BMF:
Reform der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft durch das geplan­te Jah­res­steu­er­ge­setz 2026

Der aktu­el­le Ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen für das Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2026 sieht unter ande­rem eine Reform der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft vor. Wesent­li­che Neue­run­gen sind nach dem aktu­el­len Ent­wurf die Ein­füh­rung eines Wahl­rechts zur umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft bei Vor­lie­gen der Organ­schafts­vor­aus­set­zun­gen und die Aner­ken­nung der Per­so­nen­ge­sell­schaft als Organgesellschaft.


Geplan­tes Erklärungserfordernis

Bis­her ent­steht eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft auto­ma­tisch“, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der finan­zi­el­len, wirt­schaft­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung einer juris­ti­schen Per­son in ein ande­res Unter­neh­men gege­ben sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) – ohne, dass dies von den Betrof­fe­nen immer erkannt wer­den muss. Ab dem 1. Janu­ar 2029 soll eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft nur noch begrün­det wer­den, wenn die bis­he­ri­gen Ein­glie­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und der zukünf­ti­ge Organ­trä­ger die Organ­schaft gegen­über dem Finanz­amt erklärt. Die Neu­re­ge­lung schafft somit ein Wahl­recht für die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft. Wer­den die Organ­schafts­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr erfüllt, besteht eine unver­züg­li­che“ Erklä­rungs­pflicht des Organträgers.


Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten als Organgesellschaften

Dar­über hin­aus wer­den auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten künf­tig gesetz­lich aus­drück­lich als Organ­ge­sell­schaf­ten zugelassen.


Zeit­li­che Anwen­dung der geplan­ten Neuregelungen

Die Neu­re­ge­lun­gen sol­len zum 1. Janu­ar 2029 in Kraft tre­ten. Erklä­run­gen zur umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft sol­len ab dem 1. Juli 2028 abge­ge­ben wer­den können.


Pra­xis­hin­weis

Die geplan­te Neu­re­ge­lung soll mehr Fle­xi­bi­li­tät durch ein Wahl­recht zur umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft und zur Rechts­form mög­li­cher Organ­ge­sell­schaf­ten ermög­li­chen. Ob die Ände­run­gen unver­än­dert so in den Bun­des­tag ein­ge­bracht wer­den, ist noch offen. Auch im Lau­fe des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens kann der Gesetz­ent­wurf noch ange­passt wer­den. Das Erklä­rungs­er­for­der­nis nach dem aktu­el­len Ent­wurf ver­hin­dert steu­er­li­che Risi­ken aus nicht erkann­ten umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaf­ten. Zwei­fels­fra­gen, ob die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen an eine Organ­schaft (noch) vor­lie­gen, wer­den damit jedoch nicht besei­tigt. Wird eine Organ­schaft irr­tüm­lich erklärt oder fal­len die Vor­aus­set­zun­gen spä­ter unbe­merkt weg, dro­hen nach wie vor erheb­li­che Steu­er­ri­si­ken. Es bleibt daher abzu­war­ten, ob der Gesetz­ge­ber inso­fern im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch für mehr Rechts­si­cher­heit in Organ­schafts­struk­tu­ren sor­gen wird.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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