BFH:
Ermitt­lung des Steu­er­vor­teils eines Fir­men­wa­gens nach der 1 %-Metho­de

Der BFH kon­kre­ti­siert die Ermitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen Vor­teils für die pri­va­te Nut­zungs­mög­lich­keit eines Fir­men­wa­gens nach der 1 %-Metho­de (BFH vom 14.11.2024 – VIII R 32/20).


Hin­ter­grund

Über­lässt der Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt einen Dienst­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung, führt dies zu einem Lohn­zu­fluss. Die Bewer­tung des steu­er­pflich­ti­gen Nut­zungs­vor­teils kann mittels

  • Pau­schal­nach­weis nach der sog. 1 %-Regel, das heißt Nut­zungs­wert pro Monat in Höhe von 1 % des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung (bei Elek­tro­fahr­zeu­gen ggf. nur die Hälf­te bzw. ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses) oder
  • Ein­zel­nach­weis durch ein indi­vi­du­ell geführ­tes Fahrtenbuch


Ent­schei­dung

Der BFH kon­kre­ti­siert nun die Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen, die der Arbeit­neh­mer im Rah­men der Pri­vat­nut­zung trägt. Die mit der 1 %-Rege­lung abge­gol­te­nen Vor­tei­le erfas­sen nach der Auf­fas­sung des BFH die fahr­leis­tungs­ab­hän­gi­gen Auf­wen­dun­gen für Treib- und Schmier­stof­fe sowie die regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den fes­ten Kos­ten (zum Bei­spiel Haft­pflicht­ver­si­che­rung, Kfz-Steu­er, AfA und Gara­gen­mie­te), die ent­we­der den ein­zel­nen Fahr­ten nicht unmit­tel­bar zuor­den­bar sind oder unab­hän­gig davon ent­ste­hen, ob eine bestimm­te Fahrt­stre­cke aus pri­va­tem oder aus beruf­li­chem Anlass zurück­ge­legt wird. Über­nimmt der Arbeit­ge­ber dar­über hin­aus wei­te­re Kos­ten, die allein durch Pri­vat­fahr­ten des Arbeit­neh­mers ent­ste­hen, wie zum Bei­spiel für Maut, Fähr- und Park­kos­ten auf Pri­vat­fahr­ten, Fahr­rad­stän­der, führt dies zu einem wei­te­ren eigen­stän­di­gen geld­wer­ten Vor­teil neben dem durch die 1 %-Metho­de pau­schal bewer­te­ten Vorteil.


Pra­xis­hin­weis

Der nach der 1 %-Metho­de ermit­tel­te Nut­zungs­vor­teil min­dert sich hin­ge­gen um Nut­zungs­ent­gel­te oder über­nom­me­ne Kos­ten, die der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber für Pri­vat­fahr­ten und Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te leis­tet. Steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn liegt nur in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen dem Wert der Nut­zungs­über­las­sung und dem vom Arbeit­neh­mer zu zah­len­den Nut­zungs­ent­gelt vor.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

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