Regie­rungs­ent­wurf zum Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz mit mini­ma­len Anpassungen

Am 27.07.2022 hat das Bun­des­ka­bi­nett auf den Refe­ren­ten­ent­wurf („RefE“) für ein Gesetz für einen bes­se­ren Schutz hin­weis­ge­ben­der Per­so­nen (Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz – HinSchG)“ (sie­he dazu auch unse­ren Bei­trag vom 27.04.2022) reagiert. Das The­ma Whist­le­b­lo­wing und Hin­weis­ge­ber­schutz nimmt nun die nächs­te Etap­pe. Aller­dings sind die Ände­run­gen des Regie­rungs­ent­wurfs („RegE“) gegen­über dem RefE mini­mal, grund­sätz­li­che Anpas­sun­gen erfol­gen nicht. 


Hin­ter­grund

Die wesent­li­chen Änderungen/​Neuerungen im RegE sind Folgende:

  • Ände­run­gen im Wett­be­werbs­recht: Bei der Mel­dung von Wett­be­werbs­ver­stö­ßen kann sich der Hin­weis­ge­ber künf­tig auch par­al­lel an das Bun­des­kar­tell­amt („BKar­tA“) wen­den und muss nicht auf den Aus­gang der inter­nen Prü­fung sei­nes Hin­wei­ses war­ten. Es sei wich­tig, dass es der hin­weis­ge­ben­den Per­son unbe­nom­men bleibt, jeder­zeit auch das BKar­tA über den Ver­stoß zu infor­mie­ren, ohne Repres­sa­li­en befürch­ten zu müs­sen. Die­ses Pro­ze­de­re soll nach der Begrün­dung des RegE eine umfas­sen­de und effek­ti­ve Durch­set­zung des Kar­tell­ver­bots sichern und ver­hin­dern, dass Kar­tell­rechts­ver­stö­ße von betei­lig­ten Unter­neh­men (etwa durch Ver­dun­ke­lung des Sach­ver­halts) voll­stän­dig auf­ge­deckt wer­den. Ergänzt wur­de auch die Zustän­dig­keit des Bun­des­kar­tell­amts als exter­ne Mel­de­stel­le für Ver­stö­ße gegen natio­na­les Kar­tell­recht (§§ 2, 22 HinschG-RegE).
  • Bear­bei­tung auch anony­mer Hin­wei­se: Wäh­rend der RefE die Bear­bei­tung anony­mer Hin­wei­se nicht vor­sah, regelt der RegE nun­mehr, dass von der inter­nen Mel­de­stel­le auch anony­me Hin­wei­se bear­bei­tet wer­den sol­len. Dies gilt jeden­falls dann, wenn dadurch die vor­ran­gi­ge Bear­bei­tung nicht­an­ony­mer Mel­dun­gen nicht gefähr­det wird. Nicht ver­pflich­tend ist aller­dings wei­ter­hin, dass die inter­ne Mel­de­stel­le so aus­ge­stal­tet ist, dass sie auch anony­me Mel­dun­gen ermöglicht.
  • Ein­rich­tung im Kon­zern: Der RefE zum HinschG sah bereits vor, dass ein­zel­ne Toch­ter­ge­sell­schaf­ten die Funk­ti­on einer inter­nen Mel­de­stel­le für die ande­ren Kon­zern­un­ter­neh­men über­neh­men kön­nen und stand damit im Wider­spruch zu zwei Stel­lung­nah­men der EU-Kom­mis­si­on. Der RegE kommt der Kri­tik der EU-Kom­mis­si­on nun ent­ge­gen und ver­langt in der Geset­zes­be­grün­dung des HinschG‑E, dass durch die kon­zern­in­ter­ne Mel­de­stel­le kei­ne zusätz­li­chen Hür­den für hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen auf­ge­baut wer­den dür­fen. Dar­über hin­aus müss­ten inter­ne Mel­dun­gen jeweils in der betrof­fe­nen Kon­zern­ge­sell­schaft vor­herr­schen­den Arbeits­spra­che erfol­gen können.
  • Anpas­sung der Geld­bu­ßen: Im RegE wird nun­mehr zwi­schen leicht­fer­ti­gen und fahr­läs­si­gen Ver­let­zun­gen der Ver­trau­lich­keit unter­schie­den. Wäh­rend die leicht­fer­ti­ge Ver­trau­lich­keits­ver­let­zung wei­ter­hin eine Geld­bu­ße von bis zu 100.000 Euro nach sich zie­hen kann, wird der fahr­läs­si­ge Ver­trau­lich­keits­ver­stoß mit einer Geld­bu­ße von bis zu 10.000 Euro geahn­det. Zu beach­ten ist, dass § 40 Abs. 6 S. 2 RegE eine Ver­wei­sung auf § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG ent­hält, wonach die höchst­mög­li­che Geld­bu­ße auf das bis zu 10-fache der vor­ste­hend genann­ten Höchst­be­trä­ge erhöht wer­den kann.


Fazit

Es ist mit einer zügi­gen Umset­zung des HinschG ab Herbst 2022 zu rech­nen. Das Gesetz soll nach dem RegE dann drei Mona­te nach sei­ner Ver­kün­dung in Kraft tre­ten. Spä­tes­tens im Janu­ar 2023 dürf­te das HinschG damit für Unter­neh­men ab einer Anzahl von 249 Mit­ar­bei­tern Wir­kung entfalten.

Nach wie vor sind lei­der zahl­rei­che Fra­gen im RegE des HinschG nicht geklärt, so wird sich erst in der Pra­xis zei­gen, wie arbeits­recht­li­che Aspek­te unter ande­rem zur Beweis­last bei kon­kre­ten Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men eines Arbeit­ge­bers (zum Bei­spiel Kün­di­gung) gegen­über dem Hin­weis­ge­ber oder aber die Kau­sa­li­tät bei Repres­sa­li­en zu berück­sich­ti­gen sind. Wei­te­re prak­ti­sche Fra­gen wer­den sich auch bei der For­mu­lie­rung der Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge zwi­schen Unter­neh­men und inter­ner Mel­de­stel­le zei­gen, denn der RegE ent­hält kei­ne Leit­li­ni­en oder Pra­xis­bei­spie­le, an denen sich Unter­neh­men ori­en­tie­ren könnten.

Ansprechpartner


Alexander Hausner, LL. M.

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter

Telefon: +49 40 4223 6660-44

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