OLG Mün­chen:
Form­wirk­sa­me Beur­kun­dung eines Ver­schmel­zungs­ver­trags durch öster­rei­chi­schen Notar

Ent­schei­dung

Das OLG Mün­chen (Beschluss vom 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e) hat ent­schie­den, dass ein Ver­schmel­zungs­ver­trag auch von einem öster­rei­chi­schen Notar form­wirk­sam gemäß § 6 UmwG beur­kun­det wer­den kann. 


Hin­ter­grund

Ein Ver­schmel­zungs­ver­trag bedarf, eben­so wie die Zustim­mungs­be­schlüs­se der Anteils­in­ha­ber der betei­lig­ten Rechts­trä­ger, zu sei­ner Wirk­sam­keit der nota­ri­el­len Beur­kun­dung (vgl. §§ 6, 13 UmwG). Umstrit­ten ist schon lan­ge, ob auch eine Beur­kun­dung durch einen aus­län­di­schen Notar mög­lich ist.

Das OLG Mün­chen hat dies jüngst bejaht, zumin­dest für den Fall der Beur­kun­dung durch einen öster­rei­chi­schen Notar. Denn die Beur­kun­dung durch einen öster­rei­chi­schen Notar sei als gleich­wer­tig anzu­se­hen. Eine Gleich­wer­tig­keit ist nach der Recht­spre­chung gege­ben, wenn die Urkunds­per­son nach Vor­bil­dung und Stel­lung im Rechts­le­ben eine der Tätig­keit des deut­schen Notars ent­spre­chen­de Funk­ti­on aus­übt und für die Errich­tung der Urkun­de ein Ver­fah­rens­recht zu beach­ten hat, das den tra­gen­den Grund­sät­zen des deut­schen Beur­kun­dungs­recht ent­spricht. Maß­geb­lich ist inso­weit die abs­trak­te Aus­ge­stal­tung des aus­län­di­schen Verfahrens. 

Der öster­rei­chi­sche Notar ist wie sein deut­sches Pen­dant Trä­ger eines öffent­li­chen Amts, unab­hän­gig, kei­ner staat­li­chen Wei­sung unter­wor­fen und zur Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet. Das Beur­kun­dungs­ver­fah­ren ist in bei­den Län­dern ähn­lich aus­ge­stal­tet. Der Notar hat sich jeweils von der Iden­ti­tät der Betei­lig­ten zu über­zeu­gen, die Nie­der­schrift ist jeweils zu ver­le­sen, zu geneh­mi­gen und von den Betei­lig­ten und dem Notar zu unter­zeich­nen und den Notar trifft in bei­den Län­dern die Pflicht, die Beur­kun­dung von geset­zes- und sit­ten­wid­ri­gen Rechts­ge­schäf­ten abzulehnen.

Da die Gleich­wer­tig­keit zu beja­hen ist, konn­te auch offen­blei­ben, ob auf den Ver­schmel­zungs­ver­trag als struk­tur­re­le­van­te Maß­nah­me im Gesell­schafts­recht das so genann­te Orts­sta­tut oder das Wir­kungs­sta­tut Anwen­dung findet.

Kein Ein­wand sei hin­ge­gen, dass der öster­rei­chi­sche Notar nicht über die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se des deut­schen Rechts ver­fügt und daher die mate­ri­el­le Rich­tig­keit des Ver­schmel­zungs­ver­trags nicht gewähr­leis­ten kön­ne. Denn § 17 BeurkG, wonach der Notar die Betei­lig­ten unter ande­rem über die recht­li­che Trag­wei­te des Geschäfts beleh­ren soll, stellt nach herr­schen­der Mei­nung ledig­lich eine Soll­vor­schrift dar, auf die die Betei­lig­ten ver­zich­ten kön­nen. Einem Ver­zicht steht es aber gleich, wenn die Par­tei­en einen aus­län­di­schen Notar auf­su­chen, bei dem sie eine genaue Kennt­nis des deut­schen Gesell­schafts­rechts und damit eine umfas­sen­de Beleh­rung gar nicht erwar­ten kön­nen. Auch sei der damit zwar ver­bun­de­ne Ver­lust der Rich­tig­keits­ge­währ hin­nehm­bar, weil die­ser sowie­so nur die nota­ri­el­le Vor­prü­fung betrifft, an deren Ergeb­nis das Regis­ter­ge­richt im Übri­gen nicht gebun­den ist.

Das OLG Mün­chen hat kei­ne abschlie­ßen­de Ent­schei­dung in der Sache getrof­fen, son­dern die Sache an das Regis­ter­ge­richt zurück­ver­wie­sen, damit es ins­be­son­de­re noch den Inhalt des Ver­schmel­zungs­ver­trags prü­fen kann. 


Pra­xis­hin­wei­se

Die Ent­schei­dung des OLG Mün­chen ist aus der Sicht der Unter­neh­mens­pra­xis zu begrü­ßen. Eine Aus­lands­be­ur­kun­dung wird ins­be­son­de­re aus Kos­ten­grün­den in Betracht gezo­gen. Abzu­wä­gen ist auf der einen Sei­te die mög­li­che Kos­ten­er­spar­nis, auf der ande­ren Sei­te die Fra­ge der Rechts­si­cher­heit, ins­be­son­de­re also, ob auch bei einer Beur­kun­dung im Aus­land die Ein­tra­gung der Ver­schmel­zung im Han­dels­re­gis­ter sicher gewähr­leis­tet wer­den kann. Zu beach­ten ist aber, dass die Ent­schei­dung aus­drück­lich nur zur Beur­kun­dung in Öster­reich ergan­gen ist und, wenn man viel­leicht ein­mal von der Schweiz absieht, nicht ohne wei­te­res auf ande­re Län­der über­tra­gen wer­den kann. Dar­über hin­aus ist auch nicht gesi­chert, dass sich die Regis­ter­ge­rich­te außer­halb des OLG-Bezirks Mün­chen der Ent­schei­dung anschlie­ßen wer­den. Gebun­den dar­an sind sie nicht. Solan­ge also eine Bestä­ti­gung durch ande­re Gerich­te aus­steht, bleibt den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ten und ihren Bera­tern in ande­ren OLG-Bezir­ken kaum eine ande­re Wahl als eine Vor­ab­stim­mung mit dem Regis­ter­ge­richt zu suchen, wenn sie den Weg über eine Aus­lands­be­ur­kun­dung gehen wollen. 

Bei klei­ne­ren Ver­schmel­zun­gen wird der mit der Beur­kun­dung im Aus­land ver­bun­de­ne Auf­wand – außer viel­leicht in grenz­na­hen Regio­nen (zum Bei­spiel Bayern/​Österreich) – in aller Regel auch kaum loh­nen, weil die Kos­ten­er­spar­nis zu gering sein wird. Als Gestal­tungs­al­ter­na­ti­ve kommt die Aus­lands­be­ur­kun­dung daher vor allem in groß­vo­lu­mi­gen Fäl­len in Betracht, etwa wenn im Rah­men eines Kon­zerns eine gan­ze Rei­he von Betei­li­gun­gen ver­schmol­zen wer­den sol­len, ins­be­son­de­re wenn die Gesell­schaf­ten über hohe Aktiv­wer­te in der Bilanz ver­fü­gen, weil sich hier­nach der Gegen­stands­wert für die Beur­kun­dung bemisst. 

Die Aus­füh­run­gen des OLG Mün­chen gel­ten nicht nur für die Ver­schmel­zung, son­dern las­sen sich ohne wei­te­res auf die wei­te­ren im UmwG genann­ten Umwand­lungs­maß­nah­men (ins­be­son­de­re Spal­tung und Form­wech­sel) übertragen.

Ansprechpartner


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Lukas Vogt

Rechtsanwalt

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