BMF:
Die E‑Rechnung kommt

Die E‑Rechnung kommt – und zwar ver­bind­lich. Seit dem 1. Janu­ar 2025 muss bereits jedes Unter­neh­men E‑Rechnungen emp­fan­gen kön­nen, ab dem 1. Janu­ar 2027 besteht eine Aus­stel­lungs­pflicht für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen im Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Unter­neh­men (B2B), wenn der Vor­jah­res­um­satz 800.000 Euro über­steigt. Ande­re Rech­nun­gen berech­ti­gen dann nicht mehr zum Vor­steu­er­ab­zug und genü­gen auch nicht mehr der Pflicht zur Aus­stel­lung einer Rechnung.


Der Fahr­plan

Seit dem 1. Janu­ar 2025 müs­sen alle inlän­di­schen Unter­neh­men – unab­hän­gig von ihrer Grö­ße – E‑Rechnungen emp­fan­gen und elek­tro­nisch auf­be­wah­ren. Die Pflicht, selbst E‑Rechnungen aus­zu­stel­len besteht ab dem 1. Janu­ar 2027 zunächst für Unter­neh­men mit einem Gesamt­um­satz 2026 von mehr als 800.000 Euro. Ab dem 1. Janu­ar 2028 gilt sie regel­mä­ßig für alle inlän­di­schen B2B-Umsät­ze – dann ent­fällt die Umsatzgrenze.

Wich­tig zu wis­sen: Eine E‑Rechnung ist kei­ne PDF-Datei, son­dern ein struk­tu­rier­ter, maschi­nen­les­ba­rer Daten­satz nach der euro­päi­schen Norm EN 16931, etwa XRech­nung oder ZUGFeRD (ab Pro­fil EN 16931).


Was das Finanz­mi­nis­te­ri­um zuletzt klar­ge­stellt hat

Das BMF hat sei­ne Vor­ga­ben zuletzt mit Schrei­ben vom 15. Okto­ber 2025 prä­zi­siert und das BMF-Schrei­ben vom 15. Okto­ber 2024 geän­dert. Für die Pra­xis sind vor allem fol­gen­de Punk­te wichtig:

  • Bedeu­tung des For­mats: Bei hybri­den Rech­nun­gen wie ZUGFeRD ist allein der struk­tu­rier­te XML-Daten­satz maß­geb­lich, nicht das bis­her bekann­te Bild-PDF (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ff. UStG; BMF vom 15. Okto­ber 2024, Rn. 35).
  • Rele­vanz für den Vor­steu­er­ab­zug: Wo eine E‑Rechnung Pflicht ist, berech­tigt eine blo­ße PDF-Datei dem Grun­de nach nicht mehr zum Vor­steu­er­ab­zug (BMF vom 15.Oktober 2024, Rn. 55 – 56). Den Vor­jah­res­um­satz Ihrer Lie­fe­ran­ten müs­sen Sie dafür aber nicht ermit­teln: Über die Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns hin­aus trifft Sie kei­ne Recher­che­pflicht, und Sie dür­fen in gutem Glau­ben auf die Rech­nung ver­trau­en, solan­ge Ihnen nichts Gegen­tei­li­ges bekannt ist – etwa bei bekann­ten Groß­lie­fe­ran­ten oder ver­bun­de­nen Unter­neh­men (Rn. 59). Geht doch ein­mal eine PDF-Datei statt der geschul­de­ten E‑Rechnung ein, lässt sich der Abzug zudem über eine berich­tig­te E‑Rechnung rück­wir­kend sichern (Rn. 57 – 58).
  • Aus­nah­men: Für Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 Euro, Fahr­aus­wei­se und Rech­nun­gen an Pri­vat­per­so­nen (B2C) bedarf es auch wei­ter kei­ner E‑Rechnung. Aus­ge­nom­men von der Ver­pflich­tung sind außer­dem auch steu­er­freie Umsät­ze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG (etwa Finanz­dienst­leis­tun­gen, Grund­stücks­ver­mie­tung oder Heil­be­hand­lun­gen), da inso­fern kei­ne Pflicht zur Rech­nungs­aus­stel­lung besteht. Schließ­lich müs­sen auch Klein­un­ter­neh­mer nach § 19 UStG kei­ne E‑Rechnungen aus­stel­len; sie dür­fen dau­er­haft sons­ti­ge Rech­nun­gen ver­wen­den –sie müs­sen aber gleich­wohl seit dem 1.Januar 2025 E‑Rechnungen emp­fan­gen kön­nen (§§ 33, 34 UStDV; § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Nr. 8 – 29 UStG; § 34a UStDV für Kleinunternehmer).
  • Vali­die­rung und Auf­be­wah­rung: Ein­ge­hen­de E‑Rechnungen soll­ten tech­nisch vali­diert wer­den. Auf das tech­ni­sche Ergeb­nis einer geeig­ne­ten Vali­die­rung – also zu For­mat und Geschäfts­re­geln – dür­fen Sie sich bei kauf­män­ni­scher Sorg­falt ver­las­sen und der Vali­die­rungs­be­richt dient Ihnen als Nach­weis (BMF vom 15. Okto­ber 2025, Rn. 35a). Auf­zu­be­wah­ren ist zumin­dest der struk­tu­rier­te Daten­satz, und zwar unver­än­dert in sei­ner ursprüng­li­chen Form; ein Aus­druck oder die Bild­da­tei allein genü­gen nicht (§ 14b UStG).

Wich­tig zu wis­sen: Die Vali­die­rung ersetzt aber nicht Ihre eige­ne inhalt­li­che Prü­fung auf Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit: Man­che Inhalts­feh­ler – etwa ein fal­scher, aber rech­ne­risch stim­mi­ger Steu­er­satz – fal­len bei der Vali­die­rung nicht auf und kön­nen den Vor­steu­er­ab­zug den­noch gefähr­den. Eine inhalt­li­che Prü­fung erfor­dert regel­mä­ßig dabei auch eine Visua­li­sie­rung. Maß­geb­lich ist bei einer E‑Rechnung der struk­tu­rier­te Daten­satz (das XML), nicht das men­schen­les­ba­re PDF-Bild – das macht die Visua­li­sie­rung zum Betrugs­schutz. Beim ein­fa­chen E‑Mail-Ver­sand kann eine Rech­nung abge­fan­gen und allein im Code mani­pu­liert wer­den, etwa die IBAN, wäh­rend das sicht­ba­re PDF unver­än­dert bleibt: Am Bild­schirm steht die rich­ti­ge Bank­ver­bin­dung, gezahlt wird an das elek­tro­nisch aus­ge­le­se­ne mani­pu­lier­te Kon­to. Eine rei­ne Sicht­prü­fung erkennt das nicht. Ihr Rech­nungs­tool soll­te den Code des­halb sicht­bar machen und mit dem PDF abglei­chen; einen kos­ten­frei­en View­er bie­tet auch die Finanz­ver­wal­tung unter ELS​TER​.de.


Was zukünf­tig zu erwar­ten ist

Geplant ist – zeit­lich noch offen und vor­aus­sicht­lich erst mit der EU-Lösung ViDA” – ein digi­ta­les Mel­de­sys­tem, das zu jeder Rech­nung bestimm­te Daten an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt. Abge­wi­ckelt wer­den soll dies über staat­li­che oder pri­va­te Platt­for­men, die zugleich dem Ver­sand der E‑Rechnung die­nen. Ein ange­bun­de­nes Tool mel­det dann auto­ma­tisch aus dem­sel­ben Daten­satz – ohne Dop­pel­er­fas­sung und mit deut­lich gerin­ge­rem Fehlerrisiko.


Was Sie jetzt tun sollten

Behal­ten Sie Ihren Umsatz 2026 im Blick: Lie­gen Sie über 800.000 Euro, gilt die Aus­stel­lungs­pflicht für Sie bereits ab 2027 und nicht erst 2028. Tref­fen Sie die erfor­der­li­chen Maß­nah­men, die den Vor­steu­er­ab­zug aus elek­tro­ni­schen Ein­gangs­rech­nun­gen gewähr­leis­ten und die Abrech­nung durch geset­zes­kon­for­me elek­tro­ni­sche Aus­gangs­rech­nun­gen sichern. Hier­zu soll­ten Sie den Emp­fang von elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen sau­ber auf­set­zen, das heißt, zumin­dest ein geson­der­tes Rech­nungs-Post­fach ein­rich­ten und klar regeln, wie ein­ge­hen­de E‑Rechnungen tech­nisch vali­diert, visua­li­siert und inhalt­lich geprüft, gebucht und archi­viert wer­den. Prü­fen Sie recht­zei­tig, ob Ihr Rech­nungs- oder ERP-Sys­tem aus­ge­hen­de Rech­nun­gen als XRech­nung bzw. ZUGFeRD erzeu­gen und vali­die­ren kann, und ergän­zen Sie Ihre Stamm­da­ten um die Rech­nungs-E-Mail oder Leit­weg-ID Ihrer Kun­den sowie um Ihre eige­nen umsatz­steu­er­li­chen Pflicht­an­ga­ben. Spre­chen Sie außer­dem Ihre Lie­fe­ran­ten früh­zei­tig an, damit die­se ab 2027 E‑Rechnungen an das rich­ti­ge Post­fach sen­den und stim­men Sie den Ver­sand­weg Ihrer E‑Rechnungen mit Ihren Kun­den ab. Und schließ­lich: Nut­zen Sie das rest­li­che Jahr 2026 als Test­jahr und stel­len Sie frei­wil­lig schon frü­her um, um Ihre Pro­zes­se in Ruhe ein­zu­spie­len, bevor die Pflicht greift.

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