Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland:
Steuerliches „Investitionssofortprogramm“ in Kraft
Das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde im Bundesgesetzblatt vom 18.07.2025 verkündet und ist damit bereits in Kraft getreten. Es setzt die ersten steuerlichen Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD um. Der sogenannte „Investitions-Booster“ besteht insbesondere aus der befristeten Wiedereinführung und Aufstockung einer degressiven AfA, Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität sowie Verbesserungen bei der steuerlichen Forschungsförderung und der Senkung der Körperschaftsteuersätze ab 2028.
Wiedereinführung einer degressiven AfA
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffung zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 kann steuerlich eine degressive AfA beansprucht werden; der AfA-Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.). Für die handelsrechtliche Abschreibung bleibt – ggf. abweichend – der tatsächliche Wertverzehr maßgeblich.
Praxishinweis
Die degressive AfA kann nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden und scheidet somit für immaterielle Wirtschaftsgüter und Gebäude (nicht aber für „Betriebsvorrichtungen“, die im Gebäude fest eingebaut sind) aus. Maßgeblich ist darüber hinaus das Anschaffungsdatum. Die Neuregelung knüpft nicht „nahtlos“ an die Möglichkeit zur degressiven AfA (25 % bzw. 20 %) für bestimmte von 01.01.2020 bis 31.12.2022 bzw. von 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter an. Für im 1. Halbjahr 2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter besteht keine Möglichkeit zur degressiven AfA. Für Anschaffungen im 2. Halbjahr 2025 kann die degressive AfA zeitanteilig monatsgenau beansprucht werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.).
Förderung der Elektromobilität
Für reine Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens kann bei Anschaffung zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 eine besondere arithmetisch-degressiven Abschreibung mit folgenden AfA-Prozentsätzen genutzt werden (§ 7 Abs. 2a EStG n.F.):
- Anschaffungsjahr: 75 %
- 1. Folgejahr: 10 %
- 2.+3. Folgejahr: 5 %
- 4. Folgejahr: 3 %
- 5. Folgejahr: 2 %
Die bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung maßgebliche Bruttolistenpreisgrenze wird für reine Elektrofahrzeuge von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG n.F.). Bei Einhaltung dieser Preisobergrenze bemisst sich der private Nutzungswert bei reinen Elektrofahrzeugen auf monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises.
Praxishinweis
Auch für diese Neuregelungen ist der Anschaffungszeitpunkt ab 01.07.2025 zu beachten. Eine AfA von 75 % im Anschaffungsjahr wird regelmäßig zu abweichenden Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz führen.
Absenkung der Körperschaftsteuersätze ab 2028
Die Neuregelungen beinhalten auch eine Absenkung des Körperschaftsteuertarifs von derzeit 15 % in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt auf 10 % im Jahr 2032 – beginnend ab dem 01.01.2028 auf 14 %.
Praxishinweis
Die Steuersatzabsenkung beginnt erst im Jahr 2028; sie kann jedoch auch schon in vorangehenden Wirtschaftsjahren für die Bewertung steuerlicher Verlustvorträge und latenter Steuern von Bedeutung sein.
Steuerliche Forschungsförderung
Die beschlossenen Verbesserungen im Forschungszulagengesetz treten erst zum 01.01.2026 in Kraft (Art. 4). Sie umfassen eine Anhebung der förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen, Tätigkeitsvergütungen, Gemein- und Betriebskosten sowie eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro (§ 3 Abs. 3, 3b, 5 FZulG n.F.).