Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land:
Steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm“ in Kraft

Das Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land“ wur­de im Bun­des­ge­setz­blatt vom 18.07.2025 ver­kün­det und ist damit bereits in Kraft getre­ten. Es setzt die ers­ten steu­er­li­chen Maß­nah­men aus dem Koali­ti­ons­ver­trag zwi­schen CDU, CSU und SPD um. Der soge­nann­te Inves­ti­ti­ons-Boos­ter“ besteht ins­be­son­de­re aus der befris­te­ten Wie­der­ein­füh­rung und Auf­sto­ckung einer degres­si­ven AfA, Maß­nah­men zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät sowie Ver­bes­se­run­gen bei der steu­er­li­chen For­schungs­för­de­rung und der Sen­kung der Kör­per­schaft­steu­er­sät­ze ab 2028.


Wie­der­ein­füh­rung einer degres­si­ven AfA

Für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens mit Anschaf­fung zwi­schen 01.07.2025 und 31.12.2027 kann steu­er­lich eine degres­si­ve AfA bean­sprucht wer­den; der AfA-Pro­zent­satz darf höchs­tens das Drei­fa­che des linea­ren AfA-Sat­zes betra­gen und 30 % nicht über­stei­gen (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.). Für die han­dels­recht­li­che Abschrei­bung bleibt – ggf. abwei­chend – der tat­säch­li­che Wert­ver­zehr maßgeblich.

Pra­xis­hin­weis
Die degres­si­ve AfA kann nur für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens genutzt wer­den und schei­det somit für imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter und Gebäu­de (nicht aber für Betriebs­vor­rich­tun­gen“, die im Gebäu­de fest ein­ge­baut sind) aus. Maß­geb­lich ist dar­über hin­aus das Anschaf­fungs­da­tum. Die Neu­re­ge­lung knüpft nicht naht­los“ an die Mög­lich­keit zur degres­si­ven AfA (25 % bzw. 20 %) für bestimm­te von 01.01.2020 bis 31.12.2022 bzw. von 01.04.2024 bis 31.12.2024 ange­schaff­te Wirt­schafts­gü­ter an. Für im 1. Halb­jahr 2025 ange­schaff­te Wirt­schafts­gü­ter besteht kei­ne Mög­lich­keit zur degres­si­ven AfA. Für Anschaf­fun­gen im 2. Halb­jahr 2025 kann die degres­si­ve AfA zeit­an­tei­lig monats­ge­nau bean­sprucht wer­den (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 EStG n.F.).


För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät

Für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge des Anla­ge­ver­mö­gens kann bei Anschaf­fung zwi­schen 01.07.2025 und 31.12.2027 eine beson­de­re arith­me­tisch-degres­si­ven Abschrei­bung mit fol­gen­den AfA-Pro­zent­sät­zen genutzt wer­den (§ 7 Abs. 2a EStG n.F.):

  • Anschaf­fungs­jahr: 75 %
  • 1. Fol­ge­jahr: 10 %
  • 2.+3. Fol­ge­jahr: 5 %
  • 4. Fol­ge­jahr: 3 %
  • 5. Fol­ge­jahr: 2 %

Die bei der soge­nann­ten Dienst­wa­gen­be­steue­rung maß­geb­li­che Brut­to­lis­ten­preis­gren­ze wird für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge von bis­her 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG n.F.). Bei Ein­hal­tung die­ser Preis­ober­gren­ze bemisst sich der pri­va­te Nut­zungs­wert bei rei­nen Elek­tro­fahr­zeu­gen auf monat­lich 0,25 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses.

Pra­xis­hin­weis

Auch für die­se Neu­re­ge­lun­gen ist der Anschaf­fungs­zeit­punkt ab 01.07.2025 zu beach­ten. Eine AfA von 75 % im Anschaf­fungs­jahr wird regel­mä­ßig zu abwei­chen­den Wert­an­sät­zen in Han­dels- und Steu­er­bi­lanz führen.


Absen­kung der Kör­per­schaft­steu­er­sät­ze ab 2028

Die Neu­re­ge­lun­gen beinhal­ten auch eine Absen­kung des Kör­per­schaft­steu­er­ta­rifs von der­zeit 15 % in fünf Schrit­ten um jeweils einen Pro­zent­punkt auf 10 % im Jahr 2032 – begin­nend ab dem 01.01.2028 auf 14 %.

Pra­xis­hin­weis

Die Steu­er­satz­ab­sen­kung beginnt erst im Jahr 2028; sie kann jedoch auch schon in vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jah­ren für die Bewer­tung steu­er­li­cher Ver­lust­vor­trä­ge und laten­ter Steu­ern von Bedeu­tung sein.


Steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung

Die beschlos­se­nen Ver­bes­se­run­gen im For­schungs­zu­la­gen­ge­setz tre­ten erst zum 01.01.2026 in Kraft (Art. 4). Sie umfas­sen eine Anhe­bung der för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen für Eigen­leis­tun­gen, Tätig­keits­ver­gü­tun­gen, Gemein- und Betriebs­kos­ten sowie eine Anhe­bung der maxi­ma­len Bemes­sungs­grund­la­ge auf 12 Mil­lio­nen Euro (§ 3 Abs. 3, 3b, 5 FZulG n.F.).

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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