BFH:
Einzahlung in die Kapitalrücklage und mögliche steuerfreie Auszahlung ist nicht durch den Gesellschafter anfechtbar
Der BFH versagte dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft das Recht, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten (Urteil vom 21.12.2022 – I R 53/19). Im Entscheidungsfall hatte die Alleingesellschafterin einer GmbH eine Einlage in die Kapitalrücklage geleistet. Fälschlicherweise gab die GmbH diese Einlage nicht in ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos an und ließ den Feststellungsbescheid rechtskräftig werden. Die späteren Versuche des Gesellschafters, eine nachträgliche Korrektur zu erreichen, wurden nun auch durch den BFH abgewiesen.
Hintergrund
Die Höhe des festgestellten Einlagekontos ist vor allem für den Gesellschafter der Kapitalgesellschaft von Bedeutung. So unterliegen Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften der Steuerpflicht – nicht jedoch Bezüge, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Die Kapitalgesellschaft hat den Zugang (geleistete Einlagen) und den Bestand des Einlagekontos jährlich zu erklären. Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind dem Gesellschafter zu bescheinigen, da sie ansonsten der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen sind.
Praxishinweis
Der BFH gesteht dem Gesellschafter weder ein eigenes Bekanntgabe- noch ein eigenes Anfechtungsrecht zu, obwohl er von den Folgen einer falschen Feststellung des Einlagekontos bei späteren Gewinnausschüttungen betroffen ist. Der Gesellschafter sollte daher im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungsrechte auf die Richtigkeit des festgestellten Einlagekontos hinwirken, um spätere Besteuerungsfolgen im Ausschüttungsfall zu vermeiden. Eine entsprechende Kontrollfunktion ist in den wenigsten Standardverträgen enthalten und sollte daher überprüft werden. Insbesondere in Fällen von Gesellschafterdarlehen, die zu steuerlichem Eigenkapital werden können, kann ein erhebliches Risikopotenzial stecken, das schnell übersehen werden kann. Aber auch Sacheinlagen oder verdeckte Einlagen eines Gesellschafters können betroffen sein.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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