BFH:
Gesetz­li­che Aus­set­zungs­zin­sen vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Bun­des­fi­nanz­hof beur­teil­te den gesetz­li­chen Zins­satz von jähr­lich 6 % für soge­nann­te Aus­set­zungs­zin­sen als ver­fas­sungs­wid­rig und rief dazu das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt an. Steu­er­pflich­ti­ge, die im Rah­men von Rechts­be­helfs­ver­fah­ren einen Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung gestellt haben oder erwä­gen, soll­ten die­se Ent­schei­dung beach­ten (BFH vom 08.05.2024 – VIII R 9/23).


Hin­ter­grund

Wird gegen einen Bescheid Ein­spruch oder Kla­ge ein­ge­legt, besteht eine mög­li­che Zah­lungs­pflicht wei­ter. Die Finanz­ver­wal­tung kann jedoch die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewäh­ren, so dass vor­erst kei­ne Zah­lun­gen zu leis­ten sind. Bleibt der Ein­spruch erfolg­los, ist der geschul­de­te und aus­ge­setz­te Betrag zu ver­zin­sen. Der Zins­satz für sol­che Aus­set­zungs­zin­sen beträgt aktu­ell 0,5 % im Monat, das sind 6 % pro Jahr. Der gegen­wär­ti­ge Zins­satz für Steu­er­nach­zah­lun­gen und Steu­er­erstat­tun­gen beträgt hin­ge­gen ab dem 01.01.2019 nur 0,15 % im Monat, also 1,8 % pro Jahr. Den Zins­satz für Steu­er­nach­zah­lun­gen und Steu­er­erstat­tun­gen von vor­mals eben­falls 0,5 % im Monat hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ab dem Jahr 2014 als ver­fas­sungs­wid­rig erkannt. Für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab 01.01.2019 hat­te der Gesetz­ge­ber die­sen Zins­satz rück­wir­kend anzu­pas­sen. Im nun ent­schie­de­nen Fall for­dert der Klä­ger auch für Aus­set­zungs­zin­sen ab dem 01.01.2019 eine ent­spre­chen­de Begren­zung des Zinssatzes.


Ent­schei­dung des BFH

Nach der aktu­el­len Ent­schei­dung des BFH sind Aus­set­zungs­zin­sen in Höhe von 6 % für Zeit­räu­me ab dem 01.01.2019 nicht mehr mit dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­heits­grund­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) ver­ein­bar. Wäh­rend einer anhal­ten­den struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­pha­se ist ein Zins­satz in Höhe von 6 % nicht (mehr) erfor­der­lich, um einen Liqui­di­täts­vor­teil durch spä­te­re Zah­lung abzu­schöp­fen. Die gegen­wär­ti­ge Zins­hö­he von 6 % beschränkt viel­mehr den ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten Zugang zu effek­ti­vem Rechts­schutz, wenn Steu­er­pflich­ti­ge aus wirt­schaft­li­chen Erwä­gun­gen zur Zins­hö­he auf die Inan­spruch­nah­me des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes ver­zich­ten. Auch für die gegen­wär­ti­ge Zins­satz­sprei­zung für Aus­set­zungs­zin­sen einer­seits (6 %) und Erstat­tungs­zin­sen ande­rer­seits (1,8 %) gibt es kei­ne recht­fer­ti­gen­den Gründe.


Pra­xis­hin­weis

Die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung obliegt nun dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Die Fest­set­zung von Aus­set­zungs­zin­sen in Höhe von 6 % pro Jahr ab dem 01.01.2019 soll­te ange­foch­ten und offen gehal­ten werden.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

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