BFH:
Mehr Rechtssicherheit zur erweiterten Kürzung für Immobilien-Kapitalgesellschaften
Der BFH konkretisierte die Anforderungen an eine Betriebsaufspaltung und die Gewährung der erweiterten Kürzung für die Gewerbesteuer bei einer Immobilien-Besitzgesellschaft in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (BFH vom 22.02.2024 – III R 13/23). Nach einer Rechtsprechungsänderung des IV. Senats des BFH für Immobilien-Besitzgesellschaften in der Rechtsform der Personengesellschaften bringt die aktuelle Entscheidung des III. Senats Rechtssicherheit für Immobilien-Kapitalgesellschaften innerhalb von Unternehmensgruppen.
Hintergrund
Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung schließt die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung für das Grundstücksunternehmen aus. Die Anforderungen an eine sachliche und persönliche Verflechtung rechtlich getrennter Besitz- und Betriebseinheiten und die Begründung einer Betriebsaufspaltung konkretisiert die Rechtsprechung. Im Fokus steht hierzu aktuell insbesondere die Frage, inwieweit Beteiligungen von Personen oder Personengruppen über Kapitalgesellschaften der Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens und einer personellen Verflechtung entgegenstehen.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft. Im Entscheidungsfall lag eine umgekehrte Betriebsaufspaltung vor, bei der eine Immobilien-Besitzgesellschaft in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft einer Betriebs-Personengesellschaft Grundstücke überließ. Für die Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens und einer personellen Verflechtung kommt es in einer solchen Konstellation darauf an, ob die Immobilien-Besitzgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann; ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht zulässig (Durchgriffsverbot).
Praxishinweis
Für die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist das Durchgriffsverbot für Kapitalgesellschaften weiter zu beachten. Die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Besitz-Kapitalgesellschaft können ohne eine eigene Beteiligung an der Betriebs-Personengesellschaft nicht kraft einer Betriebsaufspaltung als originär gewerbliche kürzungsschädliche Tätigkeit angesehen werden.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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