BFH:
Keine Mehrfachgebühren bei einheitlicher verbindlicher Auskunft an mehrere Beteiligte
Der BFH (Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23) begrenzt die Gebühren für verbindliche Auskünfte, wenn diese gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt werden. Die Entscheidung ist aus dem Grund beachtlich, als die Gebühren für eine verbindliche Auskunft deutlich abgesenkt werden können, wenn mehrere Personen beteiligt sind und diese im Rahmen einer verbindlichen Auskunft Rechtssicherheit über eine zukünftige Gestaltung erlangen wollen.
Entscheidung
Im Entscheidungsfall war eine mehrstufige Umstrukturierung geplant. Die insgesamt acht Kläger waren an einer Holdingsgesellschaft beteiligt. Die Gesellschafter beantragten in einem gemeinsamen Schreiben eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO hinsichtlich der steuerlichen Folgen der geplanten Umstrukturierung. Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 Euro. Die Kläger verlangten hingegen, die Höchstgebühr nicht achtmal, sondern lediglich einmal festzusetzen.
Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen. Wenn mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragen, ist nur eine Gebühr festzusetzen, wenn die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wurde. Der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt. Maßgeblich ist, ob die verbindliche Auskunft gegenüber den Klägern tatsächlich einheitlich erteilt wurde. Dafür ist unerheblich, dass für jeden Kläger ein gesonderter Bescheid erging. Für die Einheitlichkeit der Auskunftserteilung spricht zum einen die Inhaltsgleichheit der erteilten Auskünfte. Darüber hinaus gab es für den Kläger keinen Hinweis des Finanzamts, die verbindliche Auskunft nicht einheitlich erteilen zu wollen.
Praxishinweis
Das BFH bringt mehr Klarheit für offene Gebührenbescheide. Er überprüft die Ermächtigungsgrundlage des BMF (§ 89 Abs. 2 S. 5, 6 AO) und stellt klar, dass der Gesetzgeber das BMF nicht dazu ermächtigt, Gebührenfragen im Zusammenhang mit der Erteilung verbindlicher Auskünfte zu regeln. In welchen Fällen eine Auskunft „tatsächlich einheitlich erteilt“ wird und damit Mehrfachgebühren ausgeschlossen sind, bleibt nach dem aktuellen BFH-Urteil Auslegungssache und damit streitanfällig. Insbesondere bei inhaltsgleichen Auskünften wird bei Mehrfachgebühren ein Einspruch zu prüfen sein.