BGH:
Leiharbeitnehmer müssen auch für Schwellenwerte in der Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt werden
28.08.2019
Entscheidung
Leiharbeitnehmer sind bei der Bestimmung des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG mitzuzählen, wenn das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von sechs Monaten hinaus Arbeitsplätze regelmäßig mit Leiharbeitnehmern besetzt (BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – II ZB 21/18).
Hintergrund
Die Arbeitgeberin, eine GmbH, beschäftigt zum überwiegenden Teil angestellte Arbeitnehmer sowie daneben im Umfang von etwa einem Drittel der Belegschaft Leiharbeitnehmer, deren konkrete Anzahl je nach Auftragslage schwankt. Die Anzahl der festangestellten Arbeitnehmer und der Leiharbeitnehmer mit einer tatsächlichen oder prognostizierten Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten betrug an Stichtagen im Februar und Mai 2017 sowie in dem Referenzzeitraum Januar 2017 bis März 2018 im Durchschnitt insgesamt nie mehr als 2.000 Beschäftigte, wohingegen die Zahl der fest angestellten Arbeitnehmer und sämtlicher Leiharbeitnehmer, d.h. auch solcher mit einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten, an beiden Stichtagen und im angegebenen Zeitraum im Durchschnitt jeweils über 2.000 Beschäftigten lag. In Frage stand die Eröffnung der paritätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 MitbestG.
Nach der seit 2017 geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 AÜG sind Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung von Schwellenwerten auch in Gesetzen zur unternehmerischen Mitbestimmung mitzuzählen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Diese Einsatzdauer ist nach Auffassung des BGH nicht arbeitnehmer‑, sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Abzustellen ist nach Auffassung des BGH daher nicht auf die Dauer des Einsatzes der einzelnen konkreten Leiharbeitnehmer, sondern darauf, wie viele Arbeitsplätze in einem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit – ggf. auch wechselnden – Leiharbeitnehmern besetzt sind. Im zugrunde liegenden Fall kam es also nicht darauf an, ob zu den Stichtagen oder im Referenzzeitraum eine bestimmte Anzahl an Leiharbeitnehmern über sechs Monate lang eingesetzt waren, sondern ob die besetzten Arbeitsplätze als regelmäßig zu besetzende Arbeitsplätze geplant waren und auch tatsächlich über sechs Monate hinaus mit Leiharbeitskräften besetzt waren.
Praxishinweis
Für das Überschreiten des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG ist also zunächst allein die Stellenplanung maßgeblich. Das für die Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts relevante Kriterium ist die ständige Größe des Unternehmens. Wenn während eines Jahres ein dauerhafter (über sechs Monate hinausgehender) Bedarf an einem Arbeitsplatz besteht, kann es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob der Dauerbedarf mit einem Stammmitarbeiter oder einem Leiharbeitnehmer gedeckt wird. Führt die anhand der vorliegenden BGH-Entscheidung vorzunehmenden Neubewertung von Leiharbeitsplätzen zu einer für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach § 7 MitbestG veränderten maßgeblichen Arbeitnehmerzahl, so ist das Verfahren zur Neubesetzung des Aufsichtsrats nach §§ 97 AktG einzuleiten.
Ansprechpartner
Alexander Hausner, LL. M.
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter
Telefon: +49 40 4223 6660-44