BFH:
Erträ­ge aus Kryp­to­wäh­run­gen unter­lie­gen dem per­sön­li­chen Steuersatz

Ent­schei­dung

Der Han­del und das Hal­ten von Bit­co­in und ande­ren Kryp­to­wäh­run­gen erfreut sich auf­grund der neu­er­li­chen Rekord­hochs immer grö­ße­rer Beliebt­heit. Dabei reizt die Mög­lich­keit, inner­halb eines kur­zen Anla­ge­zeit­rau­mes hohe Gewin­ne zu erzie­len. Jedoch rücken in die­sem Zusam­men­hang auch steu­er­li­che Fra­gen immer mehr in den Fokus. Der BFH (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22) hat sich erst­mals mit der Steu­er­bar­keit von Gewin­nen aus der Ver­äu­ße­rung von ver­schie­de­nen Kryp­to­wäh­run­gen aus­ein­an­der­ge­setzt. Dabei stell­te der Bun­des­fi­nanz­hof fest, dass es sich bei der Ver­äu­ße­rung im Pri­vat­ver­mö­gen um steu­er­pflich­ti­ge Erträ­ge han­delt. Die Ver­steue­rung erfolgt als soge­nann­tes Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft, wenn die Ver­äu­ße­rung und Anschaf­fung inner­halb eines Jah­res erfolgt. Das blo­ße Hal­ten von Kryp­to­wäh­run­gen löst daher kei­ne Besteue­rung aus. Die Steu­er­pflicht im Pri­vat­ver­mö­gen wird bei Ver­äu­ße­rung oder dem Tausch in ande­re Kryp­tos ausgelöst.

Der wach­sen­den Bedeu­tung sind sich auch die Finanz­ver­wal­tun­gen bewusst und so neh­men zuneh­mend die Steu­er­fahn­dun­gen die Anle­ger von Krypt­wäh­run­gen ins Visier. Dazu wer­den Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen an eine Viel­zahl von Han­dels­bör­sen gerich­tet. Bei signi­fi­kan­ten, bis­her nicht erklär­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen inner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist dro­hen erheb­li­che Steu­er- und Zins­nach­zah­lun­gen und straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen. Die­se kön­nen sich auch auf ver­gan­ge­ne Jah­re (10 Jah­re Fest­set­zungs­ver­jäh­rung im Fal­le von Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen) erstre­cken. Dabei wäh­nen sich vie­le Anle­ger in Sicher­heit und den­ken, dass kei­ne Steu­er­klä­rungs­pflicht besteht. Jedoch greift bei Gewin­nen aus dem Ver­kauf von Kryp­to­wäh­run­gen nicht die Abgel­tung­s­teu­er. Der Anle­ger ist selbst in der Pflicht, die erziel­ten Ein­nah­men gegen­über dem zustän­di­gen Finanz­amt zu erklä­ren. Zu beach­ten ist, dass bei sol­chen erziel­ten Gewin­nen auch dann eine Steu­er­erklä­rung ein­zu­rei­chen ist, wenn ansons­ten kei­ne Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Steu­er­klä­rung bestand. Dabei lau­fen die Anle­ger Gefahr, in den Fokus der Steu­er­fahn­dung zu gera­ten, wenn beim Abgleich der Daten der Han­dels­bör­sen mit den ein­ge­reich­ten Steu­er­klä­run­gen Unre­gel­mä­ßig­kei­ten fest­ge­stellt werden. 


Pra­xis­hin­weis

Vor­aus­set­zung einer straf­ba­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung ist neben einer unrich­ti­gen, unvoll­stän­di­gen oder unter­las­se­nen Steu­er­erklä­rung auch, dass die­se Tat vor­sätz­lich began­gen wur­de. Die­se Gren­ze sehen die Ermitt­lungs­be­hör­den schnell als über­schrit­ten an und lei­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen die Anle­ger ein. Die­se gehen meist mit unan­ge­neh­men Maß­nah­men der Steu­er­fahn­dung, wie Durch­su­chun­gen und umfas­sen­den Rück­fra­gen, ein­her. Um dem zuvor­zu­kom­men, emp­fiehlt es sich zu prü­fen, ob in der Ver­gan­gen­heit Gewin­ne aus Kryp­to­wäh­run­gen erzielt wur­den. Soll­te dies der Fall sein, besteht nicht in jedem Fall Grund zum Han­deln. Aktiv wer­den soll­te man jedoch immer, wenn die Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne die jähr­li­che Frei­gren­ze von 600 Euro über­schrei­ten und somit noch zu ver­steu­ern sind. Dabei besteht auch die Mög­lich­keit durch eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den. Ob eine Selbst­an­zei­ge von Nöten ist, muss in Anbe­tracht der Kom­ple­xi­tät der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hend geprüft wer­den. Doch nicht immer sind die steu­er­li­chen Feh­ler auch straf­recht­lich rele­vant. Ins­be­son­de­re kön­nen neben even­tu­el­len Gewin­nen auch Ver­lus­te ange­fal­len sein, wenn Anle­ger ihre Coins bei Kurs­rück­gän­gen ver­äu­ßert haben. Die­se Ver­lus­te kön­nen inner­halb der Hal­te­frist von einem Jahr eben­so noch gel­tend gemacht und mit Gewin­nen aus wei­te­ren Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten ver­rech­net werden.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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