BFH:
Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Privatvermögen
Der BFH ändert in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24) seine bisherige Rechtsprechung zu den einkommensteuerlichen Folgen einer Veräußerung von Privatvermögen mit zinsloser Stundung des Kaufpreises. Die Entscheidung könnte die Übertragung von privatem Vermögen – zum Beispiel von Grundstücken im Familienkreis – erleichtern und sollte bei der Gestaltung von Verträgen und bereits erfolgten Übertragungen beachtet werden.
Hintergrund
Im Rahmen der Vermögensnachfolge werden Vermögenswerte häufig entgeltlich unter teilweiser Stundung des Kaufpreises übertragen. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in Raten und ist keine Verzinsung vereinbart, ging das Finanzamt bisher davon aus, dass die gezahlten Raten wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten. Diese (fiktiven) Zinsen wurden unter Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % p. a. (§ 12 Abs. 3 BewG) ermittelt und beim Veräußerer als Kapitalerträge der Einkommensteuer unterworfen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Entscheidung
Dem trat der BFH nun unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entgegen. Eine zinslose Ratenzahlung führt bei einer Grundstücksveräußerung aus dem Privatvermögen nicht zwangsweise zu einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträgen, wenn die Unentgeltlichkeit der Stundung ausdrücklich vereinbart wurde. Die zivilrechtlich vereinbarte Zinslosigkeit ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung nicht fremdüblich ist, sondern sich aus dem besonderen Näheverhältnis zum Käufer ergibt und der Käufer – wie im Entscheidungsfall – den Kaufpreis nicht schneller begleichen kann. Die vereinbarten Raten dürfen dann nicht zwangsweise in einen Tilgungsanteil und einen steuerpflichtigen Zinsanteil aufgeteilt werden. Der BFH schloss im Urteilsfall auch eine Schenkungsteuer für den zinslosen Zahlungsaufschub aus.
Praxishinweis
Die Entscheidung eröffnet steuerliche Erleichterungen und Gestaltungsspielraum für die Übertragung von privatem Vermögen – wie Immobilien oder Unternehmen – an die bestimmten Nachfolger. Sie sollte auch bei bereits erfolgten Transaktionen geltend gemacht werden, in denen fiktive Zinsanteile besteuert wurden. In jedem Einzelfall sind aber die vom BFH benannten Voraussetzungen zu berücksichtigen – insbesondere hinsichtlich der zivilrechtlichen Gestaltung des Kaufvertrags, der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Käufers sowie einer möglichen Steuermotivation und Missbrauchsvermutung. Auch eine Reaktion des Gesetzegers zur Schließung der vermeintlich entstandenen „Besteuerungslücke“ kann nicht ausgeschlossen werden.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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