BFH:
Ermittlung des Steuervorteils eines Firmenwagens nach der 1 %-Methode
Der BFH konkretisiert die Ermittlung des steuerpflichtigen Vorteils für die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens nach der 1 %-Methode (BFH vom 14.11.2024 – VIII R 32/20).
Hintergrund
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem Lohnzufluss. Die Bewertung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils kann mittels
- Pauschalnachweis nach der sog. 1 %-Regel, das heißt Nutzungswert pro Monat in Höhe von 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (bei Elektrofahrzeugen ggf. nur die Hälfte bzw. ein Viertel des Bruttolistenpreises) oder
- Einzelnachweis durch ein individuell geführtes Fahrtenbuch
Entscheidung
Der BFH konkretisiert nun die Berücksichtigung von Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Privatnutzung trägt. Die mit der 1 %-Regelung abgegoltenen Vorteile erfassen nach der Auffassung des BFH die fahrleistungsabhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten (zum Beispiel Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, AfA und Garagenmiete), die entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordenbar sind oder unabhängig davon entstehen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt wird. Übernimmt der Arbeitgeber darüber hinaus weitere Kosten, die allein durch Privatfahrten des Arbeitnehmers entstehen, wie zum Beispiel für Maut, Fähr- und Parkkosten auf Privatfahrten, Fahrradständer, führt dies zu einem weiteren eigenständigen geldwerten Vorteil neben dem durch die 1 %-Methode pauschal bewerteten Vorteil.
Praxishinweis
Der nach der 1 %-Methode ermittelte Nutzungsvorteil mindert sich hingegen um Nutzungsentgelte oder übernommene Kosten, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte leistet. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nur in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt vor.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 40 4223 6660-38