Das Tele­me­di­en­ge­setz (TMG)
ist pas­sé

Das TMG ist Geschich­te, die bestehen­den Vor­ga­ben wer­den künf­tig durch den Digi­tal Ser­vices Act (DSA) und durch das Digi­ta­le-Diens­te-Gesetz (DDG) gere­gelt. Der DSA ist eine EU-Ver­ord­nung, die am 16. Novem­ber 2022 in Kraft getre­ten ist und seit dem 17. Febru­ar 2024 in allen Mit­glied­staa­ten der EU ver­bind­lich gilt. 

Zur Umset­zung des DSA hat der Bun­des­tag das DDG auf den Weg gebracht und am 21. März 2024 ver­ab­schie­det. Der Bun­des­rat bil­lig­te das Gesetz am 26. April 2024. Mit der Ver­kün­dung des DDG tritt zugleich das TMG außer Kraft. Wäh­rend die seit Febru­ar 2024 in der EU gel­ten­de DSA-Ver­ord­nung Sorg­falts­pflich­ten für Online-Diens­te und die Durch­set­zung auf EU-Ebe­ne regelt, kon­kre­ti­siert das DDG die Zustän­dig­kei­ten der Behör­den in Deutsch­land. Eine zen­tra­le Rol­le bei der Auf­sicht von Ver­mitt­lungs­diens­ten wird dabei künf­tig die Bun­des­netz­agen­tur spie­len. Der­zeit bestehen­de natio­na­le Rege­lun­gen zu digi­ta­len Diens­ten, wie das TMG und das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (NetzDG) wer­den durch das DDG voll­stän­dig bzw. das NetzDG im über­wie­gen­den Teil abgelöst.


Was sind die Zie­le des DSA?

Der DSA (in Deutsch­land auch als Gesetz über digi­ta­le Diens­te“ bezeich­net, nicht zu ver­wech­seln mit dem Digi­ta­le-Diens­te-Gesetz (DDG)) soll die Ent­fer­nung ille­ga­ler Inhal­te erleich­tern und die Grund­rech­te der Nut­ze­rin­nen und Nut­zer schüt­zen. Neben dem Schutz der Rede­frei­heit im Inter­net sol­len ille­ga­le Inhal­te auf Platt­for­men bes­ser bekämpft wer­den. Dies betrifft neben Hass­re­de bei­spiels­wei­se auch gefälsch­te Pro­duk­te, die zum Kauf ange­bo­ten wer­den. Für gro­ße Online-Platt­for­men und Such­ma­schi­nen, die monat­lich min­des­tens 45 Mil­lio­nen akti­ve Nut­ze­rin­nen und Nut­zer errei­chen (z. B. Meta, Ama­zon, Tik­tok, Insta­gram, You­Tube, Lin­ke­dIn), gel­ten gestei­ger­te Sorg­falts­an­for­de­run­gen, wie zum Bei­spiel die Pflicht zur Risi­ko­ana­ly­se und Risikominimierung.


Was sind Ver­mitt­lungs­diens­te als Anbie­ter von digi­ta­len Diensten?

Der DSA gilt für alle Online-Ver­mitt­lungs­un­ter­neh­men, die im EU-Bin­nen­markt Inhal­te, Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen für Nut­zer bereit­stel­len, unab­hän­gig davon, ob sich ihre Nie­der­las­sung inner­halb oder außer­halb der EU befin­det (Markt­ort­prin­zip).

Ver­mitt­lungs­diens­te i. S. v. Art. 3 lit. g) DSA sind Diens­te, die die Über­tra­gung, Spei­che­rung und/​oder Zur­ver­fü­gung­stel­lung von nut­zer­ge­ne­rier­ten Inhal­ten zum Gegen­stand haben. Bei­spiel­haft zu nen­nen sind hier sozia­le Netz­wer­ke, Online-Markt­plät­ze und Ver­gleichs­por­ta­le aber auch Cloud-Diens­te, Con­tent Deli­very Net­works, VPNs, Regis­trie­rungs­stel­len und Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len, die digi­ta­le Zer­ti­fi­ka­te aus­stel­len. Auch Online-Shops, die nur ver­ein­zelt Inhal­te Drit­ter ein­stel­len und ver­brei­ten, kön­nen als Ver­mitt­lungs­dienst erfasst sein. Dies gilt ins­be­son­de­re für E‑Com­mer­ce-Ange­bo­te, bei denen Nut­zer Bewer­tun­gen für ein­zel­ne Pro­duk­te oder Unter­neh­men abge­ben kön­nen, die dann ver­öf­fent­licht wer­den und ande­ren Nut­zern zur Ori­en­tie­rung die­nen sollen.

Ver­mitt­lungs­diens­te las­sen sich in drei Grup­pen unter­tei­len: Ver­mitt­lungs­diens­te einer rei­nen Durch­lei­tung“, Caching“-Dienste und Hosting“-Dienste (Art. 6 DSA). Eine Son­der­form der Hos­ting-Diens­te sind sog. Online-Platt­for­men, ins­be­son­de­re wenn sie Ver­brau­chern den Abschluss von Fern­ab­satz­ver­trä­gen mit Unter­neh­mern ermög­li­chen („Online-B2C-Markt­plät­ze“).

  • Rei­ne Durch­lei­tungs­dienst­leis­tun­gen erfas­sen die Infor­ma­ti­ons­über­mitt­lung von Nut­zern zu einem Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz oder die Zugangs­ver­mitt­lung (z. B. draht­lo­se Zugangs­punk­te, auch Wire­less Access Points), die Infor­ma­tio­nen wer­den dar­über hin­aus bis auf das zur Über­mitt­lung tech­nisch Not­wen­di­ge nicht wesent­lich ver­än­dert. Erfasst sind ins­be­son­de­re Access-Pro­vi­der (als Inter­net­zu­gangs­ver­mitt­ler) und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men (E‑Mail oder Chat-Diens­te; Inter­net­sprach­te­le­fo­nie (VoIP)).
  • Caching bedeu­tet eben­falls die Über­mitt­lung der von Nut­zern bereit gestell­ten Infor­ma­ti­on an ein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz, aber beinhal­tet zusätz­lich noch eine zeit­lich begrenz­te Zwi­schen­spei­che­rung der vom Nut­zer bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen, sodass sie bei spä­te­rem Bedarf schnel­ler abge­ru­fen wer­den kön­nen. Die­ses Caching ermög­licht dem Pro­xy-Ser­ver, sich häu­fig auf­tre­ten­de wie­der­ho­len­de Anfra­gen ent­we­der teil­wei­se oder kom­plett selbst zu beant­wor­ten. So kön­nen sta­ti­sche Inhal­te wie Bil­der oder häu­fig auf­ge­ru­fe­ne dyna­mi­sche Web­sei­ten im Cache des Pro­xys vor­ge­hal­ten wer­den, wodurch sich die Zugriffs­ra­te auf Web­diens­te deut­lich beschleunigt.
  • Hos­ting-Diens­te und den größ­ten Anwen­dungs­be­reich in der Pra­xis betref­fen Diens­te, die von einem Nut­zer bereit gestell­te Infor­ma­tio­nen in des­sen Auf­trag spei­chern (z. B. Cloud Com­pu­ting Diens­te, Web­hos­ting-Diens­te und Diens­te, die den Online-Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen und Inhal­ten ermög­li­chen (Daten­räu­me)). Der Begriff des Hos­ting-Diens­tes ist dabei deut­lich wei­ter als der der Online-Platt­for­men – ein Hos­ting-Dienst liegt bei­spiels­wei­se schon vor, wenn es zum Dienst gehört, dass mit einem Nut­zer­kon­to ver­knüpf­te Daten für den Nut­zer gespei­chert wer­den. Erfasst sein kön­nen auch die Fäl­le, in denen Web­shops Nut­zungs­ver­läu­fe, ‑prä­fe­ren­zen und ‑moda­li­tä­ten spei­chern sowie die Spei­che­rung von Nut­zer­kom­men­ta­ren als Neben­funk­ti­on von Lieferdiensten.


Wel­che Anga­ben im Impres­sum müs­sen Ver­mitt­lungs­diens­te zukünf­tig mög­li­cher­wei­se zusätz­lich angeben?

Die unters­te Regu­lie­rungs­stu­fe gilt für alle Ver­mitt­lungs­diens­te, unab­hän­gig von ihrer Grö­ße oder ihrem Tätig­keits­be­reich. Die Art. 11 bis 15 DSA ent­hal­ten all­ge­mei­ne Sorg­falts­pflich­ten für Ver­mitt­lungs­diens­te, z. B. Ein­rich­tung einer Kon­takt­stel­le für Behör­den und Nut­zer, und beson­de­re Vor­ga­ben für AGB, hier insbesondere:

  • die Benen­nung und Zur­ver­fü­gung­stel­lung der Kon­takt­stel­len für Behör­den und Nut­zer (DSA-Kon­takt­stel­le für Nut­zer und DSA-Kon­takt­stel­le für Behör­den mit Adres­se, Namen der Geschäfts­füh­rer, Regis­ter­ge­richt und Han­dels­re­gis­ter­num­mer sowie USt-ID Nr.);
  • die Anpas­sung All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen an die Anfor­de­run­gen des DSA und Ver­öf­fent­li­chung der ange­pass­ten Geschäfts­be­din­gun­gen (hier ins­be­son­de­re die Vor­ga­ben des Art. 14 Abs. 1 – 3 DSA) unter ande­rem mit Anga­ben zu etwa­igen Beschrän­kun­gen in Bezug auf die von den Nut­zern bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen, die sie im Zusam­men­hang mit der Nut­zung ihres Diens­tes auf­er­le­gen. Die­se Anga­ben ent­hal­ten Anga­ben zu allen Leit­li­ni­en, Ver­fah­ren, Maß­nah­men und Werk­zeu­ge, die zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten ein­ge­setzt wer­den, ein­schließ­lich der algo­rith­mi­schen Ent­schei­dungs­fin­dung und der mensch­li­chen Über­prü­fung, sowie zu den Ver­fah­rens­re­geln für ihr inter­nes Beschwer­de­ma­nage­ment­sys­tem (Art. 14 Abs. 1 DSA).
  • die Erstel­lung eines Mus­ters für einen Trans­pa­renz­be­richt und die Schaf­fung der not­wen­di­gen Pro­zes­se zu sei­ner Erstel­lung und Ver­öf­fent­li­chung. Dabei müs­sen ins­be­son­de­re die Anzahl der von Behör­den der Mit­glied­staa­ten erhal­te­nen Anord­nun­gen auf­ge­schlüs­selt nach der Art der betrof­fe­nen rechts­wid­ri­gen Inhal­te, Infor­ma­tio­nen über eigen­in­itia­tiv durch­ge­führ­te Mode­ra­ti­on von Inhal­ten und Anga­ben über die Anzahl der Beschwer­den sowie die etwa­ige Ver­wen­dung auto­ma­ti­sier­ter Mit­tel zur Mode­ra­ti­on von Inhal­ten ent­hal­ten (Art. 15 DSA). Zu beach­ten ist, dass die Pflich­ten nicht für Ver­mitt­lungs­diens­te gel­ten, bei denen es sich um Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­men han­delt (weni­ger als 50 Beschäf­tig­te, Jah­res­um­satz i.H.v. maxi­mal 10 Mil­lio­nen Euro), Art. 15 Abs. 2).
  • Kleinst- oder Klein­un­ter­neh­men sind sie von den Rege­lun­gen für Online-Platt­for­men (mit Aus­nah­me der Pflicht zur Über­mitt­lung ihrer Nut­zer­zah­len an die Auf­sichts­be­hör­de auf Anfra­ge) sowie den Rege­lun­gen für Online-B2C-Markt­plät­ze befreit (Art. 19 Abs. 1, 2, 29 Abs. 1, 2 DSA).


Fazit

Das DDG führt mate­ri­ell­recht­lich zu kei­ner Erwei­te­rung der im DSA ent­hal­te­nen all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflich­ten für alle Ver­mitt­lungs­diens­te (Art. 11 – 15 DSA). Das DDG ent­hält nahe­zu wort­gleich gro­ße Tei­le des bis­he­ri­gen TMG (inklu­si­ve der Buß­geld­vor­schrif­ten) sowie dar­über­hin­aus­ge­hend ins­be­son­de­re Defi­ni­tio­nen und Rege­lun­gen zu Zustän­dig­kei­ten der Behör­den und der Koor­di­nie­rungs­stel­le für digi­ta­le Diens­te.

Es soll­te in Zukunft auf Web­sei­ten und in den sozia­len Medi­en dar­auf geach­tet wer­den, dass kor­rek­ter­wei­se auf § 5 DDG ver­wie­sen wird, statt auf § 5 TMG. Es kann sich auch emp­feh­len, die Impres­sums­an­ga­ben ohne spe­zi­el­le Ver­wei­sung auf den Geset­zes­text vor­zu­neh­men und den Ver­weis auf § 5 TMG/§ 5 DDG schlicht zu strei­chen.

Die für alle Ver­mitt­lungs­diens­te gel­ten­den Anga­ben zu einer DSA-Kon­takt­stel­le für Nut­zer und Behör­den soll­ten aus­drück­lich auf­ge­nom­men und ergänzt wer­den.

Auch die AGB soll­ten ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Vor­ga­ben des Art. 14 Abs. 1 – 3 DSA über­prüft und ggfs. ange­passt werden.

Ansprechpartner


Alexander Hausner, LL. M.

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter

Telefon: +49 40 4223 6660-44

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