OLG Düsseldorf:
Zur Einreichung von elektronischen Gesellschafterlisten auch ohne Gesellschafter- oder Beteiligungsveränderungen
Entscheidung
Grundsätzlich sind neue Gesellschafterlisten nur dann zum Handelsregister einzureichen, wenn sie Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung enthalten. Für alte Gesellschafterlisten, die beim Handelsregister noch in Papierform vorliegen, eröffnet die Entscheidung des OLG Düsseldorf nun die Möglichkeit, die elektronische Einreichung auch ohne solche Veränderungen vorzunehmen – und gibt Gesellschaften damit die Chance, durch die Meldung zum Handelsregister, eine Meldung zum Transparenzregister zu vermeiden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2020 – 3 Wx 57/20).
Hintergrund
Eine GmbH wollte ihre Gesellschafterliste von 1999, die bisher lediglich in Papierform beim Handelsregister hinterlegt war, elektronisch – und damit dem Transparenzregister genügend – einreichen. Der Anlass der elektronischen Einreichung war die Ergänzung der prozentualen Beteiligung des Geschäftsanteils und des Geburtsdatums des Gesellschafters. Damit entspricht die Gesellschafterliste zwar den neuen gesetzlichen Vorgaben des Transparenzregisters, ihre Einreichung ist jedoch nicht durch Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlasst gewesen. Das Amtsgericht Duisburg (Registergericht) lehnte die Einreichung daher ab.
Das OLG hob den Beschluss auf. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zwar eine Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste in bestimmten Fällen vorgesehen sei – etwa bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen –, ein Verbot zur freiwilligen Einreichung lasse sich im Umkehrschluss daraus aber nicht ableiten. Dadurch, dass die nach § 20 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) erforderlichen Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister bisher weder mitgeteilt noch aus dem Handelsregister in elektronischer Form ersichtlich seien, erscheine eine freiwillige Einreichung im konkreten Fall sinnvoll. Dem Gericht zufolge stünden auch die Übergangsregelungen zum GwG einer freiwilligen elektronischen Einreichung der Gesellschafterliste nicht entgegen. Es sei nicht ersichtlich, dass durch sie – wie vom Registergericht angeführt – eine „Überschüttung“ mit neuen Gesellschafterlisten verhindert werden soll.
Praxishinweis
In Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das GwG mit Wirkung zum 26. Juni 2017 geändert. Innerhalb dessen bestimmt § 20 Abs. 1 GwG unter anderem, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang der Beteiligung ihrer Gesellschafter zum Transparenzregister zu melden haben, wenn diese Gesellschafter „wirtschaftlich Berechtigte“ sind. Diese Meldepflicht entfällt jedoch, wenn sich die vorgenannten Angaben aus Dokumenten ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister (u. a. die Gesellschafterliste einer GmbH) abrufbar sind. So soll eine Doppelbelastung von Unternehmen verhindert werden.
Die Diskussion um die elektronische Einreichung von Gesellschafterlisten zum Handelsregister hat mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf, jedenfalls für Altlisten aus der Zeit vor dem elektronisch geführten Handelsregister, neuen Schwung erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung „den Stein zum Rollen“ bringen wird und Gesellschafterlisten auch dann in das Handelsregister aufzunehmen sind, wenn keine Änderung in den Gesellschafterpersonen oder ihrer Beteiligung vorliegt – das macht gerade für Gesellschaften, die seit der elektronischen Führung des Handelsregisters 2007 noch keine Liste eingereicht haben, durchaus Sinn und kann an anderer Stelle, etwa bei der Meldung zum Transparenzregister, Zeit ersparen.