BFH:
EuGH-Vor­la­ge zu nicht-steu­er­ba­ren Innen­um­sät­zen einer Organschaft

Der BFH leg­te dem EuGH die Fra­ge vor, ob er wei­ter an der bis­he­ri­gen Annah­me der Nicht­steu­er­bar­keit sog. Innen­um­sät­ze fest­hält (Beschluss vom 26.01.2023 – V R 20/22 (V R 40/19)). Der BFH hat­te in einer aktu­el­len Ent­schei­dung hier­an Zwei­fel geäußert. 

Steu­er­bar­keit sog. Innen­um­sät­ze: Nach deut­schem Umsatz­steu­er­ge­setz und gefes­tig­tem Ver­ständ­nis der Finanz­ver­wal­tung sind die im Inland gele­ge­nen Unter­neh­mens­tei­le eines Organ­krei­ses als ein Unter­neh­men zu behan­deln; Umsät­ze zwi­schen den Mit­glie­dern einer Organ­schaft unter­lie­gen daher nicht der Umsatzsteuer.


Pra­xis­hin­weis

Die Fra­ge der Qua­li­tät von Innen­um­sät­zen betrifft ein zen­tra­les Merk­mal der deut­schen umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft. Eine Abkehr von dem bis­he­ri­gen Ver­ständ­nis hät­te weit­rei­chen­de Fol­gen für ent­gelt­li­che Umsät­ze inner­halb einer Organ­schaft zwi­schen Unter­neh­mens­ein­hei­ten, bei denen der Vor­steu­er­ab­zug teil­wei­se oder voll­stän­dig ver­sagt wird. Ein zen­tra­ler Vor­teil der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft für Unter­neh­men, die nicht zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind, wäre nicht mehr län­ger gege­ben. Für die Gestal­tungs­be­ra­tung sind damit im Hin­blick auf die aus­ste­hen­de EuGH-Ent­schei­dung die Vor- und Nach­tei­le bei einer erst­ma­li­gen Begrün­dung und ent­spre­chen­der Dis­po­si­ti­ons­frei­heit abzuwiegen.

Ansprechpartner


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Geschäftsführer
Steuerberater
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