Grund­er­werb­steu­er:
Ver­schär­fung bei Share Deals
ab dem 1. Juli 2021

Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren

Am 07.05.2021 hat der Bun­des­rat das Gesetz zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes ver­ab­schie­det (BR Drs. 320/21). Damit wur­de ein im Som­mer 2019 begon­ne­nes und wegen erheb­li­cher Wider­stän­de zwi­schen­zeit­lich gestopp­tes Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren in modi­fi­zier­ter Form beschlos­sen. Die Ver­schär­fun­gen betref­fen in Wesent­li­chen die Über­tra­gung von Antei­len an Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Grundbesitz. 

Nach­fol­gend sind drei wesent­li­che Ände­run­gen kurz erläu­tert, die nicht nur für Umstruk­tu­rie­run­gen im Kon­zern zu beach­ten sind, son­dern auch für Share Deals zwi­schen frem­den Par­tei­en. In bei­den Fäl­len wer­den grund­er­werb­steu­erneu­tra­le Anteils­über­tra­gun­gen ab dem 01.07.2021 deut­lich erschwert.


Hin­ter­grund

Die seit 1997 bestehen­de Rege­lung für Ände­run­gen des Gesell­schaf­ter­be­stan­des bei grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (§ 1 Abs. 2a GrESt) ist schon bis­her kom­plex. Bis­lang ent­stand Grund­er­werb­steu­er bei mit­tel­ba­ren oder unmit­tel­ba­ren Über­tra­gun­gen von Antei­len an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten von min­des­tens 95 % inner­halb von fünf Jah­ren auf neue Gesellschafter. 

Künf­tig ent­steht Grund­er­werb­steu­er bereits bei Über­tra­gun­gen von min­des­tens 90 % inner­halb von zehn Jah­ren auf neue Gesell­schaf­ter. Die kom­ple­xen Über­gangs­re­ge­lun­gen (durch die Ver­län­ge­rung des Beob­ach­tungs­zeit­raums von fünf auf zehn Jah­re sowie der Absen­kung der Neu­ge­sell­schaf­ter­schwel­le von 95 % auf 90 %) erhö­hen den Bera­tungs- und Über­wa­chungs­be­darf noch­mals erheb­lich, da jeder Ein­zel­fall und des­sen His­to­rie zu prü­fen ist. Ent­schei­dend bleibt die bereits bestehen­de Abgren­zungs­pro­ble­ma­tik zwi­schen Alt- und Neugesellschaftern.

Die­se (neue) Rege­lung für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wird ab dem 01.07.2021 erst­mals auf Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (§ 1 Abs. 2b GrESt) ange­wandt. Dem­nach ent­steht bei grund­be­sit­zen­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten Grund­er­werb­steu­er, wenn nach dem 01.07.2021 inner­halb von zehn Jah­ren mehr als 90 % der Antei­le mit­tel­bar oder unmit­tel­bar auf neue Gesell­schaf­ter über­tra­gen werden. 

Posi­tiv ist, dass die Über­gangs­re­ge­lun­gen bei den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten – anders als bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten – ein­deu­tig und prak­ti­ka­bel erschei­nen. Über­tra­gun­gen bis zum 30.06.2021 sind nicht als Zähl­wer­be zu berück­sich­ti­gen. Wer zum 30.06.2021 mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Gesell­schaf­ter war, gilt nach der­zei­ti­gem Ver­ständ­nis des Geset­zes­wort­lauts als Alt­ge­sell­schaf­ter. Über­tra­gun­gen nach dem 01.07.2021 auf Alt­ge­sell­schaf­ter sind bei der 90 %-Gren­ze nicht zu berück­sich­ti­gen, so dass nur“ Über­tra­gun­gen ab dem 01.07.2021 auf Neu­ge­sell­schaf­ter zu zäh­len wären.

Bei der dane­ben seit 1940 bestehen­den Rege­lung zur Anteils­ver­ei­ni­gung in einer Hand (§ 1 Abs. 3 GrESt), die schon jetzt sowohl bei Per­so­nen- als auch Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zu beach­ten ist, sind die Anpas­sun­gen über­schau­bar“. Hier wur­de die Gren­ze ab dem 01.07.2021 von 95 % auf 90 % gesenkt. Gesell­schaf­ter, die zum 30.06.2021 94 % in ihrer Hand ver­ei­nigt haben, genie­ßen Bestands­schutz. Für die nicht sel­te­nen Kon­stel­la­tio­nen, in denen zum 30.06.2021 Gesell­schafts­an­tei­le von mehr als 90 %, aber weni­ger als 95 % in einer Hand ver­ei­nigt sind, sind Über­gangs­re­ge­lun­gen zu beachten.


Pra­xis­hin­weis

Zwei Über­le­gun­gen soll­ten bei grund­be­sit­zen­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sehr kurz­fris­tig geprüft wer­den, da eine Umset­zung (Sig­ning und Clo­sing) bis zum 30.06.2021 im Ein­zel­fall vor­teil­haft sein könnte.

Zum einen ist bei bestehen­den 94/​6‑Strukturen zu prü­fen, ob eine Anpas­sung vor dem 01.07.2021 auf 89/11 sinn­voll ist, wenn nach dem 01.07.2021 eine Über­tra­gung von 89 % auf einen neu­en Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter geplant ist. Vor­teil einer kurz­fris­ti­gen Struk­tur­an­pas­sung ist, dass Anteils­über­tra­gun­gen bis zum 30.06.2020 nicht als Zäh­ler­wer­be im Sin­ne von § 1 Abs. 2b GrESt gel­ten und folg­lich nicht bei der ab dem 01.07.2021 gel­ten­den 90 %-Gren­ze zu berück­sich­ti­gen sind. Zwar gibt es auch nach dem 01.07.2021 noch die Mög­lich­keit, bestehen­de 94/​6‑Strukturen auf 89/11 anzu­pas­sen, aller­dings nur bei Über­tra­gun­gen von 5 % auf alte“ Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter (sog. RETT-Blo­cker). Ent­schei­dend, aber der­zeit nicht rechts­si­cher beant­wort­bar ist dabei die Fra­ge des Alt­ge­sell­schaf­ter­sta­tus. Eine Ein­bin­dung von bis­her nicht betei­lig­ten RETT-Blo­ckern ist in die­sen Kon­stel­la­tio­nen ab dem 01.07.2021 nicht mehr möglich.

Zum ande­ren soll­ten Share Deals, die der­zeit in Pla­nung sind, aber bis zum 30.06.2021 nicht voll­stän­dig (Sig­ning und Clo­sing) umge­setzt wer­den kön­nen, ana­ly­siert wer­den. Denk­bar ist eine schritt­wei­se – auch ding­li­che — Umset­zung vor dem 01.07.2021, indem bei­spiels­wei­se 11 % der Antei­le auf einen neu­en RETT-Blo­cker über­tra­gen wer­den. Dies hät­te zum einen den Vor­teil, dass die Über­tra­gung der 11 % bis zum 30.06.2021 kein Zäh­l­er­werb im Sin­ne von § 1 Abs. 2b GrEStG wäre und zum ande­ren den Vor­teil, dass der neue 11 % RETT-Blo­cker zum 30.06.2021 bereits betei­ligt wäre und damit (nach herr­schen­der Mei­nung) als Alt­ge­sell­schaf­ter gilt.

Schließ­lich wer­den bei allen künf­ti­gen Trans­ak­tio­nen nicht nur die unmit­tel­ba­re Trans­ak­ti­on unter den neu­en Rah­men­be­din­gun­gen, son­dern auch Fol­ge­wir­kun­gen aus der Über­gangs­re­ge­lung zu beden­ken sein.

Ansprechpartner


Thomas Violet

Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 341 217 859-30

Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.