OLG Mün­chen:
Mana­ger­mo­dell ist nicht gleich Managermodell

Ent­schei­dung

Sit­ten­wid­rig und damit nich­tig sind nach Auf­fas­sung des OLG Mün­chen Klau­seln, die einen Gesell­schaf­ter dazu ver­pflich­ten, sei­ne Betei­li­gung an der Gesell­schaft im Fal­le der Been­di­gung sei­ner Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit an die Gesell­schaft zu über­tra­gen, wenn es dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auf­grund des von ihm gehal­te­nen 25%igen Anteils und der Viel­zahl der übri­gen Gesell­schaf­ter fak­tisch nicht unmög­lich ist, in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sei­nen Wil­len durch­zu­set­zen und der Gesell­schaf­ter gleich­zei­tig mit sei­ner Betei­li­gung das erheb­li­che wirt­schaft­li­che Risi­ko der Bereit­stel­lung zusätz­li­cher Mit­tel ein­ge­gan­gen ist (OLG Mün­chen, Urteil vom 13.05.2020 – 7 U 1844/19).


Hin­ter­grund

Es ist all­ge­mein aner­kannt, dass gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lun­gen, die einem Gesell­schaf­ter, einer Grup­pe von Gesell­schaf­tern oder der Gesell­schaf­ter­mehr­heit in einer GmbH oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft das Recht ein­räu­men, einen Mit­ge­sell­schaf­ter ohne sach­li­chen Grund aus der Gesell­schaft aus­zu­schlie­ßen, grund­sätz­lich nach § 138 BGB sit­ten­wid­rig und damit nich­tig sind. Hier­von sind nur weni­ge Aus­nah­men aner­kannt. Eine davon ist das soge­nann­te Mana­ger­mo­dell“ (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 173/04). Die­ses zeich­net sich dadurch aus, dass einem Geschäfts­füh­rer im Hin­blick auf sei­ne Geschäfts­füh­rer­stel­lung eine Min­der­heits­be­tei­li­gung ein­ge­räumt wird, für die er nur ein Ent­gelt in Höhe des Nenn­werts zu zah­len hat und die er bei Been­di­gung sei­nes Geschäfts­füh­rer­am­tes gegen eine der Höhe nach begrenz­te Abfin­dung zurück­zu­über­tra­gen hat. Die Betei­li­gung hat die Funk­ti­on, den Geschäfts­füh­rer stär­ker an das Unter­neh­men zu bin­den, sei­ne Moti­va­ti­on zu stei­gern und sei­ne Stel­lung als geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter“ inner­halb des Betriebs und nach außen auf­zu­wer­ten. Wirt­schaft­lich im Vor­der­grund steht die Teil­ha­be am Gewinn der Gesell­schaft. In dem vom BGH ent­schie­de­nen Fall war der Geschäfts­füh­rer mit 10 % an der Gesell­schaft betei­ligt und es gab nur einen Mit­ge­sell­schaf­ter, der mit sei­ner Betei­li­gung von 90 % in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung alles ent­schei­den konnte.

Ganz anders lag der Sach­ver­halt in dem vom OLG Mün­chen ent­schie­de­nen Fall: Hier war der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit 25 % an der Gesell­schaft betei­ligt, es gab eine Viel­zahl von Gesell­schaf­tern (ins­ge­samt 17) und der Gesell­schaf­ter hat­te, wie die übri­gen Gesell­schaf­ter auch, der Gesell­schaft gleich­zei­tig mit sei­ner Betei­li­gung wei­te­re erheb­li­che Mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt. Damit war er also ein erheb­li­ches eige­nes wirt­schaft­li­ches Risi­ko ein­ge­gan­gen. Ins­be­son­de­re wegen der Gesell­schafts­struk­tur war es ihm auch fak­tisch nicht unmög­lich, in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sei­nen Wil­len durchzusetzen. 

Kei­ne Rol­le spiel­te nach Auf­fas­sung des Gerichts, dass die Rück­kaufs- und Rück­über­tra­gungs­ver­pflich­tung nicht unmit­tel­bar im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt war, son­dern außer­halb davon in sog. CEO-Zusatz­be­stim­mun­gen“, die wie­der­um Anla­ge der Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung waren. Denn die Nich­tig­keit der schuld­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen erfas­se auch die Wirk­sam­keit der von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se. Eben­falls ohne Bedeu­tung war, dass die Antei­le nicht gemäß § 34 GmbHG ein­ge­zo­gen wur­den, son­dern ein Ankaufs­recht ver­ein­bart war.


Pra­xis­hin­weis

Die Ent­schei­dung des OLG Mün­chen ist von außer­or­dent­li­cher Bedeu­tung für die Trans­ak­ti­ons­pra­xis. Ins­be­son­de­re in Pri­va­te-Equi­ty- und Ven­ture-Capi­tal-Trans­ak­tio­nen fin­den sich nahe­zu immer kom­ple­xe Rege­lun­gen zur Betei­li­gung (bzw. Rück­be­tei­li­gung) des Manage­ments und der Grün­der (good leaver/​bad lea­ver). Beson­de­res Augen­merk ist auf die Höhe der Betei­li­gung, die Gesell­schaf­ter­struk­tur und die Fra­ge, wel­che zusätz­li­chen Bei­trä­ge bzw. Ein­la­gen der Gesellschafter/​Geschäftsführer leis­ten soll, zu rich­ten. Nicht zu unter­schät­zen ist auch die finan­zi­el­le Sei­te: Wäh­rend der kla­gen­de Gesell­schaf­ter mit nur 300.000 Euro abge­fun­den wer­den soll­te, hat­te der Anteil nach sei­nem Vor­trag einen Wert von 2,5 Mio. Euro. Span­nend bleibt, ob der BGH die Auf­fas­sung des OLG teilt.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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