BFH:
Mehr Rechts­si­cher­heit zur erwei­ter­ten Kür­zung für Immobilien-Kapitalgesellschaften

Der BFH kon­kre­ti­sier­te die Anfor­de­run­gen an eine Betriebs­auf­spal­tung und die Gewäh­rung der erwei­ter­ten Kür­zung für die Gewer­be­steu­er bei einer Immo­bi­li­en-Besitz­ge­sell­schaft in der Rechts­form der Kapi­tal­ge­sell­schaft (BFH vom 22.02.2024 – III R 13/23). Nach einer Recht­spre­chungs­än­de­rung des IV. Senats des BFH für Immo­bi­li­en-Besitz­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bringt die aktu­el­le Ent­schei­dung des III. Senats Rechts­si­cher­heit für Immo­bi­li­en-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten inner­halb von Unternehmensgruppen.


Hin­ter­grund

Die Über­las­sung eines Grund­stücks im Rah­men einer sog. Betriebs­auf­spal­tung schließt die gewer­be­steu­er­li­che erwei­ter­te Kür­zung für das Grund­stücks­un­ter­neh­men aus. Die Anfor­de­run­gen an eine sach­li­che und per­sön­li­che Ver­flech­tung recht­lich getrenn­ter Besitz- und Betriebs­ein­hei­ten und die Begrün­dung einer Betriebs­auf­spal­tung kon­kre­ti­siert die Recht­spre­chung. Im Fokus steht hier­zu aktu­ell ins­be­son­de­re die Fra­ge, inwie­weit Betei­li­gun­gen von Per­so­nen oder Per­so­nen­grup­pen über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten der Annah­me eines ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­lens und einer per­so­nel­len Ver­flech­tung entgegenstehen. 


Ent­schei­dung

Der BFH bestä­tig­te die Abschirm­wir­kung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft. Im Ent­schei­dungs­fall lag eine umge­kehr­te Betriebs­auf­spal­tung vor, bei der eine Immo­bi­li­en-Besitz­ge­sell­schaft in der Rechts­form der Kapi­tal­ge­sell­schaft einer Betriebs-Per­so­nen­ge­sell­schaft Grund­stü­cke über­ließ. Für die Fra­ge eines ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­lens und einer per­so­nel­len Ver­flech­tung kommt es in einer sol­chen Kon­stel­la­ti­on dar­auf an, ob die Immo­bi­li­en-Besitz­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form der Kapi­tal­ge­sell­schaft selbst ihren geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­len in der Betriebs­ge­sell­schaft durch­set­zen kann; ein Rück­griff auf die hin­ter der Besitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft ste­hen­den Anteils­eig­ner ist nicht zuläs­sig (Durch­griffs­ver­bot).


Pra­xis­hin­weis

Für die umge­kehr­te Betriebs­auf­spal­tung ist das Durch­griffs­ver­bot für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wei­ter zu beach­ten. Die Ein­künf­te einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Besitz-Kapi­tal­ge­sell­schaft kön­nen ohne eine eige­ne Betei­li­gung an der Betriebs-Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht kraft einer Betriebs­auf­spal­tung als ori­gi­när gewerb­li­che kür­zungs­schäd­li­che Tätig­keit ange­se­hen werden.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

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