Gesetz zur Ein­füh­rung vir­tu­el­ler Haupt­ver­samm­lun­gen in Kraft getreten

Das Gesetz zur Ein­füh­rung vir­tu­el­ler Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten ist am 26.07.2022 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den und damit in Kraft getre­ten. Vir­tu­el­le Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten, aber auch von Genos­sen­schaf­ten, auf die die Anwend­bar­keit des Gesetz­ent­wurfs noch erwei­tert wur­de, sind künf­tig somit auch nach Aus­lau­fen der Coro­na-Bestim­mun­gen am 31.08.2022 mög­lich. Wer aber gehofft hät­te, dass der Gesetz­ge­ber es sich nach der Kri­tik an dem Regie­rungs­ent­wurf (sie­he dazu unse­ren Bei­trag vom 13.05.2022) noch ein­mal anders über­le­gen und zu einer AG-freund­li­che­ren Rege­lung – so wie in dem (in der Sache aus­ge­wo­ge­nen) Refe­ren­ten­ent­wurf ursprüng­lich vor­ge­se­hen – zurück­keh­ren wür­de, sieht sich ent­täuscht. Neben ein paar Klar­stel­lun­gen hat es nur noch eini­ge weni­ge Ände­run­gen gege­ben, die aber nicht mehr groß ins Gewicht fallen. 


Kom­mu­ni­ka­ti­on

  • Bericht des Vor­stands (Vor­stands­re­de): Es wird klar­ge­stellt, dass den Aktio­nä­ren der Bericht des Vor­stands (oder des­sen wesent­li­cher Inhalt) nur dann bis spä­tes­tens sie­ben Tage vor der Ver­samm­lung zugäng­lich gemacht wer­den muss, wenn der Vor­stand von der Mög­lich­keit des § 131 Abs. 1a S. 1 AktG Gebrauch macht und die Ein­rei­chung von Fra­gen bis drei Tage vor der Ver­samm­lung anord­net (§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG). 
  • Stel­lung­nah­men von Aktio­nä­ren: Das Recht der Aktio­nä­re zur Ein­rei­chung von Stel­lung­nah­men kann, eben­so wie deren Zugäng­lich­ma­chen, auf ord­nungs­ge­mäß zu der Ver­samm­lung ange­mel­de­te Aktio­nä­re beschränkt wer­den (§ 130a Abs. 1 S. 2 und 2 AktG‑E). Im letz­te­ren Fall kann dies auch über die Inter­net­sei­te eines Drit­ten, also ins­be­son­de­re des HV-Dienst­leis­ters, erfolgen.
  • Rede­bei­trä­ge: Die Gesell­schaft kann sich in der Ein­be­ru­fung vor­be­hal­ten, die Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Video­kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Aktio­när und Gesell­schaft in der Ver­samm­lung und vor dem Rede­bei­trag zu über­prü­fen und die­sen zurück­zu­wei­sen, sofern die Funk­ti­ons­fä­hig­keit nicht sicher­ge­stellt ist (§ 130a Abs. 6 AktG).
  • Fra­ge­recht: Zwar nicht aus­drück­lich im Gesetz ein­ge­fügt, aber immer­hin in der Begrün­dung der Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses (dort S. 35) fin­det sich der Hin­weis, dass auch eine Gesamt­höchst­zahl an Fra­gen als zuläs­si­ge Beschrän­kung des Umfangs der ein­zu­rei­chen­den Fra­gen vor­ge­se­hen wer­den kann. Unse­res Erach­tens kann für die von den Aktio­nä­ren ein­zu­rei­chen­den Stel­lung­nah­men nichts ande­res gelten.
  • Aktio­närs­an­trä­ge und Wahl­vor­schlä­ge: Den Aktio­nä­ren muss künf­tig die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, Anträ­ge und Wahl­vor­schlä­ge in der Ver­samm­lung im Wege der Video­kom­mu­ni­ka­ti­on zu stel­len (und nicht nur im Wege elek­tro­ni­scher Kommunikation).


Sat­zungs­er­mäch­ti­gung

Die im RegE ent­hal­te­ne Mög­lich­keit, dass in der Sat­zung bestimm­te Gegen­stän­de von der vir­tu­el­len HV aus­ge­nom­men wer­den kön­nen (§ 118a Abs. 1 S. 2 AktG‑E), wur­de fallengelassen.


Fazit

Die vir­tu­el­le Haupt­ver­samm­lung wird künf­tig erheb­li­che Ände­run­gen gegen­über dem Covid-For­mat“ erfah­ren. Dies betrifft sowohl das Vor­feld der HV als auch die Kom­mu­ni­ka­ti­on in der HV selbst. Ins­be­son­de­re die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen wer­den für vie­le Gesell­schaf­ten, ins­be­son­de­re klei­ne­re Gesell­schaf­ten, stei­gen und ohne einen HV-Dienst­leis­ter kaum umzu­set­zen sein. Allen Gesell­schaf­ten sei daher gera­ten, sich früh­zei­tig mit den neu­en Anfor­de­run­gen ver­traut zu machen.

Auf die Unter­schie­de zur Covid-HV, aber auch auf ers­te prak­ti­sche Pro­ble­me wer­den wir an die­ser Stel­le in den kom­men­den Mona­ten in loser Abfol­ge eingehen.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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