BFH:
Wäh­rungs­ver­lus­te aus Gesellschafterforderungen

Gesell­schaf­ter­dar­le­hen in inter­na­tio­na­len Unter­neh­mens­grup­pen kön­nen viel­fäl­ti­ge steu­er­li­che Fra­gen aus­lö­sen. Der BFH befass­te sich aktu­ell mit der kör­per­schaft­steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung von Wäh­rungs­kurs­ver­lus­ten aus Gesell­schaf­ter­dar­le­hen und dar­le­hens­ähn­li­chen For­de­run­gen in Fremd­wäh­rung. Die Ent­schei­dun­gen betref­fen in ers­ter Linie Alt­fäl­le mit ent­spre­chen­den Gewinn­min­de­run­gen vor dem 01.01.2022, wel­che nun bei steu­er­li­chen Außen­prü­fun­gen im Fokus der Finanz­ver­wal­tung ste­hen wer­den. Zum Erhalt der Abzugs­fä­hig­keit von Wäh­rungs­ver­lus­ten kommt zukünf­tig dem Dritt­ver­gleich maß­geb­li­che Bedeu­tung zu.


Hin­ter­grund

Betei­ligt sich eine Kör­per­schaft an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft oder ande­ren Kör­per­schaf­ten, kann sie Divi­den­den und Bezü­ge aus sol­chen Betei­li­gun­gen sowie Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung der Antei­le regel­mä­ßig kör­per­schaft­steu­er­frei ver­ein­nah­men (§ 8b Abs. 1, 2 KStG – Aus­nah­men zum Bei­spiel bei Streu­be­sitz, pau­scha­len nicht­ab­zugs­fä­hi­gen Betriebs­aus­ga­ben etc.). Kor­re­spon­die­rend zu die­ser Steu­er­frei­heit der Erträ­ge besteht ein Abzugs­ver­bot für Gewinn­min­de­run­gen in Zusam­men­hang mit dem Anteil. Die­ses umfasst auch Gewinn­min­de­run­gen in Zusam­men­hang mit einer Dar­le­hens­for­de­rung oder Dar­le­hens­si­cher­heit, die ein Gesell­schaf­ter gewährt, der unmit­tel­bar oder mit­tel­bar zu mehr als 25 % am Grund- oder Stamm­ka­pi­tal betei­ligt ist (§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Ob das Abzugs­ver­bot auch für Wäh­rungs­ver­lus­te aus sol­chen For­de­run­gen gilt, war lan­ge umstrit­ten. Ab dem 01.01.2022 besteht eine gesetz­li­che Rege­lung, die sol­che Wech­sel­kurs­ver­lus­te aus­drück­lich von den nicht­ab­zugs­fä­hi­gen Gewinn­min­de­run­gen aus­nimmt (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG n.F.).


Ent­schei­dung

Nach den aktu­el­len Urtei­len des BFH sind Wäh­rungs­kurs­ver­lus­te bei Fremd­wäh­rungs-Gesell­schaf­ter­dar­le­hen vor dem Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung bei der dar­le­hens­ge­wäh­ren­den Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht abzugs­fä­hig (BFH vom 24.04.2024 – I R 11/23 und I R 41/20).


Pra­xis­hin­weis

Die Ent­schei­dun­gen des BFH sind für zahl­rei­che Alt­fäl­le vor dem 01.01.2022 von Bedeu­tung. Zwar bestä­tigt der BFH die für steu­er­pflich­ti­ge Kör­per­schaf­ten nach­tei­li­ge Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung, die gesetz­li­che Rege­lung für Alt­fäl­le eröff­net jedoch Aus­nah­men von dem gene­rel­len Abzugs­ver­bot. Das Abzugs­ver­bot kommt nicht zur Anwen­dung, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass auch ein frem­der Drit­ter das Dar­le­hen bei sonst glei­chen Umstän­den gewährt oder noch nicht zurück­ge­for­dert hät­te; dabei sind nur die eige­nen Siche­rungs­mit­tel der Gesell­schaft zu berück­sich­ti­gen. Für einen sol­chen Fremd­ver­gleich – ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des bei einem Fremd­wäh­rungs­dar­le­hen zusätz­lich über­nom­me­nen Wäh­rungs­ri­si­kos – gibt der BFH Hin­wei­se zur Bedeu­tung von Sicher­hei­ten, Wäh­rungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäf­ten und rele­van­ten wirt­schaft­li­chen Grün­den; mög­li­che uni­ons­recht­lich gebo­te­ne Ein­schrän­kun­gen des Abzugs­ver­bots lässt der BFH für EU-Fäl­le noch offen. Eben­so ist noch offen, ob eine Sal­die­rung von Wäh­rungs­ver­lus­ten mit kor­re­spon­die­ren­den Wäh­rungs­kurs­ge­win­nen zuläs­sig sein könn­te (BFH vom 24.04.2024 – I R 11/23).

Ansprechpartner


Stephanie von Trotha

Geschäftsführerin
Steuerberaterin

Telefon: +49 40 4223 6660-30

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