OLG Düs­sel­dorf:
Zur Ein­rei­chung von elek­tro­ni­schen Gesell­schaft­er­lis­ten auch ohne Gesell­schaf­ter- oder Beteiligungsveränderungen

Ent­schei­dung

Grund­sätz­lich sind neue Gesell­schaft­er­lis­ten nur dann zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen, wenn sie Ver­än­de­run­gen in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung ent­hal­ten. Für alte Gesell­schaft­er­lis­ten, die beim Han­dels­re­gis­ter noch in Papier­form vor­lie­gen, eröff­net die Ent­schei­dung des OLG Düs­sel­dorf nun die Mög­lich­keit, die elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung auch ohne sol­che Ver­än­de­run­gen vor­zu­neh­men – und gibt Gesell­schaf­ten damit die Chan­ce, durch die Mel­dung zum Han­dels­re­gis­ter, eine Mel­dung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter zu ver­mei­den (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 17.04.2020 – 3 Wx 57/20).


Hin­ter­grund

Eine GmbH woll­te ihre Gesell­schaft­er­lis­te von 1999, die bis­her ledig­lich in Papier­form beim Han­dels­re­gis­ter hin­ter­legt war, elek­tro­nisch – und damit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter genü­gend – ein­rei­chen. Der Anlass der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung war die Ergän­zung der pro­zen­tua­len Betei­li­gung des Geschäfts­an­teils und des Geburts­da­tums des Gesell­schaf­ters. Damit ent­spricht die Gesell­schaft­er­lis­te zwar den neu­en gesetz­li­chen Vor­ga­ben des Trans­pa­renz­re­gis­ters, ihre Ein­rei­chung ist jedoch nicht durch Ver­än­de­run­gen in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gun­gen ver­an­lasst gewe­sen. Das Amts­ge­richt Duis­burg (Regis­ter­ge­richt) lehn­te die Ein­rei­chung daher ab.

Das OLG hob den Beschluss auf. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zwar eine Pflicht zur Ein­rei­chung einer Gesell­schaft­er­lis­te in bestimm­ten Fäl­len vor­ge­se­hen sei – etwa bei Ver­än­de­run­gen in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gun­gen –, ein Ver­bot zur frei­wil­li­gen Ein­rei­chung las­se sich im Umkehr­schluss dar­aus aber nicht ablei­ten. Dadurch, dass die nach § 20 Abs. 1 GwG (Geld­wä­sche­ge­setz) erfor­der­li­chen Anga­ben zur Ein­tra­gung in das Trans­pa­renz­re­gis­ter bis­her weder mit­ge­teilt noch aus dem Han­dels­re­gis­ter in elek­tro­ni­scher Form ersicht­lich sei­en, erschei­ne eine frei­wil­li­ge Ein­rei­chung im kon­kre­ten Fall sinn­voll. Dem Gericht zufol­ge stün­den auch die Über­gangs­re­ge­lun­gen zum GwG einer frei­wil­li­gen elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung der Gesell­schaft­er­lis­te nicht ent­ge­gen. Es sei nicht ersicht­lich, dass durch sie – wie vom Regis­ter­ge­richt ange­führt – eine Über­schüt­tung“ mit neu­en Gesell­schaft­er­lis­ten ver­hin­dert wer­den soll.


Pra­xis­hin­weis

In Umset­zung der Vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie wur­de das GwG mit Wir­kung zum 26. Juni 2017 geän­dert. Inner­halb des­sen bestimmt § 20 Abs. 1 GwG unter ande­rem, dass juris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Namen, Geburts­da­tum, Wohn­ort sowie Art und Umfang der Betei­li­gung ihrer Gesell­schaf­ter zum Trans­pa­renz­re­gis­ter zu mel­den haben, wenn die­se Gesell­schaf­ter wirt­schaft­lich Berech­tig­te“ sind. Die­se Mel­de­pflicht ent­fällt jedoch, wenn sich die vor­ge­nann­ten Anga­ben aus Doku­men­ten erge­ben, die elek­tro­nisch aus dem Han­dels­re­gis­ter (u. a. die Gesell­schaft­er­lis­te einer GmbH) abruf­bar sind. So soll eine Dop­pel­be­las­tung von Unter­neh­men ver­hin­dert werden.

Die Dis­kus­si­on um die elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung von Gesell­schaft­er­lis­ten zum Han­dels­re­gis­ter hat mit dem Beschluss des OLG Düs­sel­dorf, jeden­falls für Alt­lis­ten aus der Zeit vor dem elek­tro­nisch geführ­ten Han­dels­re­gis­ter, neu­en Schwung erhal­ten. Es bleibt abzu­war­ten, ob die Ent­schei­dung den Stein zum Rol­len“ brin­gen wird und Gesell­schaft­er­lis­ten auch dann in das Han­dels­re­gis­ter auf­zu­neh­men sind, wenn kei­ne Ände­rung in den Gesell­schaf­ter­per­so­nen oder ihrer Betei­li­gung vor­liegt – das macht gera­de für Gesell­schaf­ten, die seit der elek­tro­ni­schen Füh­rung des Han­dels­re­gis­ters 2007 noch kei­ne Lis­te ein­ge­reicht haben, durch­aus Sinn und kann an ande­rer Stel­le, etwa bei der Mel­dung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter, Zeit ersparen.

Ansprechpartner


Sina Schipp

Rechtsanwältin

Telefon: +49 40 4223 6660-46

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