Hurdle Shares:
Mehr Rechtssicherheit durch Verfügung der bayrischen Finanzverwaltung
Mit Verfügung vom 28.05.2026 hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) erstmals ausdrücklich zur steuerlichen Behandlung von Hurdle Shares bzw. Growth Shares geäußert. Das ist für die Praxis sehr bedeutsam, weil diese Beteiligungsmodelle bisher mit steuerlichen Unsicherheiten verbunden waren. Die Verfügung schafft nun mehr Klarheit: Bei marktüblicher Ausgestaltung können Hurdle Shares sowohl bei der Ausgabe als auch bei späteren Rückflüssen steuerlich begünstigt behandelt werden.
Hintergrund
Hurdle Shares sind echte Anteile, die typischerweise an Mitarbeiter ausgegeben werden. Sie nehmen wirtschaftlich erst dann an Gewinnen, Veräußerungserlösen oder Liquidationserlösen teil, wenn zuvor eine festgelegte Schwelle („Hurdle“) überschritten ist. Bis dahin stehen die Rückflüsse den bisherigen Gesellschaftern zu.
Der wirtschaftliche Zweck ist klar: Die Mitarbeiter sollen nicht am bisherigen Unternehmenswert, sondern nur an künftigen Wertsteigerungen partizipieren. Deshalb können Hurdle Shares regelmäßig zu einem sehr niedrigen Preis, oft zum Nominalwert, erworben werden.
Steuerlich waren bislang vor allem zwei Fragen kritisch:
- Bei Ausgabe der Anteile: Entsteht bereits ein geldwerter Vorteil und damit sofort steuerpflichtiger Arbeitslohn („Dry Income“)?
- Bei späteren Rückflüssen, insbesondere beim Exit: Handelt es sich um Arbeitslohn oder um Kapitalerträge?
Verfügung der bayrischen Finanzverwaltung
Die neue Verfügung des BayLfSt stellt nun klar, dass die Hurdle den gemeinen Wert der Anteile mindert. Wenn der Mitarbeiter den so geminderten Wert bezahlt, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Spätere Rückflüsse sind grundsätzlich Kapitaleinkünfte. Arbeitslohn kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel:
- der Mitarbeiter hat kein echtes wirtschaftliches Eigentum,
- die Beteiligung ist zivilrechtlich nicht wirksam oder wird nicht wie vereinbart durchgeführt,
- es werden höhere als gesellschaftsrechtlich geschuldete Rückflüsse gewährt,
- ein Verkauf erfolgt nicht zum Marktpreis oder
- die Beteiligung hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt, sondern ist im Ergebnis nur an die Arbeitsleistung gekoppelt.
Positiv ist besonders, dass die Verfügung ausdrücklich bestätigt:
- Übliche Leaver-Regelungen sind nicht automatisch schädlich. Der Rückerwerb der Hurdle Shares bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel aufgrund von Vesting- und Leaver-Klauseln, rechtfertigt keine Qualifizierung als Arbeitslohn.
- Derzeit wird vereinzelt von Finanzämtern vertreten, dass die Hurdle mit einer marktüblichen Verzinsung versehen werden müsse. Eine solche Verzinsung hat zur Folge, dass die Inhaber der Hurdle Shares erst dann an Anteilserlösen partizipieren, wenn die Wertsteigerung über das Zinsmarktniveau hinausgeht. Aus dem dargestellten Beispiel in der Verfügung lässt sich ableiten, dass eine Verzinsung der negativen Liquidationspräferenz durch das BayLfSt nicht gefordert wird.
Handlungsempfehlung
Hurdle-Share-Modelle gewinnen dadurch weiter an Attraktivität. Empfehlenswert ist insbesondere:
- Bei neuen Programmen auf eine marktübliche und sauber dokumentierte Ausgestaltung achten. Sicherstellen, dass die Hurdle nachvollziehbar am Unternehmenswert ausgerichtet ist. Darauf achten, dass die Beteiligung einen echten gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt hat und nicht faktisch nur eine Bonusregelung ersetzt.
- Die Kombination von Hurdle und nachgelagerter Besteuerung prüfen. Sofern die Voraussetzungen des § 19a EStG erfüllt sind, könnten die Anteile verbilligt übertragen werden, so dass Arbeitslohn entsteht, der aber erst später versteuert werden muss
- Bestehende virtuelle/schuldrechtliche VESOP-Strukturen daraufhin überprüfen, ob eine „Umwandlung“ in ein echtes Beteiligungsmodell (ESOP) mit Hurdle Shares vorteilhaft sein könnte.
- Außerhalb von Bayern eine Lohnsteueranrufungsauskunft stellen, wobei die BayLfSt-Verfügung dabei eine wertvolle Argumentationsgrundlage sein kann, aber in anderen Bundesländern nicht verbindlich ist.