Recht­li­che Kon­se­quen­zen eines Gas­lie­fer­stopps –
Ist eine Aus­set­zung oder Anpas­sung lau­fen­der Ver­trä­ge möglich?

Hin­ter­grund

Das BMWK hat am 23.06.2022 die zwei­te von drei Stu­fen des Not­fall­plans Gas aus­ge­ru­fen. Im Fal­le der Aus­ru­fung der Not­fall­stu­fe behält sich die BNetzA eine Zutei­lung der Gas­lie­fe­run­gen vor, die eine Nicht­be­lie­fe­rung zur Fol­ge haben kann. Da die Indus­trie nicht per se zu den geschütz­ten Kun­den gehört, könn­te sie als Ers­tes vom Netz getrennt werden. 

In die­sem Fall besteht zum einen das Risi­ko, dass der Geschäfts­be­trieb durch den Gas­lie­fer­stopp kom­plett zum Erlie­gen kommt, weil eine Pro­duk­ti­on ohne Gas nicht mög­lich ist (zum Bei­spiel Stahl­in­dus­trie). Der Geschäfts­be­treib kann jedoch auch mit­tel­bar zum Erlie­gen kom­men, wenn die Belie­fe­rung (Vorprodukte/​Zulieferteile) aus­bleibt oder aber bereits pro­du­zier­te Tei­le nicht mehr abge­nom­men wer­den, weil auf Abneh­mer­sei­te der Bedarf weg­ge­fal­len ist. Neben Ein­kaufs- und Lie­fer­ver­trä­gen ste­hen auch Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se auf dem Spiel, die mit dem Geschäfts­be­trieb eben­falls nur mit­tel­bar zusam­men­hän­gen, wie Darlehens‑, Leasing‑, Miet- und Pacht- sowie War­tungs- und Reparaturverträge.


Ist ein Aus­set­zen der Leis­tungs­pflich­ten auf­grund von höhe­rer Gewalt möglich? 

Ob eine Beru­fung auf höhe­re Gewalt mög­lich ist, hängt davon ab, ob in den Ver­trä­gen eine Höhe­re-Gewalt-Klau­sel“ (Nen­nung behörd­li­cher Maß­nah­men) ent­hal­ten und ob die Leis­tungs­pflicht unmit­tel­bar betrof­fen ist. Dies kann in Fäl­len zu beja­hen sein, in denen die Pro­duk­ti­on ohne Gas­lie­fe­rung still­steht; nicht jedoch bei oben genann­ten mit­tel­bar betrof­fe­nen Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen oder dem Ein­kauf von Vor­pro­duk­ten, die unter Umstän­den noch ander­wei­tig – wenn auch zu einem deut­lich höhe­ren Preis – beschafft wer­den können.

Ein Rück­tritts- oder Kün­di­gungs­recht kommt in Betracht, wenn das Ereig­nis über eine bestimm­te Zeit­span­ne hin­aus, inner­halb derer die Ver­trags­pflich­ten aus­ge­setzt wer­den, anhält.


Aus­set­zen von Ver­trä­gen auf­grund Unmög­lich­keit der Leis­tung (§ 275 BGB)?

Ist die Leis­tung für den Schuld­ner oder für jeder­mann (zumin­dest tem­po­rär) unmög­lich (zum Bei­spiel Pro­duk­ti­ons­still­stand infol­ge des Gas­lie­fer­stopps), so besteht für die Dau­er der vor­über­ge­hen­den Unmög­lich­keit ein Recht zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung. Die Pflicht zur Gegen­leis­tung ent­fällt eben­falls (§ 326 BGB). Eine Haf­tung auf Scha­dens­er­satz wird der Schuld­ner wohl nicht fürch­ten müs­sen, es sei denn, er hät­te Vor­keh­run­gen (Gas­spei­che­rung oder Brenn­stoff­wech­sel) tref­fen kön­nen. Weder eine unmög­lich­keits­be­ding­te Ver­zö­ge­rung der Leis­tung noch eine unmög­lich­keits­be­ding­te Nicht­leis­tung wür­de somit eine Haf­tung zur Fol­ge haben (Rück­tritt gem. § 323 BGB aber möglich).

Bei Ver­trä­gen, in denen der Schuld­ner Geld­schuld­ner ist, kommt eine unmög­lich­keits­be­ding­te Nicht­leis­tung nicht in Betracht („Geld hat man zu haben“). Die Abnah­me eines Pro­dukts mag wirt­schaft­lich sinn­los sein, dies macht sie aber nicht unmöglich.


Wann bestehen Mög­lich­kei­ten der Ver­trags­an­pas­sung gem. § 313 BGB?

Die Grund­sät­ze der Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge sind gegen­über ver­trag­li­chen Rege­lun­gen und § 275 BGB sub­si­di­är. Ein Beru­fen hier­auf soll die Aus­nah­me sein. Im Grund­satz gilt: Die durch wirt­schaft­li­che und sozia­le Kata­stro­phen ver­ur­sach­te all­ge­mei­ne Not und dadurch ent­ste­hen­de Pro­ble­me kön­nen nach der Recht­spre­chung nicht mit Hil­fe des § 313 BGB gelöst wer­den.

Bei hier in Rede ste­hen­den Ein­kaufs- und Lie­fer­ver­trä­gen ist eine Ver­trags­an­pas­sung wegen des Fort­falls des Gläu­bi­ger­in­ter­es­ses und der Fall­grup­pe der Leis­tungs­er­schwe­rung denk­bar. Die Pra­xis hat gezeigt, dass die Recht­spre­chung wäh­rend der Coro­na Pan­de­mie in eini­gen Fäl­len einen unkom­pli­zier­ten“ Weg ein­ge­schla­gen hat. Sie kam sel­ten zur Auf­he­bung, son­dern in der Regel zu einer hälf­ti­gen Tei­lung des jewei­li­gen Risi­kos. Die­ser Ansatz könn­te auch in der Gas­kri­se zum Tra­gen kom­men (zum Bei­spiel redu­zier­te Abnah­me­men­ge, Ver­schie­bung von Lie­fer­zei­ten, Her­ab­set­zung von Kaufpreisen). 

Zu beach­ten ist aber die ver­trag­li­che und gesetz­li­che Risi­ko­ver­tei­lung des jewei­li­gen Ver­trags­typs; der Geld­schuld­ner trägt grund­sätz­lich sein Auf­wands- und Finan­zie­rungs­ri­si­ko; der Käu­fer das Ver­wen­dungs- oder Absatz­ri­si­ko; der Ver­käu­fer das Beschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­ri­si­ko. Die Ver­trags­an­pas­sung bleibt eine Ausnahme.

Nur als ulti­ma ratio käme eine Kün­di­gung bzw. ein Rück­tritt vom Ver­trag in Betracht; allen­falls aber bei einer dau­er­haf­ten Ein­stel­lung der Gaslieferung.

In Bezug auf die oben genann­ten mit­tel­bar betrof­fe­nen Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se gilt auch in die­sem Fall der Grund­satz, dass der Geld­schuld­ner sein Finan­zie­rungs­ri­si­ko trägt und dem­nach eine Ver­trags­an­pas­sung grund­sätz­lich nicht in Betracht kommt. Es fehlt dar­über hin­aus am unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang zwi­schen Stö­run­gen des Geschäfts­be­triebs und bei­spiels­wei­se der Rück­zah­lung eines Dar­le­hens. Etwas ande­res könn­te ledig­lich im Fal­le einer dro­hen­den Exis­tenz­ver­nich­tung gel­ten, wenn der Schuld­ner infol­ge von Umstän­den, die auf eine behörd­li­che Anord­nung zurück­zu­füh­ren sind, sei­ne Leis­tung nicht ohne Gefähr­dung der wirt­schaft­li­chen Grund­la­gen des Geschäfts­be­triebs erbrin­gen kann. 


Hand­lungs­emp­feh­lung

Beim Abschluss künf­ti­ger Ver­trä­ge soll­ten unter Berück­sich­ti­gung eines dro­hen­den Gas­lie­fer­stopps indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Rege­lun­gen zur Mög­lich­keit der Aus­set­zung von Haupt­leis­tungs­pflich­ten getrof­fen und die eige­ne Gas­be­lie­fe­rung zur Ver­trags­grund­la­ge gemacht wer­den. Auch in Ange­bo­ten und auf Bestel­lun­gen sowie in AGB ist ein ent­spre­chen­der Pas­sus zu erwä­gen. Die AGB-recht­li­che Zuläs­sig­keit wäre im Ein­zel­fall zu prüfen. 

In Bezug auf lau­fen­de Ver­trä­ge und Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se, die von einem etwa­igen Gas­lie­fer­stopp nur mit­tel­bar betrof­fen wären, soll­ten betrof­fe­ne Unter­neh­men mit ihren Ver­trags­part­nern Ver­hand­lun­gen über eine etwa­ige Anpassung/​Stundung führen.

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