BFH:
Währungsverluste aus Gesellschafterforderungen
Gesellschafterdarlehen in internationalen Unternehmensgruppen können vielfältige steuerliche Fragen auslösen. Der BFH befasste sich aktuell mit der körperschaftsteuerlichen Berücksichtigung von Währungskursverlusten aus Gesellschafterdarlehen und darlehensähnlichen Forderungen in Fremdwährung. Die Entscheidungen betreffen in erster Linie Altfälle mit entsprechenden Gewinnminderungen vor dem 01.01.2022, welche nun bei steuerlichen Außenprüfungen im Fokus der Finanzverwaltung stehen werden. Zum Erhalt der Abzugsfähigkeit von Währungsverlusten kommt zukünftig dem Drittvergleich maßgebliche Bedeutung zu.
Hintergrund
Beteiligt sich eine Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft oder anderen Körperschaften, kann sie Dividenden und Bezüge aus solchen Beteiligungen sowie Gewinne aus der Veräußerung der Anteile regelmäßig körperschaftsteuerfrei vereinnahmen (§ 8b Abs. 1, 2 KStG – Ausnahmen zum Beispiel bei Streubesitz, pauschalen nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben etc.). Korrespondierend zu dieser Steuerfreiheit der Erträge besteht ein Abzugsverbot für Gewinnminderungen in Zusammenhang mit dem Anteil. Dieses umfasst auch Gewinnminderungen in Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder Darlehenssicherheit, die ein Gesellschafter gewährt, der unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist (§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Ob das Abzugsverbot auch für Währungsverluste aus solchen Forderungen gilt, war lange umstritten. Ab dem 01.01.2022 besteht eine gesetzliche Regelung, die solche Wechselkursverluste ausdrücklich von den nichtabzugsfähigen Gewinnminderungen ausnimmt (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG n.F.).
Entscheidung
Nach den aktuellen Urteilen des BFH sind Währungskursverluste bei Fremdwährungs-Gesellschafterdarlehen vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bei der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig (BFH vom 24.04.2024 – I R 11/23 und I R 41/20).
Praxishinweis
Die Entscheidungen des BFH sind für zahlreiche Altfälle vor dem 01.01.2022 von Bedeutung. Zwar bestätigt der BFH die für steuerpflichtige Körperschaften nachteilige Auffassung der Finanzverwaltung, die gesetzliche Regelung für Altfälle eröffnet jedoch Ausnahmen von dem generellen Abzugsverbot. Das Abzugsverbot kommt nicht zur Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Für einen solchen Fremdvergleich – insbesondere hinsichtlich des bei einem Fremdwährungsdarlehen zusätzlich übernommenen Währungsrisikos – gibt der BFH Hinweise zur Bedeutung von Sicherheiten, Währungskurssicherungsgeschäften und relevanten wirtschaftlichen Gründen; mögliche unionsrechtlich gebotene Einschränkungen des Abzugsverbots lässt der BFH für EU-Fälle noch offen. Ebenso ist noch offen, ob eine Saldierung von Währungsverlusten mit korrespondierenden Währungskursgewinnen zulässig sein könnte (BFH vom 24.04.2024 – I R 11/23).