EuGH:
Posi­ti­ves Signal für umsatz­steu­er­li­che Organschaft

Der EuGH-Gene­ral­an­walt bestä­tig­te in sei­nen Schluss­an­trä­gen vom 16.05.2024 (C‑184/23) das bis­he­ri­ge deut­sche Ver­ständ­nis, dass Innen­um­sät­ze inner­halb einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft nicht zu umsatz­steu­er­ba­ren Leis­tun­gen füh­ren. Die Fra­ge ist von gro­ßer prak­ti­scher Bedeu­tung – und es bleibt zu hof­fen, dass der EuGH den Schluss­an­trä­gen folgt.


Hin­ter­grund

Der BFH hat­te die feh­len­de Steu­er­bar­keit von Innen­um­sät­zen inner­halb einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft bezwei­felt und die­se Fra­ge dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt (BFH-Urteil vom 26.01.2023 – V R 20/22). Die Zwei­fel des BFH betref­fen ein Kern­ele­ment der deut­schen umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft. Gera­de die feh­len­de Steu­er­bar­keit war bis­lang in Unter­neh­mens­grup­pen oft aus­schlag­ge­ben­des Motiv für die Begrün­dung einer USt-Organ­schaft, da sie steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze und nicht­ab­zieh­ba­re Vor­steu­ern inner­halb der Grup­pe ver­hin­der­te. Eine Abkehr vom bis­he­ri­gen Ver­ständ­nis wür­de zu zusätz­li­chen umsatz­steu­er­li­chen Belas­tun­gen ins­be­son­de­re bei (par­ti­ell) umsatz­steu­er­be­frei­ten Unter­neh­men im Finanz‑, Immo­bi­li­en- und Non­pro­fit­sek­tor führen.

Schluss­an­trä­ge des Gene­ral­an­walts: Der EuGH-Gene­ral­an­walt bestä­tig­te in sei­nen Schluss­an­trä­gen, dass ent­gelt­li­che Leis­tun­gen zwi­schen Per­so­nen, die einem Zusam­men­schluss recht­lich unab­hän­gi­ger, aber durch gegen­sei­ti­ge finan­zi­el­le, wirt­schaft­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Bezie­hun­gen eng mit­ein­an­der ver­bun­de­ner Per­so­nen ange­hö­ren, nicht in den Anwen­dungs­be­reich der Mehr­wert­steu­er fal­len, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger nicht oder nur teil­wei­se zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Nach deut­scher Ter­mi­no­lo­gie unter­lie­gen danach Umsät­ze inner­halb einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft nicht der Umsatzsteuer.


Pra­xis­hin­weis

Das Urteil des EuGH bleibt abzu­war­ten, häu­fig folgt der EuGH aber den Schluss­an­trä­gen des Generalanwalts.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

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