BFH:
Ein­zah­lung in die Kapi­tal­rück­la­ge und mög­li­che steu­er­freie Aus­zah­lung ist nicht durch den Gesell­schaf­ter anfechtbar

Der BFH ver­sag­te dem Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft das Recht, den Bescheid über die geson­der­te Fest­stel­lung des Bestands des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos anzu­fech­ten (Urteil vom 21.12.2022 – I R 53/19). Im Ent­schei­dungs­fall hat­te die Allein­ge­sell­schaf­te­rin einer GmbH eine Ein­la­ge in die Kapi­tal­rück­la­ge geleis­tet. Fälsch­li­cher­wei­se gab die GmbH die­se Ein­la­ge nicht in ihrer Erklä­rung zur geson­der­ten Fest­stel­lung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos an und ließ den Fest­stel­lungs­be­scheid rechts­kräf­tig wer­den. Die spä­te­ren Ver­su­che des Gesell­schaf­ters, eine nach­träg­li­che Kor­rek­tur zu errei­chen, wur­den nun auch durch den BFH abgewiesen.


Hin­ter­grund

Die Höhe des fest­ge­stell­ten Ein­la­ge­kon­tos ist vor allem für den Gesell­schaf­ter der Kapi­tal­ge­sell­schaft von Bedeu­tung. So unter­lie­gen Gewinn­an­tei­le (Divi­den­den) und sons­ti­ge Bezü­ge aus Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten der Steu­er­pflicht – nicht jedoch Bezü­ge, für die Beträ­ge aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­to als ver­wen­det gel­ten. Die Kapi­tal­ge­sell­schaft hat den Zugang (geleis­te­te Ein­la­gen) und den Bestand des Ein­la­ge­kon­tos jähr­lich zu erklä­ren. Leis­tun­gen aus dem steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­to sind dem Gesell­schaf­ter zu beschei­ni­gen, da sie ansons­ten der Kapi­tal­ertrag­steu­er zu unter­wer­fen sind.


Pra­xis­hin­weis

Der BFH gesteht dem Gesell­schaf­ter weder ein eige­nes Bekannt­ga­be- noch ein eige­nes Anfech­tungs­recht zu, obwohl er von den Fol­gen einer fal­schen Fest­stel­lung des Ein­la­ge­kon­tos bei spä­te­ren Gewinn­aus­schüt­tun­gen betrof­fen ist. Der Gesell­schaf­ter soll­te daher im Rah­men sei­ner Infor­ma­ti­ons- und Mit­wir­kungs­rech­te auf die Rich­tig­keit des fest­ge­stell­ten Ein­la­ge­kon­tos hin­wir­ken, um spä­te­re Besteue­rungs­fol­gen im Aus­schüt­tungs­fall zu ver­mei­den. Eine ent­spre­chen­de Kon­troll­funk­ti­on ist in den wenigs­ten Stan­dard­ver­trä­gen ent­hal­ten und soll­te daher über­prüft wer­den. Ins­be­son­de­re in Fäl­len von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, die zu steu­er­li­chem Eigen­ka­pi­tal wer­den kön­nen, kann ein erheb­li­ches Risi­ko­po­ten­zi­al ste­cken, das schnell über­se­hen wer­den kann. Aber auch Sach­ein­la­gen oder ver­deck­te Ein­la­gen eines Gesell­schaf­ters kön­nen betrof­fen sein.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 40 4223 6660-38

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