­ga­ben des § 18 EStG als gewerb­lich zu qua­li­fi­zie­ren wäre, kommt grund­sätz­lich eine gewerb­li­che Infek­ti­on sämt­li­cher inlän­di­scher Ein­künf­te in Betracht. Dies gilt vor allem, wenn in der aus­län­di­schen Betriebs­stät­te das Pri­mat der Berufs­trä­ger und des Ver­viel­fäl­ti­gungs­ver­bots nicht beach­tet wird. Für eine Frei­be­ruf­ler-Per­so­nen­ge­sell­schaft ergibt sich hier­aus zunächst auf ein­kom­men­steu­er­li­cher Ebe­ne die Kon­se­quenz, den Gewinn fort­an grund­sätz­lich mit­tels Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich zu ermit­teln, sofern die Umsatz- (800.000 Euro) und Gewinn­gren­ze (80.000 Euro) über­schrit­ten sind. Im Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Infek­ti­on wäre zudem wegen der Bilan­zie­rungs­pflicht ein Über­lei­tungs­er­geb­nis zu ermit­teln, soweit zuvor eine Gewinn­ermitt­lung nach Ein­nah­me-Über­schuss­rech­nung erfolg­te. Gera­de For­de­run­gen und unfer­ti­ge Leis­tun­gen wir­ken sich hier erheb­lich aus. Im Abkom­mens­recht sowie in aus­län­di­schen Juris­dik­tio­nen exis­tie­ren kei­ne ver­gleich­ba­ren Nor­men, wes­halb sich auch wei­te­re Frik­tio­nen ein­stel­len können.


Hand­lungs­emp­feh­lung

Liegt ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) vor, gilt das soge­nann­te Bele­gen­heits­prin­zip, wonach das Besteue­rungs­recht für Ein­künf­te aus einer Betriebs­stät­te dem Bele­gen­heits­staat zuzu­spre­chen ist. Deutsch­land stellt jene Ein­künf­te regel­mä­ßig frei. Die aus­län­di­schen Ein­künf­te gel­ten folg­lich als steu­er­frei. Abkom­mens­recht­lich besteht zwi­schen einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te und der Betei­li­gung an einer im Aus­land gewerb­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft kein Unter­schied, sodass dem­zu­fol­ge nicht zwi­schen den bei­den Infek­ti­ons­va­ri­an­ten zu dif­fe­ren­zie­ren ist.


Kei­ne gene­rel­le Abwehr der gewerb­li­chen Infektion

Die Anwen­dung der Frei­stel­lungs­me­tho­de sperrt kei­nes­wegs den Ein­tritt einer gewerb­li­chen Infek­ti­on, da die Ein­künf­te­merk­ma­le nicht Teil des Betriebs­stätt­en­er­geb­nis­ses sind. Die Per­so­nen­ge­sell­schaft übt wei­ter­hin teil­wei­se eine gewerb­li­che Tätig­keit aus oder bezieht Ein­künf­te aus der Betei­li­gung an einer gewerb­li­chen Mit­un­ter­neh­mer­schaft. Der Geset­zes­wort­laut dif­fe­ren­ziert hier­bei nicht nach der Her­kunft der gewerb­li­chen Ein­künf­te. Im Out­bound-Fall müss­ten aber sowohl die inlän­di­schen frei­be­ruf­li­chen als auch die aus­län­di­schen gewerb­li­chen Ein­künf­te sepa­rat ermit­telt wer­den. Die­se Tren­nung ist für Zwe­cke der Gewinn­ab­gren­zung nach dem DBA und der Steu­er­frei­stel­lung der aus­län­di­schen Ein­künf­te unab­ding­bar. Das Ver­ein­fa­chungs­mo­tiv der Abfär­be­re­ge­lung läuft daher grund­sätz­lich leer. Etwas ande­res gilt auch dann nicht, sofern die inlän­di­sche Per­so­nen­ge­sell­schaft bei­spiels­wei­se in der Rechts­form einer LLP gegrün­det wor­den ist, da der aus­län­di­sche Jah­res­ab­schluss für steu­er­li­che Zwe­cke stets auf­wen­dig zu modi­fi­zie­ren wäre. 

Für eine Frei­be­ruf­ler­ge­sell­schaft resul­tiert aus der Anwen­dung der Abfär­be­re­ge­lung die Gewer­be­steu­er­pflicht sämt­li­cher – in- und aus­län­di­scher – Ein­künf­te sowie eine erst­ma­li­ge gewer­be­steu­er­li­che Ver­stri­ckung des Betriebs­ver­mö­gens. Gewin­ne, die aus einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te stam­men, unter­lie­gen grund­sätz­lich nicht der Gewer­be­steu­er. Falls sol­che den­noch im Gewer­be­er­trag ent­hal­ten sind, sieht § 9 Nr. 3 GewStG eine ent­spre­chen­de Kür­zung vor. Wer­den dage­gen gewerb­li­che Ein­künf­te aus der Betei­li­gung an einer aus­län­di­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft bezo­gen, so wer­den die­se gem. § 9 Nr. 2 GewStG von der gewer­be­steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge aus­ge­nom­men. Liegt ein DBA vor, weist die­ses das Besteue­rungs­recht zumeist auch für Zwe­cke der Gewer­be­steu­er dem Bele­gen­heits­staat zu. Deutsch­land stellt die aus­län­di­schen Ein­künf­te dar­auf­hin regel­mä­ßig frei, wes­halb es kei­ner wei­te­ren Kür­zung bedarf.


Aber Sper­rung gewer­be­steu­er­li­cher Konsequenzen

Der BFH hat­te zuletzt sei­ne bis­he­ri­gen Anfor­de­run­gen an eine auf ein­kom­men­steu­er­li­cher Ebe­ne bewirk­te Ver­ein­fa­chungs­wir­kung stark redu­ziert (vgl. BFH vom 30.06.2022 – IV R 42/19). Soll­te es daher im Ein­zel­fall zur ein­kom­men­steu­er­li­chen Infek­ti­on inlän­di­scher Frei­be­ruf­ler­ein­künf­te durch im Aus­land erziel­te gewerb­li­che Ein­künf­te kom­men, wären die damit ver­bun­de­nen gewer­be­steu­er­li­chen Rechts­fol­gen geson­dert zu wür­di­gen. Unab­hän­gig von dem Bestehen eines DBA wür­den in Ana­lo­gie zur höchst­rich­ter­li­chen Finanz­recht­spre­chung (vgl. BFH vom 06.06.2019 – IV R 30/16 sowie BFH vom 05.09.2023 – IV R 24/20) sowohl die ange­führ­ten gewer­be­steu­er­li­chen Kür­zungs­vor­schrif­ten als auch die Anwen­dung der Frei­stel­lungs­me­tho­de zur Sper­rung der gewer­be­steu­er­li­chen Rechts­fol­gen im Out­bound-Fall füh­ren. Denn gewerb­li­che Ein­künf­te, die selbst nicht der Gewer­be­steu­er unter­lie­gen, dür­fen sonach nicht die Ein­fär­bung ori­gi­när nicht­ge­werb­li­cher Ein­künf­te bewir­ken. Das gefun­de­ne Ergeb­nis über­zeugt auch inso­weit, als die aus­län­di­sche Betriebs­stät­te kei­ne Infra­struk­tur­kos­ten natio­na­ler Kom­mu­nen ver­ur­sacht. Denn aus der Äqui­va­lenz­theo­rie, die auch heu­te noch als inne­re Recht­fer­ti­gung der Gewer­be­steu­er fun­giert, resul­tiert die ört­li­che Anknüp­fung an eine inlän­di­sche Betriebsstätte.

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