EuGH:
Positives Signal für umsatzsteuerliche Organschaft
Der EuGH-Generalanwalt bestätigte in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2024 (C‑184/23) das bisherige deutsche Verständnis, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen führen. Die Frage ist von großer praktischer Bedeutung – und es bleibt zu hoffen, dass der EuGH den Schlussanträgen folgt.
Hintergrund
Der BFH hatte die fehlende Steuerbarkeit von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft bezweifelt und diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH-Urteil vom 26.01.2023 – V R 20/22). Die Zweifel des BFH betreffen ein Kernelement der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft. Gerade die fehlende Steuerbarkeit war bislang in Unternehmensgruppen oft ausschlaggebendes Motiv für die Begründung einer USt-Organschaft, da sie steuerpflichtige Umsätze und nichtabziehbare Vorsteuern innerhalb der Gruppe verhinderte. Eine Abkehr vom bisherigen Verständnis würde zu zusätzlichen umsatzsteuerlichen Belastungen insbesondere bei (partiell) umsatzsteuerbefreiten Unternehmen im Finanz‑, Immobilien- und Nonprofitsektor führen.
Schlussanträge des Generalanwalts: Der EuGH-Generalanwalt bestätigte in seinen Schlussanträgen, dass entgeltliche Leistungen zwischen Personen, die einem Zusammenschluss rechtlich unabhängiger, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundener Personen angehören, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach deutscher Terminologie unterliegen danach Umsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer.
Praxishinweis
Das Urteil des EuGH bleibt abzuwarten, häufig folgt der EuGH aber den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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