EuGH:
Umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft bleibt attraktiv

Ent­schei­dung

Der EuGH bestä­tig­te aktu­ell das bis­he­ri­ge deut­sche Ver­ständ­nis, dass Innen­um­sät­ze inner­halb einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft nicht zu umsatz­steu­er­ba­ren Leis­tun­gen füh­ren. Die Ent­schei­dung ist von gro­ßer prak­ti­scher Bedeu­tung und war mit Span­nung erwar­tet wor­den (EuGH vom 11.07.2024 – C‑184/23).


Hin­ter­grund

Der BFH hat­te die feh­len­de Steu­er­bar­keit von Innen­um­sät­zen inner­halb einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft bezwei­felt und die­se Fra­ge dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt (BFH vom 26.01.2023 – V R 20/22). Die Zwei­fel des BFH betra­fen ein Kern­ele­ment der deut­schen umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft. Gera­de die feh­len­de Steu­er­bar­keit war bis­lang in Unter­neh­mens­grup­pen oft aus­schlag­ge­ben­des Motiv für die Begrün­dung einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft, da sie steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze und nicht­ab­zieh­ba­re Vor­steu­ern inner­halb der Grup­pe verhindert. 

Der EuGH wies die Zwei­fel des BFH an der Uni­ons­kon­for­mi­tät der deut­schen Rege­lun­gen und am bis­he­ri­gen Ver­ständ­nis einer Organ­schaft zurück. Bil­den recht­lich selb­stän­di­ge, aber finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch gegen­sei­tig eng mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Per­so­nen eine Mehr­wert­steu­er­grup­pe, die von einem EU- Mit­glied­staat als ein ein­zi­ger Steu­er­pflich­ti­ger bestimmt wird, so unter­lie­gen ent­gelt­lich erbrach­te Leis­tun­gen zwi­schen den Per­so­nen der Mehr­wert­steu­er­grup­pe nicht der Mehr­wert­steu­er. Dies gilt selbst dann, wenn der Emp­fän­ger die­ser Leis­tun­gen nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Nach deut­scher Ter­mi­no­lo­gie unter­lie­gen danach Umsät­ze inner­halb einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft nicht der Umsatzsteuer. 


Pra­xis­hin­weis

Die Ent­schei­dung bringt Rechts­si­cher­heit für bestehen­de Organ­schaf­ten und Pla­nungs­si­cher­heit für die Zukunft. Eine Abkehr vom bis­he­ri­gen Ver­ständ­nis hät­te zu zusätz­li­chen umsatz­steu­er­li­chen Belas­tun­gen ins­be­son­de­re bei (par­ti­ell) umsatz­steu­er­be­frei­ten Unter­neh­men im Finanz‑, Immo­bi­li­en- und Non­pro­fit­sek­tor geführt.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

Stephanie von Trotha

Geschäftsführerin
Steuerberaterin

Telefon: +49 40 4223 6660-30

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