BMF:
Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft durch das geplante Jahressteuergesetz 2026
Der aktuelle Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen für das Jahressteuergesetzes 2026 sieht unter anderem eine Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft vor. Wesentliche Neuerungen sind nach dem aktuellen Entwurf die Einführung eines Wahlrechts zur umsatzsteuerlichen Organschaft bei Vorliegen der Organschaftsvoraussetzungen und die Anerkennung der Personengesellschaft als Organgesellschaft.
Geplantes Erklärungserfordernis
Bisher entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft „automatisch“, wenn die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung einer juristischen Person in ein anderes Unternehmen gegeben sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) – ohne, dass dies von den Betroffenen immer erkannt werden muss. Ab dem 1. Januar 2029 soll eine umsatzsteuerliche Organschaft nur noch begründet werden, wenn die bisherigen Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind und der zukünftige Organträger die Organschaft gegenüber dem Finanzamt erklärt. Die Neuregelung schafft somit ein Wahlrecht für die umsatzsteuerliche Organschaft. Werden die Organschaftsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, besteht eine „unverzügliche“ Erklärungspflicht des Organträgers.
Personengesellschaften als Organgesellschaften
Darüber hinaus werden auch Personengesellschaften künftig gesetzlich ausdrücklich als Organgesellschaften zugelassen.
Zeitliche Anwendung der geplanten Neuregelungen
Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2029 in Kraft treten. Erklärungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft sollen ab dem 1. Juli 2028 abgegeben werden können.
Praxishinweis
Die geplante Neuregelung soll mehr Flexibilität durch ein Wahlrecht zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zur Rechtsform möglicher Organgesellschaften ermöglichen. Ob die Änderungen unverändert so in den Bundestag eingebracht werden, ist noch offen. Auch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kann der Gesetzentwurf noch angepasst werden. Das Erklärungserfordernis nach dem aktuellen Entwurf verhindert steuerliche Risiken aus nicht erkannten umsatzsteuerlichen Organschaften. Zweifelsfragen, ob die materiellen Voraussetzungen an eine Organschaft (noch) vorliegen, werden damit jedoch nicht beseitigt. Wird eine Organschaft irrtümlich erklärt oder fallen die Voraussetzungen später unbemerkt weg, drohen nach wie vor erhebliche Steuerrisiken. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber insofern im Gesetzgebungsverfahren noch für mehr Rechtssicherheit in Organschaftsstrukturen sorgen wird.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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