EuGH:
Umsatzsteuerliche Organschaft bleibt attraktiv
Entscheidung
Der EuGH bestätigte aktuell das bisherige deutsche Verständnis, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen führen. Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung und war mit Spannung erwartet worden (EuGH vom 11.07.2024 – C‑184/23).
Hintergrund
Der BFH hatte die fehlende Steuerbarkeit von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft bezweifelt und diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH vom 26.01.2023 – V R 20/22). Die Zweifel des BFH betrafen ein Kernelement der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft. Gerade die fehlende Steuerbarkeit war bislang in Unternehmensgruppen oft ausschlaggebendes Motiv für die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft, da sie steuerpflichtige Umsätze und nichtabziehbare Vorsteuern innerhalb der Gruppe verhindert.
Der EuGH wies die Zweifel des BFH an der Unionskonformität der deutschen Regelungen und am bisherigen Verständnis einer Organschaft zurück. Bilden rechtlich selbständige, aber finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch gegenseitig eng miteinander verbundene Personen eine Mehrwertsteuergruppe, die von einem EU- Mitgliedstaat als ein einziger Steuerpflichtiger bestimmt wird, so unterliegen entgeltlich erbrachte Leistungen zwischen den Personen der Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger dieser Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach deutscher Terminologie unterliegen danach Umsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer.
Praxishinweis
Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für bestehende Organschaften und Planungssicherheit für die Zukunft. Eine Abkehr vom bisherigen Verständnis hätte zu zusätzlichen umsatzsteuerlichen Belastungen insbesondere bei (partiell) umsatzsteuerbefreiten Unternehmen im Finanz‑, Immobilien- und Nonprofitsektor geführt.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 40 4223 6660-38