BFH:
Erträge aus Kryptowährungen unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Entscheidung
Der Handel und das Halten von Bitcoin und anderen Kryptowährungen erfreut sich aufgrund der neuerlichen Rekordhochs immer größerer Beliebtheit. Dabei reizt die Möglichkeit, innerhalb eines kurzen Anlagezeitraumes hohe Gewinne zu erzielen. Jedoch rücken in diesem Zusammenhang auch steuerliche Fragen immer mehr in den Fokus. Der BFH (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22) hat sich erstmals mit der Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen auseinandergesetzt. Dabei stellte der Bundesfinanzhof fest, dass es sich bei der Veräußerung im Privatvermögen um steuerpflichtige Erträge handelt. Die Versteuerung erfolgt als sogenanntes Spekulationsgeschäft, wenn die Veräußerung und Anschaffung innerhalb eines Jahres erfolgt. Das bloße Halten von Kryptowährungen löst daher keine Besteuerung aus. Die Steuerpflicht im Privatvermögen wird bei Veräußerung oder dem Tausch in andere Kryptos ausgelöst.
Der wachsenden Bedeutung sind sich auch die Finanzverwaltungen bewusst und so nehmen zunehmend die Steuerfahndungen die Anleger von Kryptwährungen ins Visier. Dazu werden Sammelauskunftsersuchen an eine Vielzahl von Handelsbörsen gerichtet. Bei signifikanten, bisher nicht erklärten Veräußerungsgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist drohen erhebliche Steuer- und Zinsnachzahlungen und strafrechtliche Ermittlungen. Diese können sich auch auf vergangene Jahre (10 Jahre Festsetzungsverjährung im Falle von Steuerhinterziehungen) erstrecken. Dabei wähnen sich viele Anleger in Sicherheit und denken, dass keine Steuerklärungspflicht besteht. Jedoch greift bei Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen nicht die Abgeltungsteuer. Der Anleger ist selbst in der Pflicht, die erzielten Einnahmen gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären. Zu beachten ist, dass bei solchen erzielten Gewinnen auch dann eine Steuererklärung einzureichen ist, wenn ansonsten keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuerklärung bestand. Dabei laufen die Anleger Gefahr, in den Fokus der Steuerfahndung zu geraten, wenn beim Abgleich der Daten der Handelsbörsen mit den eingereichten Steuerklärungen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Praxishinweis
Voraussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung ist neben einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Steuererklärung auch, dass diese Tat vorsätzlich begangen wurde. Diese Grenze sehen die Ermittlungsbehörden schnell als überschritten an und leiten Ermittlungsverfahren gegen die Anleger ein. Diese gehen meist mit unangenehmen Maßnahmen der Steuerfahndung, wie Durchsuchungen und umfassenden Rückfragen, einher. Um dem zuvorzukommen, empfiehlt es sich zu prüfen, ob in der Vergangenheit Gewinne aus Kryptowährungen erzielt wurden. Sollte dies der Fall sein, besteht nicht in jedem Fall Grund zum Handeln. Aktiv werden sollte man jedoch immer, wenn die Veräußerungsgewinne die jährliche Freigrenze von 600 Euro überschreiten und somit noch zu versteuern sind. Dabei besteht auch die Möglichkeit durch eine strafbefreiende Selbstanzeige strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ob eine Selbstanzeige von Nöten ist, muss in Anbetracht der Komplexität der gesetzlichen Voraussetzungen eingehend geprüft werden. Doch nicht immer sind die steuerlichen Fehler auch strafrechtlich relevant. Insbesondere können neben eventuellen Gewinnen auch Verluste angefallen sein, wenn Anleger ihre Coins bei Kursrückgängen veräußert haben. Diese Verluste können innerhalb der Haltefrist von einem Jahr ebenso noch geltend gemacht und mit Gewinnen aus weiteren Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.