Hurd­le Shares:
Mehr Rechts­si­cher­heit durch Ver­fü­gung der bay­ri­schen Finanzverwaltung

Mit Ver­fü­gung vom 28.05.2026 hat sich das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern (BayLfSt) erst­mals aus­drück­lich zur steu­er­li­chen Behand­lung von Hurd­le Shares bzw. Growth Shares geäu­ßert. Das ist für die Pra­xis sehr bedeut­sam, weil die­se Betei­li­gungs­mo­del­le bis­her mit steu­er­li­chen Unsi­cher­hei­ten ver­bun­den waren. Die Ver­fü­gung schafft nun mehr Klar­heit: Bei markt­üb­li­cher Aus­ge­stal­tung kön­nen Hurd­le Shares sowohl bei der Aus­ga­be als auch bei spä­te­ren Rück­flüs­sen steu­er­lich begüns­tigt behan­delt werden. 


Hin­ter­grund

Hurd­le Shares sind ech­te Antei­le, die typi­scher­wei­se an Mit­ar­bei­ter aus­ge­ge­ben wer­den. Sie neh­men wirt­schaft­lich erst dann an Gewin­nen, Ver­äu­ße­rungs­er­lö­sen oder Liqui­da­ti­ons­er­lö­sen teil, wenn zuvor eine fest­ge­leg­te Schwel­le („Hurd­le“) über­schrit­ten ist. Bis dahin ste­hen die Rück­flüs­se den bis­he­ri­gen Gesell­schaf­tern zu.

Der wirt­schaft­li­che Zweck ist klar: Die Mit­ar­bei­ter sol­len nicht am bis­he­ri­gen Unter­neh­mens­wert, son­dern nur an künf­ti­gen Wert­stei­ge­run­gen par­ti­zi­pie­ren. Des­halb kön­nen Hurd­le Shares regel­mä­ßig zu einem sehr nied­ri­gen Preis, oft zum Nomi­nal­wert, erwor­ben werden.

Steu­er­lich waren bis­lang vor allem zwei Fra­gen kritisch:

  1. Bei Aus­ga­be der Antei­le: Ent­steht bereits ein geld­wer­ter Vor­teil und damit sofort steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn („Dry Income“)?
  2. Bei spä­te­ren Rück­flüs­sen, ins­be­son­de­re beim Exit: Han­delt es sich um Arbeits­lohn oder um Kapitalerträge?


Ver­fü­gung der bay­ri­schen Finanzverwaltung

Die neue Ver­fü­gung des BayLfSt stellt nun klar, dass die Hurd­le den gemei­nen Wert der Antei­le min­dert. Wenn der Mit­ar­bei­ter den so gemin­der­ten Wert bezahlt, liegt kein geld­wer­ter Vor­teil vor.

Spä­te­re Rück­flüs­se sind grund­sätz­lich Kapi­tal­ein­künf­te. Arbeits­lohn kommt nur dann in Betracht, wenn beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, zum Beispiel:

  • der Mit­ar­bei­ter hat kein ech­tes wirt­schaft­li­ches Eigentum,
  • die Betei­li­gung ist zivil­recht­lich nicht wirk­sam oder wird nicht wie ver­ein­bart durchgeführt,
  • es wer­den höhe­re als gesell­schafts­recht­lich geschul­de­te Rück­flüs­se gewährt,
  • ein Ver­kauf erfolgt nicht zum Markt­preis oder
  • die Betei­li­gung hat kei­nen eigen­stän­di­gen wirt­schaft­li­chen Gehalt, son­dern ist im Ergeb­nis nur an die Arbeits­leis­tung gekoppelt.

Posi­tiv ist beson­ders, dass die Ver­fü­gung aus­drück­lich bestätigt:

  • Übli­che Lea­ver-Rege­lun­gen sind nicht auto­ma­tisch schäd­lich. Der Rück­erwerb der Hurd­le Shares bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, zum Bei­spiel auf­grund von Ves­t­ing- und Lea­ver-Klau­seln, recht­fer­tigt kei­ne Qua­li­fi­zie­rung als Arbeitslohn.
  • Der­zeit wird ver­ein­zelt von Finanz­äm­tern ver­tre­ten, dass die Hurd­le mit einer markt­üb­li­chen Ver­zin­sung ver­se­hen wer­den müs­se. Eine sol­che Ver­zin­sung hat zur Fol­ge, dass die Inha­ber der Hurd­le Shares erst dann an Anteils­er­lö­sen par­ti­zi­pie­ren, wenn die Wert­stei­ge­rung über das Zins­markt­ni­veau hin­aus­geht. Aus dem dar­ge­stell­ten Bei­spiel in der Ver­fü­gung lässt sich ablei­ten, dass eine Ver­zin­sung der nega­ti­ven Liqui­da­ti­ons­prä­fe­renz durch das BayLfSt nicht gefor­dert wird.


Hand­lungs­emp­feh­lung

Hurd­le-Share-Model­le gewin­nen dadurch wei­ter an Attrak­ti­vi­tät. Emp­feh­lens­wert ist insbesondere:

  • Bei neu­en Pro­gram­men auf eine markt­üb­li­che und sau­ber doku­men­tier­te Aus­ge­stal­tung ach­ten. Sicher­stel­len, dass die Hurd­le nach­voll­zieh­bar am Unter­neh­mens­wert aus­ge­rich­tet ist. Dar­auf ach­ten, dass die Betei­li­gung einen ech­ten gesell­schafts­recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Gehalt hat und nicht fak­tisch nur eine Bonus­re­ge­lung ersetzt.
  • Die Kom­bi­na­ti­on von Hurd­le und nach­ge­la­ger­ter Besteue­rung prü­fen. Sofern die Vor­aus­set­zun­gen des § 19a EStG erfüllt sind, könn­ten die Antei­le ver­bil­ligt über­tra­gen wer­den, so dass Arbeits­lohn ent­steht, der aber erst spä­ter ver­steu­ert wer­den muss
  • Bestehen­de virtuelle/​schuldrechtliche VESOP-Struk­tu­ren dar­auf­hin über­prü­fen, ob eine Umwand­lung“ in ein ech­tes Betei­li­gungs­mo­dell (ESOP) mit Hurd­le Shares vor­teil­haft sein könnte.
  • Außer­halb von Bay­ern eine Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft stel­len, wobei die BayLfSt-Ver­fü­gung dabei eine wert­vol­le Argu­men­ta­ti­ons­grund­la­ge sein kann, aber in ande­ren Bun­des­län­dern nicht ver­bind­lich ist.

Ansprechpartner


Dr. Anke Habermann

Steuerberaterin, Rechtsanwältin

Telefon: +49 341 217 859-76

Thomas Violet

Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 341 217 859-30

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