BFH:
Umsatzsteuer auf die Lieferung von Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen
Der BFH beurteilte die Lieferung von Mieterstrom aus einer eigenen Photovoltaikanlage als selbständige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Er weicht damit von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab. Die Entscheidung betrifft insbesondere Leistungen in Zusammenhang mit der Vermietung von privatem Wohnraum.
Hintergrund
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Streitig ist aber immer wieder, ob weitere Leistungen des Vermieters über die Überlassung von Wohnraum hinaus ebenfalls umsatzsteuerfrei erfolgen.
Entscheidung
Im Entscheidungsfall lieferte der Vermieter seinen Mietern über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugten Strom. Hierzu hatten Vermieter und Mieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen, die monatlich kündbar war und eine verbrauchsabhängige, marktübliche Vergütung vorsah. Der BFH beurteilte die Stromleistung gegen Entgelt in diesem Fall als selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, da die Mieter – schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen – die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird. Dem Vermieter steht der Vorsteueranspruch aus den Kosten zur Anschaffung der Photovoltaikanlagen zu (BFH-Urteil vom 17.07.2024 – XI R 8/21).
Praxishinweis
In welchen Fällen die Auffassung des BFH in der Praxis vorteilhaft ist, ist im Einzelfall abzuwägen. Den Vorteilen aus dem Recht zum Vorsteuerabzug stehen dann die umsatzsteuerlichen Pflichten auf die Stromlieferungen gegenüber. Soweit ab dem 01.01.2023 die Lieferung und Installation von (kleinen) Photovoltaikanlage im privaten und öffentlichen Bereich dem neuen umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz unterliegen (§ 12 Abs. 3 UStG), entfällt der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug. So kann es häufig auch vorteilhaft sein, weiter der im UStAE veröffentlichten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu folgen. Es ist offen, ob die Finanzverwaltung den UStAE anpassen wird.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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