BFH:
Kei­ne Mehr­fach­ge­büh­ren bei ein­heit­li­cher ver­bind­li­cher Aus­kunft an meh­re­re Beteiligte

Der BFH (Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23) begrenzt die Gebüh­ren für ver­bind­li­che Aus­künf­te, wenn die­se gegen­über meh­re­ren Antrag­stel­lern ein­heit­lich erteilt wer­den. Die Ent­schei­dung ist aus dem Grund beacht­lich, als die Gebüh­ren für eine ver­bind­li­che Aus­kunft deut­lich abge­senkt wer­den kön­nen, wenn meh­re­re Per­so­nen betei­ligt sind und die­se im Rah­men einer ver­bind­li­chen Aus­kunft Rechts­si­cher­heit über eine zukünf­ti­ge Gestal­tung erlan­gen wollen. 


Ent­schei­dung

Im Ent­schei­dungs­fall war eine mehr­stu­fi­ge Umstruk­tu­rie­rung geplant. Die ins­ge­samt acht Klä­ger waren an einer Hol­dings­ge­sell­schaft betei­ligt. Die Gesell­schaf­ter bean­trag­ten in einem gemein­sa­men Schrei­ben eine ver­bind­li­che Aus­kunft gemäß § 89 AO hin­sicht­lich der steu­er­li­chen Fol­gen der geplan­ten Umstruk­tu­rie­rung. Das Finanz­amt erteil­te acht inhalts­glei­che Aus­künf­te und erließ acht Gebüh­ren­be­schei­de über je 109.736 Euro. Die Klä­ger ver­lang­ten hin­ge­gen, die Höchst­ge­bühr nicht acht­mal, son­dern ledig­lich ein­mal festzusetzen.

Der BFH ent­schied zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen. Wenn meh­re­re Per­so­nen die Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft bean­tra­gen, ist nur eine Gebühr fest­zu­set­zen, wenn die ver­bind­li­che Aus­kunft den Antrag­stel­lern gegen­über tat­säch­lich ein­heit­lich erteilt wur­de. Der Anwen­dungs­be­reich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV gere­gel­ten Fäl­le beschränkt. Maß­geb­lich ist, ob die ver­bind­li­che Aus­kunft gegen­über den Klä­gern tat­säch­lich ein­heit­lich erteilt wur­de. Dafür ist uner­heb­lich, dass für jeden Klä­ger ein geson­der­ter Bescheid erging. Für die Ein­heit­lich­keit der Aus­kunfts­er­tei­lung spricht zum einen die Inhalts­gleich­heit der erteil­ten Aus­künf­te. Dar­über hin­aus gab es für den Klä­ger kei­nen Hin­weis des Finanz­amts, die ver­bind­li­che Aus­kunft nicht ein­heit­lich ertei­len zu wollen.


Pra­xis­hin­weis

Das BFH bringt mehr Klar­heit für offe­ne Gebüh­ren­be­schei­de. Er über­prüft die Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge des BMF (§ 89 Abs. 2 S. 5, 6 AO) und stellt klar, dass der Gesetz­ge­ber das BMF nicht dazu ermäch­tigt, Gebüh­ren­fra­gen im Zusam­men­hang mit der Ertei­lung ver­bind­li­cher Aus­künf­te zu regeln. In wel­chen Fäl­len eine Aus­kunft tat­säch­lich ein­heit­lich erteilt“ wird und damit Mehr­fach­ge­büh­ren aus­ge­schlos­sen sind, bleibt nach dem aktu­el­len BFH-Urteil Aus­le­gungs­sa­che und damit streit­an­fäl­lig. Ins­be­son­de­re bei inhalts­glei­chen Aus­künf­ten wird bei Mehr­fach­ge­büh­ren ein Ein­spruch zu prü­fen sein.

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