BFH:
Drei-Objekt-Gren­ze bei der gewer­be­steu­er­li­chen erwei­ter­ten Kürzung

Ent­schei­dun­gen

Der BFH grenzt in zwei aktu­el­len Urtei­len zur gewer­be­steu­er­li­chen erwei­ter­ten Kür­zung eine begüns­tig­te Grund­stücks­ver­wal­tung von einem nicht begüns­tig­ten gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del nach der soge­nann­ten Drei-Objekt-Gren­ze ab (BFH vom 20.03.2025 – III R 14/23 und BFH vom 3.6.2025 – III R 12/22).


Hin­ter­grund

Auf Antrag kön­nen Unter­neh­men, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz oder neben eige­nem Grund­be­sitz eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten und nut­zen, den Teil des Gewer­be­er­trags kür­zen, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes ent­fällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Die­se soge­nann­te erwei­ter­te Kür­zung“ hat erheb­li­che Bedeu­tung für die steu­er­li­che Belas­tung bei gewerb­li­chen Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men. Sie wird jedoch nur gewährt, wenn die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes nicht den Rah­men der blo­ßen Ver­mö­gens­ver­wal­tung über­schrei­tet und ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del betrie­ben wird. Dies ist regel­mä­ßig der Fall, wenn inner­halb eines zeit­li­chen Zusam­men­hangs von in der Regel fünf Jah­ren (zwi­schen der Anschaf­fung oder Errich­tung und dem Ver­kauf) mehr als drei Objek­te ver­äu­ßert wer­den („Drei-Objekt-Gren­ze“).


Ver­äu­ße­rung zahl­rei­cher Grund­stü­cke im sechs­ten Jahr

Der BFH bestä­tig­te, dass die Drei-Objekt-Gren­ze für die gewer­be­steu­er­li­che erwei­ter­te Kür­zung kei­ne star­re Gren­ze ist und zusätz­lich indi­vi­du­el­le Indi­zi­en für die Fra­ge der Gewerb­lich­keit zu beach­ten sind. Die erst­ma­li­ge Ver­äu­ße­rung einer gro­ßen Zahl von Grund­stü­cken im sechs­ten Jahr kann einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del indi­zie­ren, wenn noch wei­te­re Beweisan­zei­chen für einen sol­chen hin­zu­tre­ten (zum Bei­spiel eine vor­he­ri­ge Markt­gän­gig­ma­chung“). Im Ent­schei­dungs­fall hat­te eine Immo­bi­li­en-GmbH Grund­stü­cke erwor­ben. Als im fünf­ten Jahr über­ra­schend einer der Geschäfts­füh­rer und mit­tel­ba­ren Gesell­schaf­ter ver­starb, ver­äu­ßer­te sie im sechs­ten Jahr 13 Immo­bi­li­en. Im Gegen­satz zum Finanz­amt nahm der BFH kei­nen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del von Beginn an und gewähr­te die erwei­ter­te Kürzung.


Ein­ma­li­ge en bloc“ Ver­äu­ße­rung aller Grund­stü­cke im zwei­ten Jahr

Nach die­ser Ent­schei­dung indi­ziert auch eine ein­ma­li­ge En-bloc-Ver­äu­ße­rung“ von fünf Grund­stü­cken im drit­ten Jahr einen kür­zungs­schäd­li­chen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del. Zwar ist bei einem en bloc“-Verkauf das Kri­te­ri­um der Nach­hal­tig­keit nicht erfüllt, das ein Gewer­be­be­trieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG grund­sätz­lich erfor­dert, hier­auf kommt es aber für die gewer­be­steu­er­li­che Kür­zung auch nicht an. Die Gren­zen der durch die gewer­be­steu­er­li­che erwei­ter­te Kür­zung begüns­tig­ten Ver­mö­gens­ver­wal­tung wer­den eng aus­ge­legt. Auch eine ein­ma­li­ge Ver­äu­ße­rung kann kür­zungs­schäd­lich sein.


Pra­xis­hin­weis

Bean­sprucht eine Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft die gewer­be­steu­er­li­che erwei­ter­te Kür­zung, soll­ten Ver­än­de­run­gen – ins­be­son­de­re Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen – stets sorg­sam auf schäd­li­che Effek­te für die erwei­ter­te Kür­zung geprüft wer­den. Dabei ist zum einen die Drei-Objekt-Gren­ze zu beach­ten. Die­se stellt kei­ne star­re Gren­ze dar. Auch Ver­äu­ße­run­gen nach Ver­strei­chen der 5‑Jah­res-Frist kön­nen unter Umstän­den schäd­lich sein. Kür­zungs­schäd­lich ist auch eine ein­ma­li­ge Ver­äu­ße­rung aller Grund­stü­cke en bloc“ inner­halb der 5‑Jah­res-Frist. Unab­hän­gig von der 5‑Jah­res-Frist ist bei einer en bloc“-Veräußerung aller Grund­stü­cke der Zeit­punkt sorg­fäl­tig zu pla­nen. Führt eine Ver­äu­ße­rung en bloc“ zugleich zur Ver­äu­ße­rung des letz­ten Grund­stücks, endet auch die für eine erwei­ter­te Kür­zung erfor­der­li­che Ver­wal­tung eige­nen Grund­be­sit­zes. Die Ver­äu­ße­rung des letz­ten Grund­stücks kann risi­ko­los nur zum Ende des Erhe­bungs­zeit­raums erfol­gen, das heißt bei kalen­der­glei­chem Wirt­schafts­jahr zum 31.12., 23:59 Uhr“.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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