BGH:
Keine Legitimationswirkung von entgegen einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung eingereichten Gesellschafterliste infolge Einziehung von Geschäftsanteilen
22.08.2019
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass sich die Gesellschaft zur Klärung, ob jemand als Gesellschafter der Gesellschaft gilt, nicht auf eine Gesellschafterliste berufen kann, die sie entgegen einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung beim Registergericht eingereicht hat (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17).
Hintergrund
Grundsätzlich gilt im Verhältnis zur GmbH derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste steht (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dies gilt auch für denjenigen, der durch Beschluss über die Einziehung seiner Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, aber eben (noch) in der Liste eingetragen ist (BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17, siehe dazu unser Beitrag vom 19.02.2019).
Im vorliegenden Fall hatte ein Gesellschafter gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile geklagt und ferner bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Einziehung vorläufig – also bis zum Abschluss des Klageverfahrens – für unzulässig beurteilt wurde. Dementsprechend hatte das Gericht des Eilrechtsschutzes der GmbH untersagt, den Gesellschafter in der Gesellschafterliste zu löschen, so dass dieser weiterhin als Gesellschafter galt. Hierüber setzte sich die Gesellschaft offenbar hinweg und reichte trotz der ergangenen einstweiligen Verfügung eine Gesellschafterliste ein, in der der ausgeschlossene Gesellschafter fehlte. In der Folge fassten die verbliebenen Gesellschafter ohne Beteiligung des ausgeschlossenen Gesellschafters Beschlüsse.
Der BGH erklärte diese Beschlüsse für nichtig, weil der ausgeschlossene Gesellschafter – trotz der ergangenen einstweiligen Verfügung – an den Beschlussfassungen bewusst nicht beteiligt worden war. Die Gesellschafterliste half der Gesellschaft hier nicht. Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne sich eine Gesellschaft nicht auf die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen, die sie entgegen einer gerichtlichen Verfügung und damit unredlich beim Handelsregister eingereicht habe. Andernfalls sei das in diesem Fall einzige Mittel effektiven Rechtsschutzes eines möglicherweise zu Unrecht aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafters – die einstweilige Verfügung – wirkungslos.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt die weitreichende Wirkung der Gesellschafterliste. Nach ihr richtet sich, wer als Gesellschafter gilt und wer nicht. Ist der ausgeschlossene Gesellschafter aus der Liste ausgetragen, können die verbleibenden Gesellschafter ohne seine Beteiligung wirksam (satzungsändernde) Beschlüsse fassen und weitreichende Geschäftsentscheidungen treffen. Klageverfahren gegen die Ausschließung sind oft kein probates Gegenmittel. Sie dauern zu lange und machen im Erfolgsfalle zwischenzeitlich ergangene Beschlüsse und Entscheidungen ohnehin nicht rückwirkend unwirksam, schon gar nicht vollendete wirtschaftliche Tatsachen ungeschehen.
Wie der BGH in seiner Entscheidung selbst anschaulich aufzeigt, können daher einstweilige Verfügungen das Mittel der Wahl des ausgeschlossenen Gesellschafters sein. Zwar ist ein Vorgehen gegen den Einziehungs- bzw. Ausschließungsbeschluss selbst meist vergeblich, weil die Gerichte Eingriffe in die Willensbildung und ‑betätigung der Gesellschafterversammlung scheuen. Doch muss dann insbesondere die Gesellschafterliste in den Fokus rücken. Naturgemäß ist hier schnelles Handeln und Darlegungs- und Argumentationskunst gefragt, muss doch dem Gericht glaubhaft gemacht werden, dass die Ausschließung rechtswidrig war. Hat der Gesellschafter Erfolg, überwindet die einstweilige Verfügung das Dogma der Gesellschafterliste.
Die Macht des Faktischen kann freilich auch die einstweilige Verfügung nicht verhindern: Wird diese durch die verbliebenen Gesellschafter missachtet und entstehen dem ausgeschlossenen Gesellschafter dadurch Vermögensschäden, kommen zumindest Schadensersatzansprüche in Betracht.