BFH:
Neue Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bei der Über­tra­gung von Privatvermögen

Der BFH ändert in einer aktu­el­len Ent­schei­dung (Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24) sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zu den ein­kom­men­steu­er­li­chen Fol­gen einer Ver­äu­ße­rung von Pri­vat­ver­mö­gen mit zins­lo­ser Stun­dung des Kauf­prei­ses. Die Ent­schei­dung könn­te die Über­tra­gung von pri­va­tem Ver­mö­gen – zum Bei­spiel von Grund­stü­cken im Fami­li­en­kreis – erleich­tern und soll­te bei der Gestal­tung von Ver­trä­gen und bereits erfolg­ten Über­tra­gun­gen beach­tet werden. 


Hin­ter­grund

Im Rah­men der Ver­mö­gens­nach­fol­ge wer­den Ver­mö­gens­wer­te häu­fig ent­gelt­lich unter teil­wei­ser Stun­dung des Kauf­prei­ses über­tra­gen. Erfolgt die Zah­lung des Kauf­prei­ses in Raten und ist kei­ne Ver­zin­sung ver­ein­bart, ging das Finanz­amt bis­her davon aus, dass die gezahl­ten Raten wirt­schaft­lich einen Zins­an­teil ent­hal­ten. Die­se (fik­ti­ven) Zin­sen wur­den unter Anwen­dung eines Zins­sat­zes von 5,5 % p. a. (§ 12 Abs. 3 BewG) ermit­telt und beim Ver­äu­ße­rer als Kapi­tal­erträ­ge der Ein­kom­men­steu­er unter­wor­fen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).


Ent­schei­dung

Dem trat der BFH nun unter Ände­rung sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­ge­gen. Eine zins­lo­se Raten­zah­lung führt bei einer Grund­stücks­ver­äu­ße­rung aus dem Pri­vat­ver­mö­gen nicht zwangs­wei­se zu ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­erträ­gen, wenn die Unent­gelt­lich­keit der Stun­dung aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Die zivil­recht­lich ver­ein­bar­te Zins­lo­sig­keit ist grund­sätz­lich auch steu­er­lich anzu­er­ken­nen. Dies gilt auch, wenn die Ver­ein­ba­rung nicht fremd­üb­lich ist, son­dern sich aus dem beson­de­ren Nähe­ver­hält­nis zum Käu­fer ergibt und der Käu­fer – wie im Ent­schei­dungs­fall – den Kauf­preis nicht schnel­ler beglei­chen kann. Die ver­ein­bar­ten Raten dür­fen dann nicht zwangs­wei­se in einen Til­gungs­an­teil und einen steu­er­pflich­ti­gen Zins­an­teil auf­ge­teilt wer­den. Der BFH schloss im Urteils­fall auch eine Schen­kung­steu­er für den zins­lo­sen Zah­lungs­auf­schub aus.


Pra­xis­hin­weis

Die Ent­schei­dung eröff­net steu­er­li­che Erleich­te­run­gen und Gestal­tungs­spiel­raum für die Über­tra­gung von pri­va­tem Ver­mö­gen – wie Immo­bi­li­en oder Unter­neh­men – an die bestimm­ten Nach­fol­ger. Sie soll­te auch bei bereits erfolg­ten Trans­ak­tio­nen gel­tend gemacht wer­den, in denen fik­ti­ve Zins­an­tei­le besteu­ert wur­den. In jedem Ein­zel­fall sind aber die vom BFH benann­ten Vor­aus­set­zun­gen zu berück­sich­ti­gen – ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der zivil­recht­li­chen Gestal­tung des Kauf­ver­trags, der wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten des Käu­fers sowie einer mög­li­chen Steu­er­mo­ti­va­ti­on und Miss­brauchs­ver­mu­tung. Auch eine Reak­ti­on des Geset­ze­gers zur Schlie­ßung der ver­meint­lich ent­stan­de­nen Besteue­rungs­lü­cke“ kann nicht aus­ge­schlos­sen werden.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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