BGH:
Stimmrechtspublizität nach der „Valora“-Entscheidung des EuGH
Entscheidung
Im Rahmen der Stimmrechtspublizität des WpHG kann eine Stimmrechtszurechnung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG nur dann erfolgen, wenn zwischen den Aktionären eine „Vereinbarung“ im Sinne der Transparenz-RL (2004/109/EG) besteht. Eine bloße Abstimmung „in sonstiger Weise“ genügt für eine Zurechnung künftig nicht mehr. Damit folgt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.06.2026 – II ZR 193/22) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der in einem vielbeachteten Urteil vom 12. Februar 2026 (Az. C‑864/24) auf Vorlage des BGH klargestellt hatte, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG unionsrechtswidrig ist, soweit sie im Bereich der Meldepflichten eine Stimmrechtszurechnung auch ohne Vereinbarung aufgrund bloß faktischem Verhalten vorsieht (siehe unseren Beitrag vom 06.05.2026).
Sachverhalt
Der Entscheidung liegt eine Nichtigkeitsklage zugrunde: Die Kläger begehren die Nichtigkeitserklärung von Beschlüssen der Hauptversammlung der börsennotierten Beklagten im Jahr 2018. Damals hielten die Kläger zusammen ca. 6,2 % der Anteile an der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahr 2017 hielten die Kläger zusammen noch ca. 10,5 % der Aktien. Die Kläger gaben weder eine Stimmrechtsmitteilung wegen Überschreitung der 10%-Schwelle an den Stimmrechten der Beklagten vor der Hauptversammlung 2017 noch eine Mitteilung über die nachfolgende Unterschreitung dieser Schwelle vor der Hauptversammlung 2018 ab.
Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab. Ihre Stimmrechte seien den Klägern jeweils wechselseitig zuzurechnen. Dementsprechend hätten die Kläger bei Erreichen des 10%-Schwellenwerts eine Mitteilung abgeben müssen (§ 33 Abs. 1 WpHG). Rechtsfolge der Verletzung der Meldepflichten sei der Verlust des Stimmrechts und damit auch der Anfechtungsbefugnis (§ 44 Abs. 1 WpHG). Das Berufungsgericht ließ dabei offen, ob die Stimmrechtszurechnung aufgrund einer Vereinbarung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WpHG) erfolge, da eine Gesamtschau ergebe, dass die Kläger ihr Verhalten jedenfalls „in sonstiger Weise“ aufeinander abgestimmt hätten (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG).
Der BGH bat den EuGH zunächst um Vorabentscheidung, ob die Zurechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG mit der Transparenz-RL in Einklang steht. Nachdem der EuGH klarstellte, dass die Transparenz-RL der deutschen Vorschrift entgegensteht, hob der BGH das Berufungsurteil auf, wies die Sache mangels Entscheidungsreife aber zurück an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Der BGH rügt im Anschluss an die Entscheidung des EuGH, das Berufungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob die Stimmrechtszurechnung aus einer „Vereinbarung“ zwischen den Klägern folge. Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG sind nämlich nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den unionsrechtlichen Vereinbarungsbegriff der Transparenz-RL fallen. Voraussetzung einer solchen „Vereinbarung“ ist, dass die Parteien verpflichtet sind, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben. Ein bloßes gleichgerichtetes Verhalten oder eine lose Abstimmung genügt hingegen nicht.
Dabei stellt der BGH klar, dass Regelungen, die eine Stimmrechtszurechnung an weniger strenge Voraussetzungen als die der Transparenz-RL knüpfen, nur unter den dort genannten engen Ausnahmefällen zulässig sind. Dafür müsste die Regelung in einem direkten Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen oder vergleichbaren Transaktionen stehen. Dies trifft auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG nicht zu, da die Vorschrift einen weiteren Anwendungsbereich betrifft, weshalb die Vorschrift eine überschießende Richtlinienumsetzung darstellt. Da das Berufungsgericht diese unionsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet hat, war die Entscheidung aufzuheben.
Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob über die von ihm festgestellte Abstimmung in sonstiger Weise hinaus eine Vereinbarung zwischen den Klägern im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG vorlag. Zwar hatte das Berufungsgericht eine Vielzahl an Indizien festgestellt, um die Abstimmung in sonstiger Weise zu begründen; jedoch hatte es keine Feststellungen hinsichtlich einer Vereinbarung getroffen.
Praxishinweise
Das Urteil ist die zwingende Konsequenz der EuGH-Entscheidung vom 12. Februar 2026. Wie bereits in der dortigen Besprechung dargestellt, reduziert sich das Risiko für Aktionäre, durch ein abgestimmtes, aber lediglich beiläufiges oder sporadisches Engagement unterhalb der Vereinbarungsschwelle unbeabsichtigt Meldepflichten auszulösen, die mitunter erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Kehrseite dieser Klarstellung könnte allerdings eine erhöhte Intransparenz des Kapitalmarkts sowie eine gesteigerte Anfälligkeit für Umgehungen der Mitteilungspflichten sein.
Zu beachten ist, wie bereits zuvor vom EuGH angemerkt, dass das Vorliegen einer tatsächlichen Abstimmung zwischen mehreren Aktionären einen Anhaltspunkt für eine Vereinbarung im Sinne der Transparenz-RL bietet. Insofern wird es sowohl für die Rechtsberatung als auch für die Gerichte künftig verstärkt auf eine präzise Abgrenzung zwischen einer lediglich faktischen Abstimmung und einer Vereinbarung ankommen.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie die Reaktion des Gesetzgebers ausfallen wird, insbesondere, ob er etwaige Änderungen im Zurechnungstatbestand des § 34 WpHG „überobligatorisch“ auch auf die Parallelvorschrift des § 30 WpÜG übertragen wird. Die BaFin sieht hierzu nach der gegenwärtigen Rechtslage keinen Anlass, wie sie in der Aufsichtsmitteilung vom 20.03.2026 klargestellt hat.
Einen weiteren Aspekt hatte der BGH bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 22.10.2024 entschieden. Dabei ging es um die umstrittene Frage, ob der Stimmrechtsverlust nach § 44 Abs. 1 WpHG auch ohne Nachholung der Mitteilung endet, wenn die erforderliche Mitteilung des Überschreitens oder Unterschreitens eines Schwellenwertes unterblieben ist, das Überschreiten oder Unterschreiten nachfolgend aber faktisch wieder rückgängig gemacht wird. Der BGH schloss sich insofern der herrschenden Meinung an. Der Rechtsverlust endet erst durch Erfüllung jedenfalls der letzten Mitteilungspflicht und nicht bereits automatisch im Fall des korrigierenden Über- oder Unterschreitens der Schwelle. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm sowie der gesetzlichen Intention der Beteiligungstransparenz und stellt keine bloße Förmelei dar, sondern sichert die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts.
Nicht abschließend geklärt bleibt die Frage, ob es für den Meldepflichtigen ausreicht, die letzte unterbliebene Mitteilung nachzuholen, oder ob er sämtliche unterbliebenen Mitteilungen abzugeben hat. Aus Vorsichtsgründen wird man bis auf weiteres zur Nachholung sämtlicher Mitteilungen zu raten haben.