Mehr Fle­xi­bi­li­tät
bei dis­quo­ta­len Gewinnausschüttungen

Die Finanz­ver­wal­tung erwei­tert die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten für GmbHs und ihre Gesell­schaf­ter im Rah­men soge­nann­ter dis­quo­ta­ler oder inkon­gru­en­ter Gewinn­aus­schüt­tun­gen. In einem aktu­el­len BMF-Schrei­ben passt sie ihre Auf­fas­sung zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung von dis­quo­ta­len Gewinn­aus­schüt­tun­gen an die neue­re Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs an (BMF-Schrei­ben vom 04.09.2024).


Hin­ter­grund

Dis­quo­ta­le Gewinn­aus­schüt­tun­gen kön­nen dann wirt­schaft­lich gebo­ten sein, wenn in einem Gesell­schaf­ter­kreis unter­schied­li­che Ansprü­che an die Höhe der bean­spruch­ten Gewinn­aus­schüt­tung bestehen. Dis­quo­ta­le Gewinn­aus­schüt­tun­gen erfol­gen gera­de nicht ent­spre­chend des Anteils der ein­zel­nen Gesell­schaf­ter am Grund- oder Stamm­ka­pi­tal. Ein abwei­chen­der Gewinn­aus­schüt­tungs­maß­stab kann viel­mehr unter­schied­li­che Aus­schüt­tungs­in­ter­es­sen der ein­zel­nen Gesell­schaf­ter und Finan­zie­rungs­aspek­te auf Ebe­ne der Gesell­schaft berück­sich­ti­gen. Ver­sagt die Finanz­ver­wal­tung sol­chen Gewinn­aus­schüt­tungs­be­schlüs­sen aller­dings die steu­er­li­che Aner­ken­nung, führt dies für steu­er­li­che Zwe­cke zu fik­ti­ven Gewinnau­schüt­tun­gen mit steu­er­li­chen Fol­gen bei der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern ohne tat­säch­li­chen Zufluss.


Neu­es BMF-Schreiben

Bis­her setz­te die Finanz­ver­wal­tung zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung dis­quo­ta­ler Gewinn­aus­schüt­tung vor­aus, dass der Gesell­schafts­ver­trag einen vom Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le abwei­chen­den Maß­stab der Gewinn­ver­tei­lung fest­setzt oder hier­für zumin­dest eine Öff­nungs­klau­sel ent­hält. Das nun ange­pass­te BMF-Schrei­ben des BMF vom 04.09.2024 erwei­tert die steu­er­li­che Aner­ken­nung auf wei­te­re Fäl­le. Grund­sätz­lich sol­len danach alle zivil­recht­lich wirk­sa­men Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se zur inkon­gru­en­ten Gewinn­aus­schüt­tung auch steu­er­recht­lich aner­kannt wer­den. Dies soll ins­be­son­de­re auch für Beschlüs­se über Vor­ab­ge­winn­aus­schüt­tun­gen gel­ten, die zwar die Gesell­schafts­sat­zung punk­tu­ell durch­bre­chen, aber zivil­recht­lich wirk­sam sind. Auch eine gespal­te­ne Gewinn­ver­wen­dung, bei wel­cher der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter sei­nen Anteil am Gewinn nicht aus­ge­schüt­tet, son­dern zunächst in eine gesell­schaf­ter­be­zo­ge­ne Gewinn­rück­la­ge ein­ge­stellt, soll grund­sätz­lich auch steu­er­lich aner­kannt werden.


Pra­xis­hin­weis

Die Finanz­ver­wal­tung erwei­tert mit ihrer Aner­ken­nung der BFH-Recht­spre­chung den rechts­si­che­ren Hand­lungs­be­reich für GmbHs und ihre Gesell­schaf­ter. Dies ermög­licht ins­be­son­de­re mehr Fle­xi­bi­li­tät für dis­quo­ta­le Gewinn­aus­schüt­tun­gen ohne Sat­zungs­an­pas­sun­gen. Der erwei­ter­te Rah­men hier­für und die zivil­recht­li­chen Erfor­der­nis­se soll­ten jedoch vor Aus­schüt­tungs­be­schlüs­sen geprüft wer­den, um steu­er­li­che Risi­ken – auch schen­kung­steu­er­li­cher Art – zu vermeiden.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.