BFH:
Umsatz­steu­er auf die Lie­fe­rung von Mie­ter­strom aus Photovoltaikanlagen

Der BFH beur­teil­te die Lie­fe­rung von Mie­ter­strom aus einer eige­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge als selb­stän­di­ge Leis­tung, die zum Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­leis­tun­gen berech­tigt. Er weicht damit von der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ab. Die Ent­schei­dung betrifft ins­be­son­de­re Leis­tun­gen in Zusam­men­hang mit der Ver­mie­tung von pri­va­tem Wohnraum.


Hin­ter­grund

Die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken an Pri­vat­per­so­nen ist grund­sätz­lich umsatz­steu­er­frei. Strei­tig ist aber immer wie­der, ob wei­te­re Leis­tun­gen des Ver­mie­ters über die Über­las­sung von Wohn­raum hin­aus eben­falls umsatz­steu­er­frei erfolgen. 


Ent­schei­dung

Im Ent­schei­dungs­fall lie­fer­te der Ver­mie­ter sei­nen Mie­tern über eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge selbst erzeug­ten Strom. Hier­zu hat­ten Ver­mie­ter und Mie­ter eine Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Miet­ver­trag geschlos­sen, die monat­lich künd­bar war und eine ver­brauchs­ab­hän­gi­ge, markt­üb­li­che Ver­gü­tung vor­sah. Der BFH beur­teil­te die Strom­leis­tung gegen Ent­gelt in die­sem Fall als selb­stän­di­ge umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung, da die Mie­ter – schon auf­grund der gesetz­li­chen Rege­lun­gen – die Mög­lich­keit haben, den Strom­an­bie­ter frei zu wäh­len und die Strom­lie­fe­rung getrennt und nach indi­vi­du­el­lem Ver­brauch abge­rech­net wird. Dem Ver­mie­ter steht der Vor­steu­er­an­spruch aus den Kos­ten zur Anschaf­fung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen zu (BFH-Urteil vom 17.07.2024 – XI R 8/21).


Pra­xis­hin­weis

In wel­chen Fäl­len die Auf­fas­sung des BFH in der Pra­xis vor­teil­haft ist, ist im Ein­zel­fall abzu­wä­gen. Den Vor­tei­len aus dem Recht zum Vor­steu­er­ab­zug ste­hen dann die umsatz­steu­er­li­chen Pflich­ten auf die Strom­lie­fe­run­gen gegen­über. Soweit ab dem 01.01.2023 die Lie­fe­rung und Instal­la­ti­on von (klei­nen) Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im pri­va­ten und öffent­li­chen Bereich dem neu­en umsatz­steu­er­li­chen Null­steu­er­satz unter­lie­gen (§ 12 Abs. 3 UStG), ent­fällt der Vor­teil aus dem Vor­steu­er­ab­zug. So kann es häu­fig auch vor­teil­haft sein, wei­ter der im UStAE ver­öf­fent­lich­ten Rechts­auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zu fol­gen. Es ist offen, ob die Finanz­ver­wal­tung den UStAE anpas­sen wird.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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