BGH:
Stimm­rechts­pu­bli­zi­tät nach der Valora“-Entscheidung des EuGH

Ent­schei­dung

Im Rah­men der Stimm­rechts­pu­bli­zi­tät des WpHG kann eine Stimm­rechts­zu­rech­nung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG nur dann erfol­gen, wenn zwi­schen den Aktio­nä­ren eine Ver­ein­ba­rung“ im Sin­ne der Trans­pa­renz-RL (2004/109/EG) besteht. Eine blo­ße Abstim­mung in sons­ti­ger Wei­se“ genügt für eine Zurech­nung künf­tig nicht mehr. Damit folgt der Bun­des­ge­richts­hof (BGH, Urteil vom 16.06.2026 – II ZR 193/22) dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH), der in einem viel­be­ach­te­ten Urteil vom 12. Febru­ar 2026 (Az. C‑864/24) auf Vor­la­ge des BGH klar­ge­stellt hat­te, dass die Vor­schrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG uni­ons­rechts­wid­rig ist, soweit sie im Bereich der Mel­de­pflich­ten eine Stimm­rechts­zu­rech­nung auch ohne Ver­ein­ba­rung auf­grund bloß fak­ti­schem Ver­hal­ten vor­sieht (sie­he unse­ren Bei­trag vom 06.05.2026).


Sach­ver­halt

Der Ent­schei­dung liegt eine Nich­tig­keits­kla­ge zugrun­de: Die Klä­ger begeh­ren die Nich­tig­keits­er­klä­rung von Beschlüs­sen der Haupt­ver­samm­lung der bör­sen­no­tier­ten Beklag­ten im Jahr 2018. Damals hiel­ten die Klä­ger zusam­men ca. 6,2 % der Antei­le an der Beklag­ten. Zum Zeit­punkt der Haupt­ver­samm­lung im Jahr 2017 hiel­ten die Klä­ger zusam­men noch ca. 10,5 % der Akti­en. Die Klä­ger gaben weder eine Stimm­rechts­mit­tei­lung wegen Über­schrei­tung der 10%-Schwelle an den Stimm­rech­ten der Beklag­ten vor der Haupt­ver­samm­lung 2017 noch eine Mit­tei­lung über die nach­fol­gen­de Unter­schrei­tung die­ser Schwel­le vor der Haupt­ver­samm­lung 2018 ab.

Die Instanz­ge­rich­te wie­sen die Kla­ge ab. Ihre Stimm­rech­te sei­en den Klä­gern jeweils wech­sel­sei­tig zuzu­rech­nen. Dem­entspre­chend hät­ten die Klä­ger bei Errei­chen des 10%-Schwellenwerts eine Mit­tei­lung abge­ben müs­sen (§ 33 Abs. 1 WpHG). Rechts­fol­ge der Ver­let­zung der Mel­de­pflich­ten sei der Ver­lust des Stimm­rechts und damit auch der Anfech­tungs­be­fug­nis (§ 44 Abs. 1 WpHG). Das Beru­fungs­ge­richt ließ dabei offen, ob die Stimm­rechts­zu­rech­nung auf­grund einer Ver­ein­ba­rung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WpHG) erfol­ge, da eine Gesamt­schau erge­be, dass die Klä­ger ihr Ver­hal­ten jeden­falls in sons­ti­ger Wei­se“ auf­ein­an­der abge­stimmt hät­ten (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG).

Der BGH bat den EuGH zunächst um Vor­ab­ent­schei­dung, ob die Zurech­nungs­vor­schrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG mit der Trans­pa­renz-RL in Ein­klang steht. Nach­dem der EuGH klar­stell­te, dass die Trans­pa­renz-RL der deut­schen Vor­schrift ent­ge­gen­steht, hob der BGH das Beru­fungs­ur­teil auf, wies die Sache man­gels Ent­schei­dungs­rei­fe aber zurück an das Berufungsgericht.


Ent­schei­dungs­grün­de

Der BGH rügt im Anschluss an die Ent­schei­dung des EuGH, das Beru­fungs­ge­richt habe nicht offen­las­sen dür­fen, ob die Stimm­rechts­zu­rech­nung aus einer Ver­ein­ba­rung“ zwi­schen den Klä­gern fol­ge. Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG sind näm­lich nur Ver­hal­tens­ab­stim­mun­gen erfasst, die unter den uni­ons­recht­li­chen Ver­ein­ba­rungs­be­griff der Trans­pa­renz-RL fal­len. Vor­aus­set­zung einer sol­chen Ver­ein­ba­rung“ ist, dass die Par­tei­en ver­pflich­tet sind, lang­fris­tig eine gemein­sa­me Poli­tik bezüg­lich der Geschäfts­füh­rung des Emit­ten­ten zu ver­fol­gen, indem sie die von ihnen gehal­te­nen Stimm­rech­te ein­ver­nehm­lich aus­üben. Ein blo­ßes gleich­ge­rich­te­tes Ver­hal­ten oder eine lose Abstim­mung genügt hin­ge­gen nicht.

Dabei stellt der BGH klar, dass Rege­lun­gen, die eine Stimm­rechts­zu­rech­nung an weni­ger stren­ge Vor­aus­set­zun­gen als die der Trans­pa­renz-RL knüp­fen, nur unter den dort genann­ten engen Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig sind. Dafür müss­te die Rege­lung in einem direk­ten Zusam­men­hang mit Über­nah­me­an­ge­bo­ten, Zusam­men­schlüs­sen oder ver­gleich­ba­ren Trans­ak­tio­nen ste­hen. Dies trifft auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG nicht zu, da die Vor­schrift einen wei­te­ren Anwen­dungs­be­reich betrifft, wes­halb die Vor­schrift eine über­schie­ßen­de Richt­li­ni­en­um­set­zung dar­stellt. Da das Beru­fungs­ge­richt die­se uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben nicht beach­tet hat, war die Ent­schei­dung aufzuheben.

Das Beru­fungs­ge­richt wird nun zu prü­fen haben, ob über die von ihm fest­ge­stell­te Abstim­mung in sons­ti­ger Wei­se hin­aus eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Klä­gern im Sin­ne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG vor­lag. Zwar hat­te das Beru­fungs­ge­richt eine Viel­zahl an Indi­zi­en fest­ge­stellt, um die Abstim­mung in sons­ti­ger Wei­se zu begrün­den; jedoch hat­te es kei­ne Fest­stel­lun­gen hin­sicht­lich einer Ver­ein­ba­rung getroffen.


Pra­xis­hin­wei­se

Das Urteil ist die zwin­gen­de Kon­se­quenz der EuGH-Ent­schei­dung vom 12. Febru­ar 2026. Wie bereits in der dor­ti­gen Bespre­chung dar­ge­stellt, redu­ziert sich das Risi­ko für Aktio­nä­re, durch ein abge­stimm­tes, aber ledig­lich bei­läu­fi­ges oder spo­ra­di­sches Enga­ge­ment unter­halb der Ver­ein­ba­rungs­schwel­le unbe­ab­sich­tigt Mel­de­pflich­ten aus­zu­lö­sen, die mit­un­ter erheb­li­che Rechts­fol­gen nach sich zie­hen kön­nen. Kehr­sei­te die­ser Klar­stel­lung könn­te aller­dings eine erhöh­te Intrans­pa­renz des Kapi­tal­markts sowie eine gestei­ger­te Anfäl­lig­keit für Umge­hun­gen der Mit­tei­lungs­pflich­ten sein.

Zu beach­ten ist, wie bereits zuvor vom EuGH ange­merkt, dass das Vor­lie­gen einer tat­säch­li­chen Abstim­mung zwi­schen meh­re­ren Aktio­nä­ren einen Anhalts­punkt für eine Ver­ein­ba­rung im Sin­ne der Trans­pa­renz-RL bie­tet. Inso­fern wird es sowohl für die Rechts­be­ra­tung als auch für die Gerich­te künf­tig ver­stärkt auf eine prä­zi­se Abgren­zung zwi­schen einer ledig­lich fak­ti­schen Abstim­mung und einer Ver­ein­ba­rung ankommen.

Mit Span­nung bleibt abzu­war­ten, wie die Reak­ti­on des Gesetz­ge­bers aus­fal­len wird, ins­be­son­de­re, ob er etwa­ige Ände­run­gen im Zurech­nungs­tat­be­stand des § 34 WpHG über­ob­li­ga­to­risch“ auch auf die Par­al­lel­vor­schrift des § 30 WpÜG über­tra­gen wird. Die BaFin sieht hier­zu nach der gegen­wär­ti­gen Rechts­la­ge kei­nen Anlass, wie sie in der Auf­sichts­mit­tei­lung vom 20.03.2026 klar­ge­stellt hat.

Einen wei­te­ren Aspekt hat­te der BGH bereits in sei­nem Vor­la­ge­be­schluss vom 22.10.2024 ent­schie­den. Dabei ging es um die umstrit­te­ne Fra­ge, ob der Stimm­rechts­ver­lust nach § 44 Abs. 1 WpHG auch ohne Nach­ho­lung der Mit­tei­lung endet, wenn die erfor­der­li­che Mit­tei­lung des Über­schrei­tens oder Unter­schrei­tens eines Schwel­len­wer­tes unter­blie­ben ist, das Über­schrei­ten oder Unter­schrei­ten nach­fol­gend aber fak­tisch wie­der rück­gän­gig gemacht wird. Der BGH schloss sich inso­fern der herr­schen­den Mei­nung an. Der Rechts­ver­lust endet erst durch Erfül­lung jeden­falls der letz­ten Mit­tei­lungs­pflicht und nicht bereits auto­ma­tisch im Fall des kor­ri­gie­ren­den Über- oder Unter­schrei­tens der Schwel­le. Dies folgt aus dem Wort­laut der Norm sowie der gesetz­li­chen Inten­ti­on der Betei­li­gungs­trans­pa­renz und stellt kei­ne blo­ße För­me­lei dar, son­dern sichert die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kapitalmarkts. 

Nicht abschlie­ßend geklärt bleibt die Fra­ge, ob es für den Mel­de­pflich­ti­gen aus­reicht, die letz­te unter­blie­be­ne Mit­tei­lung nach­zu­ho­len, oder ob er sämt­li­che unter­blie­be­nen Mit­tei­lun­gen abzu­ge­ben hat. Aus Vor­sichts­grün­den wird man bis auf wei­te­res zur Nach­ho­lung sämt­li­cher Mit­tei­lun­gen zu raten haben.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

Lukas Vogt

Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-47

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.